-
Zivilprozessordnung
-
Mit Entscheid vom 1. März 2016 bewilligte der Einzelrichter die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte RA C. als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
1.2 An der Schlichtungsverhandlung vom 3. März 2016 Rechtspflege. Ein öffentliches oder allgemeines Interesse, welches eine Ausnahme rechtfertigen könnte, besteht vorliegend nicht: Die Klägerin erfüllt offenkundig weder Aufgaben der Allgemeinheit, noch ist ersichtlich
-
Art. 12 lit. i BGFA
-
Rechtsanwälte AK 2006/2 vom 7. November 2006 E. 3.1). Die nötige Information des Klienten erfolgt am besten im Rahmen einer (schriftlichen) Honorarvereinbarung (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar
-
Art. 127 Abs. 3 BV
-
hingegen dem Hauptsteuerdomizil des Teilhabers zur Besteuerung zugewiesen. Für die Zuteilung der als Arbeitsentgelt am Hauptsteuerdomizil zu besteuernden Quote sind die Vereinbarungen über ein Salär nicht Gewinnanteils jedes Partners als Arbeitsentgelt qualifiziert werden und demnach im Wohnsitzkanton besteuert werden kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 5 N 43).
(...)
5. Eingehend zu prüfen eid gestützt auf das vorerwähnte Schema einen Betrag von Fr. 108'000.– als Arbeitsentgelt zur Besteuerung im Kanton Zug aus. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, ist als auszuscheidendes Arbeitsentgelt
-
Polizeirecht
-
Die Blindbereiche könnten folglich nicht eingesehen werden. Da sie gar nicht aufgenommen würden, bestehe auch im Nachhinein keine Möglichkeit, die Anonymisierungen auf den Bildsequenzen zu bearbeiten, zu durchaus möglich ist und dadurch ein Abschreckungseffekt auch tatsächlich erzielt werden kann. Den bestehenden Zweifeln an der präventiven Wirkung der Videoüberwachung wird insbesondere dadurch begegnet, dass Anlässe finden im Kanton Zug mehrheitlich im Gebiet der Sportanlagen Allmend/Herti statt, und es besteht insbesondere ein Bedürfnis, Fanmärsche, die zwischen dem Bahnhof Zug und den genannten Sportanlagen
-
Beurkundungsrecht
-
vorgelegt wird (Abs. 4).
Die Urkundsperson hat bei der urkundlichen Bezeugung ihrer Feststellungen nach bestem Wissen und Gewissen Wahrheit anzustreben. Sie darf nur solche Tatsachen in der Gestalt des notariellen Erkennbarkeit des Beurkundungsfehlers hängt der vorliegende Sachverhalt nicht ab. So wurde der bestehende Urkundeninhalt der ersten Eingabe nicht einfach unverändert in eine neue Form, d.h. die Beschlüsse nach herrschender Auffassung sogenannt berichtigende Korrekturen auch nachträglich noch an einer bestehenden Urkunde vorgenommen werden dürfen, ohne dass die Urkunde neu zu datieren ist. Als berichtigende
-
Adressauskunft der Einwohnerkontrolle an ein deutsches Gericht
-
deshalb sei es auf die Bekanntgabe der Adresse angewiesen. Ein Zwang, der Vorladung Folge zu leisten, bestehe für die betroffene Zeugin nicht. Die Leiterin der Einwohnerkontrolle wandte sich daraufhin mit der tsrechte spezifisch für die in den gerichtlichen Verfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Konstellationen regeln. Die Zustellung von Schriftstücken in Strafverfahren ist ein formeller Akt
-
Verwaltungspraxis
-
wurde mit der Einheit der Materie begründet. Der Regierungsrat teilt diese Auffassung nicht. Es besteht zwar folgender Zusammenhang zwischen Steuerfuss und Budget: Zuerst muss der Steuerfuss bestimmt werden chuss. Daraus wird klar: Der Zusammenhang zwischen Steuerfuss und Budget ist nicht sehr eng. Es besteht keine «Einheit der Materie» im strengen rechtlichen Sinne. Über die beiden Fragen muss zwingend getrennt
-
Verfahrensrecht, Denkmalpflege, Aufsichtsbeschwerde
-
Anzeigeerstatterin beziehungsweise der Anzeigeerstatter hat nicht die Rechte einer Partei und es besteht keine Pflicht zur Begründung von aufsichtsrechtlichen Entscheiden (§ 52 Abs. 2 und 4 VRG). Die Art e werden der Anzeigeerstatterin beziehungsweise dem Anzeigeerstatter keine Kosten auferlegt. Es besteht zudem kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. GVP 1991/92, S. 203).
(...)
Regierungsrat
-
Polizei, Militär, Zivilschutz, Notorganisation
-
Behörde zudem Waffen aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2. Zu prüfen ist, ob die Zuger Polizei das
-
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
-
oder eine Freizügigkeitspolice besitzt, welche nur das Vorsorgerisiko Alter abdeckt. Diesfalls besteht trotz Eintretens eines Vorsorgefalles (Invalidität) bei der Freizügigkeitseinrichtung weiterhin ein