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Obligationenrecht
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Crone, Wertpapierrecht, Bern 2000, N 35 ff. zu § 19) und beseitigt die unter dem alten Aktienrecht bestehende Spaltung, wonach zwar das Eigentum bei Übertragung der Aktie auf den Erwerber überging, während ZF 00 88, in: PKG 2001 Nr. 4, E. 2).
4.2 Der zweiten Lehrmeinung ist der Vorzug zu geben. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der abgelehnte Erwerber gegen die Gesellschaft auf Eintragung
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Zivilrecht
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efugnis nachweisen, soll auf seine Klage eingetreten werden können. Fehlt einer Partei trotz bestehender Sachlegitimation aufgrund spezieller Gesetzesvorschrift diese Befugnis, darf auf die Klage nicht Verwaltungsratspräsidenten gemäss Art. 712 Abs. 1 OR bei mehreren Verwaltungsräten, wobei sich die Bestellung eines solchen erübrigt, wenn es sich um einen Einpersonenverwaltungsrat handelt (vgl. Watter/P Verwaltungsrates zu löschen. Wie bereits erwähnt, bedarf es beim Einpersonenverwaltungsrat keiner Bestellung eines Präsidenten. Die beantragte Einsetzung eines Sachwalters wäre nicht nötig.
Gemäss Art.
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§ 4 DSG, ISOS
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hätte die Situation zugunsten des Quartiers und der Nachbarschaft verbessert werden können. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Konsumation der maximal zulässigen Ausnützung.
a) Das Bundesinventar der ich für diese Einstufung im ISOS gewesen. Das Gebäude sei quartierprägend und stehe seit seinem Bestehen in vielfältigen räumlichen Beziehungen zur näheren Umgebung. Es sei erstaunlich, mit welcher Begründung Sitzung kann ausserdem entnommen werden, dass die Denkmalkommission empfiehlt, auf den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den geplanten Neubau trotzdem zu verzichten und stattdessen das Wohnhaus quartier
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Datenerhebungen durch die Spitex
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Instrument-Home Care», ein Bedarfsabklärungsinstrument, das ursprünglich aus den USA stammt. Das System besteht aus mehreren, thematischen Frageformularen.
Der Spitex Verband Schweiz hat seinen Mitgliedern empfohlen
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§ 2 Abs. 1 Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug
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Regeste:
§ 2 Abs. 1 der Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug – Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stunde
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Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche
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Regeste:
§ 34 SchulG, Art. 301 ZGB und § 44 Abs. 2 EG ZGB – Die Rektorin, der Rektor der gemeindlichen Schule kann eine Schülerin oder einen Schüler einer Sonderschule zuweisen, wenn die entsprechen
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Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
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administrativer Umtriebe, kommt eine hohe Bedeutung zu. Bei der Gewährung der aufschiebenden Wirkung besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführenden bei einer Abweisung ihrer Beschwerde die in der Zwischenzeit
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Erwachsenenschutzrecht / Fürsorgerische Unterbringung
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abklingenden Akutphase und medikamentös noch nicht fertig eingestellt. Hinsichtlich der Psychose bestehe keine Krankheitseinsicht und somit konsequenterweise auch keine Behandlungsmotivation. Auch Dr. C fürsorgerische Unterbringung erfüllt.
3.4 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand zurückzuziehen.
3.4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das beim Beschwerdeführer bestehende Selbst- und Fremdgefährdungspotential im Falle einer baldigen Entlassung als erheblich und unmittelbar
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Anwaltsrecht
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anzutreten, drohe der Gesuchsgegner früher oder später der öffentlichen Hand zur Last zu fallen. Es bestehe daher ein persönliches und ein gewichtiges öffentliches Interesse, die im Streit liegenden Liege Melderecht ist damit auf Personen beschränkt, die nicht an ein Berufsgeheimnis gebunden sind. Dagegen besteht ein Melderecht für Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, in Übereinstimmung mit Art. 321 gebunden sind, bei einer Vermögensgefährdung einer hilfsbedürftigen Person ausgeschlossen. Insbesondere besteht kein Recht dieser Stellen, der Erwachsenenschutzbehörde darüber Meldung zu erstatten. Der Gesetzgeber
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Art. 8 IVG
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Eingliederungswirksamkeit) verwiesen und festgestellt, der Anspruch auf einen Elektrorollstuhl bestehe nur, wenn dieser für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Hilfsperson, sondern auch von der versicherten Person selbst bedient werden könne. Eine Ausnahme bestehe dann, wenn der versicherten Person ohne das beantragte Hilfsmittel der Aufenthalt bei der eigenen