-
Heirat
-
Wohnsitz haben (§ 49 Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 StHG; Art. 42 Abs. 1 DBG). Die Besteuerung erfolgt zum Verheiratetentarif.
-
Grundsätzliches zur beschränkten Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
-
hen Zugehörigkeit gekürzt («pro rata Faktorenaufteilung»). Nur so entspricht die Summe der zu besteuernden Vermögenswerte dem Vermögen am Ende der Steuerperiode. Aus Sicht des Wohnsitzkantons wirkt sich Eine beschränkte Steuerpflicht besteht infolge Begründung, Aufhebung oder wesentlicher struktureller Änderung eines Nebensteuerdomizils (Geschäftsbetrieb, Betriebsstätte oder Grundeigentum). Nachfolgend
-
Die Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht bei der Einkommenssteuer
-
gten Person steuermindernd zum Abzug zugelassen werden.Die einkommenssteuerrechtlichen Folgen bestehender Nutzungsrechte (Nutzniessung, Wohnrecht) unterscheiden sich danach, ob das Nutzungsrecht von der geben dem Eigentümer einen Anspruch auf Löschung des Eintrags im Grundbuch, wo ein solcher für die Bestellung notwendig war.Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG bzw. § 20 Abs. 1 Bst. b StG ist der Mietwert von
-
Kapitalabfindungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Hier ist zu unterscheiden zwischen Kapitalabfindungen, die der Vorsorge dienen, einschliesslich «gleichartigen Kapitalabfindungen» (siehe Pkt. 15.5.1 ) und von Kapitalabfindungen, die nicht der Vor
-
Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einfachen Gesellschaft
-
Die gewinnbringende Veräusserung des Grundstückes, das im Eigentum einer einfachen Gesellschaft gestanden hat und die planmässig darauf ausgegangen ist, dieses zu erschliessen und zu überbauen, stellt
-
Gewinnerhöhende Tätigkeiten des Steuerpflichtigen
-
aktivieren, wenn es sich um Wertvermehrungen handelt.
Bei Privatpersonen werden Eigenleistungen nicht besteuert solange das Haus zur Selbstnutzung dient. Werden bei der Veräusserung der Liegenschaft bei der
-
Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht: siehe § 46 A
-
il (Hauptsteuerdomizil) vor.
Die Steuerpflicht basiert auf der persönlichen Zugehörigkeit und besteht nicht während des ganzen Kalenderjahres infolge:
Zuzug vom Ausland
Wegzug ins Ausland
Todesfall
-
Begriff und Unterscheidung Steuerbarkeit von Leistungen aus Lebensversicherungen
-
. Es gibt die Möglichkeit einen Rentenvertrag auf Zeit oder auf Lebzeiten abzuschliessen. Zur Besteuerung siehe § 21 StG (Einkünfte aus Vorsorge).
-
Umstände des Einzelfalles
-
In seiner Rechtsprechung zum Liegenschaftenhandel hat das Bundesgericht die Gewichtung der Indizien stets dem Einzelfall vorbehalten, was letztlich zu einer ausgeprägten, kasuistischen Praxis geführt
-
Aufteilung der Einkommens- und Vermögensteile
-
einzelnen Einkommens- und Vermögensbestandteile jeweils als Ganzes dem berechtigten Steuerdomizil zur Besteuerung zugewiesen werden. Zuerst werden die positiven Elemente (Vermögensbestandteile, Einkünfte) gemäss