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Medizinische Massnahmen
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Lebensjahr festgestellt worden sei und vor dem 11. Lebensjahr keine Behandlung stattgefunden habe, bestehe kein Anspruch auf medizinische Massnahmen. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Zeitpunkt der erstmaligen Erkennung des Geburtsgebrechens sei unerheblich und es bestehe zu Lasten der Beschwerdegegnerin bei entsprechender Begründung ein Behandlungsanspruch bis zum 20 umso mehr, als gemäss Rz. 425.3 KSME sogar ein Behandlungsanspruch über das 11. Lebensjahr hinaus bestehen kann, wenn die Kriterien zur Anerkennung des Geburtsgebrechens nicht mehr vorliegen. Dementsprechend
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Markenrecht
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über die Website «www.__.li» (act. 7 S. 7 ff.). Dagegen wendet die Klägerin ein, die einmalige Bestellung von lediglich 725 Zigarren zum Kaufpreis von CHF 350.– sei offensichtlich ungeeignet, einen ernsthaften daran zu erinnern, dass die Z. Group AG erst im November 2011 gegründet wurde und damit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Markengebrauchsabsicht mehr als fünf Jahre früher nichts auszusagen vermag Interesse nachweist, kann vom Richter u.a. feststellen lassen, dass ein Recht nach diesem Gesetz nicht besteht (Art. 52 MSchG). Der Kläger muss grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit
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Zivilrecht
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Geheimhaltungsinteressen der Auftragnehmerin entgegen, so hat die Einsicht über einen gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen zu erfolgen (E. 7).Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien schlossen am 17./23. Juni über die Website «www.__.li» (act. 7 S. 7 ff.). Dagegen wendet die Klägerin ein, die einmalige Bestellung von lediglich 725 Zigarren zum Kaufpreis von CHF 350.– sei offensichtlich ungeeignet, einen ernsthaften eingeschränktes Belastungsprofil in der Tätigkeit als Produktmanagerin nicht realisiert werden, so bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob es ihr unter diesen
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Gerichtspraxis
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letztlich nur das tatsächlich vorhandene Eigenkapital zu besteuern sei. Dies entspricht somit ebenfalls dem Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
b) Richtig Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen usthöhe von mehr als 5 kg, ausnahmsweise 10 bis 15 kg, ohne Gehen in unebenem Gelände und ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer
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Anspruchsberechtigungen (Grundsätze)
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die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen, begründen und nachweisen. Besteht keine gemeinsame elterliche Sorge über das gemeinsame gesetzlichen Höchstbetrages der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen, begründen und nachweisen.
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Strenge Geheimhaltungspflicht
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Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
Das Steuergeheimnis ist grundsätzlich absolut und besteht gegenüber sämtlichen Privaten und gegenüber allen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden des Bundes, oder
eine entsprechende formelle gesetzliche Grundlage im Recht des Kantons oder des Bundes besteht oder
eine entsprechende, ausdrückliche schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Personen
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Zweck
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Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen werden. In dieses Nachlassinventar werden das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person, des in ungetrennter Ehe lebenden Eheteils und der unter elterlicher
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Rechtskraft
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vorgenommen werden. Solange ein Verfahren vor den Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelbehörden hängig ist, besteht keine Überbesteuerung. Wesentliche Voraussetzung des Eintritts der Rechtskraft ist, dass der ent
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Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
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Beispiel: Aufgabe Nebensteuerdomizil (Verkauf Liegenschaft) und Hauptsteuerdomizil (Wegzug ins Ausland).
Sachverhalt: Die im Kanton Zürich wohnhaften Steuerpflichtigen verkaufen per 31.3.2002 ihre i
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Bescheinigungspflicht
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Die en bestehen in erster Linie gegenüber dem Steuerpflichtigen, der die betreffende Bescheinigung als Beilage zur Steuererklärung oder auf besonderes Verlangen der Steuerbehörde einzureichen hat. Nur