-
Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht
-
ein, ihre Bestellung kraft letztwilliger Verfügung bzw. behördlicher Anordnung rechtfertigt aber die Annahme einer Vollmacht zur Akteneinsicht. Bei einem amtlich bestellten Erbenvertreter besteht ebenfalls der Dauer des Inventarisationsverfahrens besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
Willensvollstrecker, amtlicher Erbschaftsverwalter, amtlich bestellter Erbenvertreter, Liquidator bei der amtlichen Eheleute haben Akteneinsicht in die Steuerakten derjenigen Steuerperioden, in denen sie noch gemeinsam besteuert wurden.
Die steuerpflichtigen Personen können im Rahmen des Akteneinsichtsrechts (§ 112 StG) alle
-
Überbesteuerung
-
Erste Voraussetzung für eine Revision ist eine vom gesetzlichen Mass abweichende Besteuerung. Die steuerpflichtige Person hat objektiv zu viel versteuert.
-
Grundsätzliches zum verdeckten Eigenkapital
-
zukommt, auch wenn keine eigentliche Steuerumgehung vorliegt.
Als Eigenkapital werden in der Regel besteuert (§ 28 VO StG):
1/5 der Bilanzsumme bei Immobiliengesellschaften
1/7 der Bilanzsumme bei den
-
Beginn der Steuerpflicht bei Mantelhandel
-
Steuerpflicht der «alten» Gesellschaft mit deren Liquidation beendet. Allfällige stille Reserven werden besteuert und konsequenterweise können Verluste der liquidierten Gesellschaft nach dem Mantelhandel nicht Indizien deuten auf einen Mantelhandel hin: Firmenänderung und/oder Zweckänderung, Sitzverlegung, Bestellung neuer Verwaltungsräte.
Die Steuerpflicht der «neuen» Gesellschaft beginnt zum Zeitpunkt der
-
Berechnungsbeispiel 2 - steuerbarer Gewinn
-
Versandkosten, Vorstandsspesen usw.) beliefen sich auf Fr. 25'000.–. Zudem wurde das 50-jährige Bestehen des Vereins mit einem zweitägigen Jubiläumsanlass gefeiert. Dabei wurden Erträge aus Eintrittsgeldern
-
Revisionsfrist
-
Rechtsmittelnatur der Revision bringt es mit sich, dass das Verfahren (form- und) fristgebunden ist. Es besteht eine relative Frist von 90 Tagen und eine absolute Frist von 10 Jahren. Diese Fristen stellen Ve
-
Allgemeines
-
die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven, einer separaten Besteuerung zu einem reduzierten Tarif zuzuführen ist (vgl. Art. 37b DBG; Art. 11 Abs. 5 StHG i.V.m. Art. 72
-
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
-
mit allen übrigen Einkünften zur Verrechnung gebracht werden. Da für Ehegatten eine gemeinsame Besteuerung zur Anwendung kommt, spielt es keine Rolle, ob diese Verlustverrechnung mit eigenen oder mit Einkünften verrechnet werden kann. Ein Geschäftsverlust ist immer mit dem nächstmöglichen Gewinn zu verrechnen. Bestehen Verlustüberschüsse aus mehreren Steuerperioden, so gelangt immer der jeweils älteste noch vortragbare Ausschöpfung der Sozialabzüge besteht.
Für den Zeitpunkt der Verrechnung von Geschäftsverlusten besteht kein Wahlrecht: Ein resultierender Geschäftsverlust wird zunächst mit dem übrigen Einkommen derselben
-
Einkommenssteuer
-
Bei Tod eines Ehegatten werden beide bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Eheteils (§ 49 Ab
-
Besteuerung als Holdinggesellschaft
-
Besteuerung als Holdinggesellschaft (Stand: August 2012)gültig bis 31. Dezember 2019