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Art. 19 DMSG
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Fernwirkung des Gebäudes müsse gewährleistet sein. Im Gegensatz zur Verfügung der Direktion des Innern bestehe nun Klarheit darüber, dass das Innere nicht schutzwürdig sei, da sämtliche Innenräume umgebaut worden mit einem traufstämmigen Anbau und einer klassiszistischen Fassade. Die Grundstruktur des Gebäudes bestehe aus einem Sockelgeschoss mit Kellertüre, zwei Obergeschossen als Vollgeschoss und einem Dachgeschoss übernimmt der Regierungsrat diese Feststellungen und führt ergänzend an, der Bau unter dem Kreuzfirst bestehe aus dem ursprünglichen, talseitig giebelständigen Bau und dem südlichen, talseitig traufständigen
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Verfahrensrecht
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einer Beeinträchtigung von rechtssatzmässig zugesicherten Ansprüchen eine Anfechtungsmöglichkeit bestehen und darum die Legitimation bzw. ein anfechtbarer Entscheid bejaht werden (vgl. z.B. Urteil des Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Ein wichtiger Anwendungsfall dieses verfassungsmässigen Rechts besteht darin, dass einer Partei aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil
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§ 25 DMSG
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s. Die bestehende hausinterne Erschliessung lässt nicht zu, dass es in verschiedene Wohnungen unterteilt werden kann. Unbestrittenermassen ist noch historische Bausubstanz vorhanden: Bestehende Holzstrukturen Westfassade. Diese Einsenkungen seien wahrscheinlich Folge der Aufstockung von 1938/39. Der Baugrund bestehe aus locker gelagerten Sanden, vermischt mit Seekreide und erreiche erst in einer Tiefe von etwa 10 öffentlichen Interesse insbesondere die Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit der Anordnung. Die bestehende Substanz des Hauses lasse eine vertretbare Sanierung nicht zu.
b) Zur Klärung des Zustandes der
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Bau- und Planungsrecht
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und der bestehenden Lukarne an der Südwestfassade § 9 BO Walchwil nicht eingehalten werde. Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, dass § 72 PBG nicht zur Anwendung gelange, weil das bestehende Gebäude geschützt sind. Sie dürfen, auch wenn sie den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, weiter bestehen bleiben und unterhalten werden. Die Bestandesgarantie gemäss § 72 PBG geht weiter als jene gemäss verbietet auch, die Zulässigkeit eines Bauvorhabens ohne Berücksichtigung dieser Struktur aus dem Bestehen einer anderen Baute im Altstadtgebiet zu begründen.»
Aus den vorgenannten Zonenbestimmungen ergibt
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§ 17bis und §§ 73 bis 79 GG, §§ 67–69 WAG, Art. 34 BV
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diesen organisatorischen Vorkehrungen eine kontrollierte Stimmabgabe gewährleistet wurde. (…) Es bestehen keine Anzeichen, dass es anlässlich der Gemeindeversammlung vom 27. November 2012 bei den Abstimmungen beeinträchtigt werden. Sollten Stimmberechtigte aus Platzmangel nachgewiesenermassen abgewiesen werden, besteht je nach konkreten Umständen die Gefahr, dass eine Stimmrechtsbeschwerde eventuell gutgeheissen würde würde. Sofern organisatorisch eine korrekte Ermittlung der Wahlergebnisse garantiert ist, besteht eine Verpflichtung zur Nachzählung nur in jenen Fällen, in denen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte
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Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV
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Regeste:
– Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, da
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§ 82 VRG, Art. 73 Abs. 1 BVG
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November 1992, mit Änderung vom 16. März 1993, lauten wie folgt:
«Art. 2 Zweck Der Zweck der Stiftung besteht in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer des Z.-Verbandes sowie deren Hinterbliebenen gegen die
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Ordentliches Verfahren
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einfach dadurch zur Kenntnis bringt, dass es die Betreibung fortsetzt. Gegen eine solche Zumutung bestehen auf jeden Fall dann erhebliche Bedenken, wenn nicht gesagt werden kann, der Schuldner oder ein Dritter den Arrest zu vollziehen. Andernfalls hat es unbesehen von der konkreten Konzernstruktur eines bestehenden Firmenkonglomerates den Arrestvollzug infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit zu verweigern. eine gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO gesetzlich geregelte Ausnahme zu dem nach Art. 326 Abs. 1 ZPO bestehenden Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische
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Art. 9 BV. Art. 23 ZGB. Art. 2 BewG. Art. 3 Abs. 2 DBG, § 3 Abs. 2 StG
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er und der Zuger Staats- und Gemeindesteuern unbeschränkt steuerpflichtig ist und nach Aufwand besteuert wird. Gemäss den Darlegungen des Gesuchstellers ist er infolge seiner Geschäftstätigkeit auch in zusammen mit seiner Ehefrau» in seiner Zuger Wohnung zu weilen.
g) In geschäftlicher Hinsicht besteht die Beziehung des Gesuchstellers zur Schweiz und zum Kanton Zug gemäss seinen Angaben durch seine
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Grundsätzliche Stellungnahmen
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Datenschutzbeauftragten der Jahre 1999 bis 2014. Diese können kostenlos bei der Datenschutzstelle bestellt werden. Sie stehen auch auf der Website der Datenschutzstelle zur Verfügung: «www.datenschutz-zug wie vorstehend beschrieben, den Rechtsweg zu beschreiten.
Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht zudem stets die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu o