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Bau- und Planungsrecht
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auszugehen, dass eine Nutzungsübertragung nicht dazu führen darf, dass die gemäss Zonenordnung bestehende oder angestrebte Bebauungsstruktur in einem weiteren wie auch einem engeren Kontext des Baugrundstücks der Zonen W2a und W2b, sondern auch die Sonderbauvorschriften in Form von Bebauungsplänen und die bestehende Bauweise in der Zone OeIB Waldheim berücksichtigt hat (Erw. 4a).Aus dem Sachverhalt:
Die Stiftung Sonderbauvorschriften für die benachbarte Umgebung in Form von Bebauungsplänen. Zudem spiele auch die bestehende Bauweise in der Zone OeIB eine Rolle.
a) Paragraph 55 Abs. 2 BO Zug bestimmt, dass in der Zone
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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, § 122 Abs. 1 StG
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Behörde «unmissverständlich auf die Besteuerung der fraglichen Liegenschaftsgewinne aufmerksam» macht, oder wenn sie zu Sitzungen lädt, «bei der es ebenfalls um die Besteuerung des Gewinns aus der Überbauung» Grundstückgewinnsteuerfälle gemäss obiger Beschreibung durchgeführt werde und die Zustellung der A-Post bestens funktioniere. Die Einsprache vom Montag, den 9. Mai 2016, sei aufgrund der Rechnungszustellung vom
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§ 193 Abs. 1 StG
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Realisationszeitpunkt beeinflussen können. Als mögliche Rückfalloption sei stets eine Sanierung des bestehenden Gebäudes im Raum gestanden. Mit der Wahl der Residualmethode für die Bewertung sei keineswegs erklärt
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Zivilstandswesen
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in Peru zur Welt und trägt daher – kolumbianischem Recht entsprechend – den Nachnamen «B. C.», bestehend aus den ersten beiden Nachnamen ihrer Eltern. Zum jetzigen Zeitpunkt tragen die Beschwerdeführerin Entscheid BGE 140 III 577 Erw. 3.3.2 und 3.3.4 auf die in der Literatur vertretenen Ansichten. Einigkeit besteht darin, dass mit der Revision bzw. mit dem Wegfallen der «wichtigen Gründe» als Voraussetzung für
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Art. 25-31 KVG i.V.m. Art. 32-34 KVG, Art. 17-19 KLV
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aufgezählt (statt vieler: BGE 130 V 464 Erw. 2.3). Liegt kein Tatbestand gemäss Art. 17 bis 19a KLV vor, besteht keine Kostenübernahmepflicht für die betreffend zahnärztliche Behandlung (Gebhard Eugster, Bundesgesetz
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Art. 197 ZGB und Art. 198 ZGB
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Dauer des Güterstandes während der laufenden Vesting-Periode «verdient» worden seien. Wie erwähnt, bestehe der wirtschaftliche Wert für den Begünstigten im möglichen Gewinn, der mit Wirkung der Ausübung entstehe
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Sozialversicherungsrecht
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ab dem 15. Juli 2014 und bis auf Weiteres als krank, entsprechend (teil-)arbeitsunfähig gelte. Es bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. Mit Verfügung vom 8. April 2015 lehnte die Arbeitslosenkasse Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und für eine weitere Taggeldentschädigung durch die Arbeitslosenkasse bestehe erst bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % wieder Anspruch. Die Verfügung erwuchs unangefochten in ng eines Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle A mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente und die bisherige Entschädigung wegen schwerer
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Zivilprozessordnung
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Mit Entscheid vom 1. März 2016 bewilligte der Einzelrichter die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte RA C. als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
1.2 An der Schlichtungsverhandlung vom 3. März 2016 Rechtspflege. Ein öffentliches oder allgemeines Interesse, welches eine Ausnahme rechtfertigen könnte, besteht vorliegend nicht: Die Klägerin erfüllt offenkundig weder Aufgaben der Allgemeinheit, noch ist ersichtlich
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Art. 12 lit. i BGFA
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Rechtsanwälte AK 2006/2 vom 7. November 2006 E. 3.1). Die nötige Information des Klienten erfolgt am besten im Rahmen einer (schriftlichen) Honorarvereinbarung (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar
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Art. 127 Abs. 3 BV
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hingegen dem Hauptsteuerdomizil des Teilhabers zur Besteuerung zugewiesen. Für die Zuteilung der als Arbeitsentgelt am Hauptsteuerdomizil zu besteuernden Quote sind die Vereinbarungen über ein Salär nicht Gewinnanteils jedes Partners als Arbeitsentgelt qualifiziert werden und demnach im Wohnsitzkanton besteuert werden kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 5 N 43).
(...)
5. Eingehend zu prüfen eid gestützt auf das vorerwähnte Schema einen Betrag von Fr. 108'000.– als Arbeitsentgelt zur Besteuerung im Kanton Zug aus. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, ist als auszuscheidendes Arbeitsentgelt