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Strassenverkehrsrecht
der Taxis auf der Busspur problemlos und unfallfrei verlaufen sei, weshalb diese Verkehrsanordnung bestehen bleibe. Ob und wie viele Taxis die Busspur tatsächlich benützen würden, konnte auf Anfrage der die Anordnung von Verkehrsanordnungen an Kantonsstrassen auf dem Gemeindegebiet von Zug, dass die bestehende Busspur auf der Chamerstrasse, Abschnitt Aabachstrasse bis Knoten Letzistrasse, stadtauswärts von werden. Dies ermöglicht einerseits den Fahrdisponenten des Beschwerdeführers, die üblicherweise bestehende Verkehrssituation in ihre Planung miteinzubeziehen, anderseits den Fahrern und Fahrerinnen, eine
Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Bst. d Waffengesetz (WG)
Behörde zudem Waffen aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. 2. Zu prüfen ist, ob die Zuger Polizei das
Steuerrecht
letztlich nur das tatsächlich vorhandene Eigenkapital zu besteuern sei. Dies entspricht somit ebenfalls dem Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. b) Richtig der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspricht oder nicht. 6. In der Literatur wird die Frage, ob die Mindestbesteuerung des Eigenkapitals dem Grundsatz der Besteuerung nach in die Gesamtrechnung einbezogen, womit letztlich nur das tatsächlich vorhandene Eigenkapital zu besteuern ist. Ebenfalls gemäss Linder/Schalcher (a.a.O., S. 894) ist in den meisten übrigen Kantonen jedoch
Art. 90 Abs. 2 IPRG, Art. 15 Abs. 1 IPRG
Entscheid des Amtsgerichts Stockholm vom 8. Juli 2015 Rechtsanwältin S. als Nachlassbeauftragte bestellt worden. Es sei deshalb – um die einheitliche Behandlung durch das ausländische Recht zu gewährleisten (Vi act. 27 E. 3.5). So wird auch dem Grundsatz einer einheitlichen Behandlung des Nachlasses am besten Genüge getan (vgl. Graham-Siegenthaler, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, 3. A. 2015, Anhang IPR unbestrittenermassen aktivlegitimiert (Vi act. 27). 2.2 Die Gesuchsgegnerin stellt insbesondere das Bestehen einer überwiegenden Beziehung des Sachverhalts zum Ausland in Abrede (act. 1 S. 3). So trägt sie
Vollstreckungsrecht
Verteilung des gepfändeten Barguthabens gemäss Art. 144 Abs. 1 SchKG erfüllt (vgl. vorne E. 4.1). Es besteht daher kein Grund, mit der Verteilung zuzuwarten. Dies gilt umso mehr, als zwischen der letzten Verwertung
Art. 8, Art. 59 und Art. 60 AVIG
ab dem 15. Juli 2014 und bis auf Weiteres als krank, entsprechend (teil-)arbeitsunfähig gelte. Es bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. Mit Verfügung vom 8. April 2015 lehnte die Arbeitslosenkasse Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und für eine weitere Taggeldentschädigung durch die Arbeitslosenkasse bestehe erst bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % wieder Anspruch. Die Verfügung erwuchs unangefochten in it kaum verbessert, in nicht ausreichend, um die Voraussetzungen nach Art. 59 AVIG zu erfüllen. Bestehen erhebliche Zweifel, dass die Massnahme in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person
Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 9 Abs. 1 ELG; Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV
eingetretene Änderung voraussichtlich von ihrem Eintritt an bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen bleibt (Meyer-Blaser, a.a.O.; S. 41 f.; Urs Müller; Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-
Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG, § 19 Abs. 1 lit. c StG
inwiefern die fraglichen Spendenzahlungen der Gesellschaft zurechenbar sein sollten. Namentlich bestehe keinerlei Zusammenhang mit deren geschäftlicher Tätigkeit bzw. deren Gesellschaftszweck. Die Zuwendungen des die 20%-Limite übersteigenden Anteils) eine geldwerte Leistung dar, welche als Einkommen der Besteuerung unterliege. Dies gelte auch dann, wenn die Mittel an nicht nahestehende Dritte weitergeleitet würden geldwerte Vorteil einer verdeckten Gewinnausschüttung dem nahestehenden Dritten zu, erfolgt die Besteuerung dieses Vorteils gleichwohl beim (beherrschenden) Aktionär, da nur er kraft seines Beherrschung
§ 24 Abs. 1 PG
Einhaltung der grundlegenden Regeln der Zusammenarbeit in einer staatlichen Arbeitsorganisation zu bestehen als frühere Vorgesetzte des Beschwerdeführers. Auch beharrte sie nach Einführung der Klientenve ferner bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand sowie bei Tod während des Arbeitsverhältnisses besteht Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Voraussetzung ist, ausser im Todesfall, dass die Mitarbe
Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 BV, § 22 GSW, § 13 Abs. 1 Reklamereglement Stadt Zug
Der bedingte Anspruch bezieht sich somit jeweils nur auf die Nutzung bestehender öffentlicher Sachen in engerem Sinn oder bestehender Infrastruktur (zu öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch: BGE 127 I 164 Aktionskomitees in der gleichen Zeit je 59 Flächen für F4-Plakate zur Verfügung. Ein Kontingent bestehe aus maximal 20 F4-Flächen. Die Parteien könnten Kontingente nach Bedarf auch für die kantonalen g nicht eine über den allgemeinen Zweck hinausgehende Nutzung der öffentlichen Sache darstellt, besteht ein unbedingter Anspruch auf Nutzung der öffentlichen Sache und diese ist – unter Vorbehalt von

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