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Staats- und Verwaltungsrecht
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«versteckt»). Aufgrund der seit je - und noch heute - bestehenden Bahnlinie kann auch keine Rede davon sein, dass die westlich der Bahnlinie bestehende Bebauung in einer ohnehin nur «schmalen» Bauzone (vgl Aufarbeitung oder Sanierung der innerhalb der Familie von A. bestehenden finanziellen Regelungen weiter soll verfolgen können. Im Gegenteil besteht für solche Schritte angesichts der unveränderten, gesicherten wenigen, stets nur allgemein gehaltenen Gesprächen mit ihr nie geschehen ist). Unabhängig von bestehendem «freiem» Einkommen entfällt somit im Ergebnis bei einer kombinierten Beiratschaft die Möglichkeit
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§ 195 Abs. 2 StG
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n (Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen sowie der bei der Überführung ins Privatvermögen besteuerte Gewinn) übersteigt. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden werden kann, kann die Rekursbehörde eine Schätzung durch einen Sachverständigen veranlassen. Bei der Bestellung des Gutachters sind die Bestimmungen von § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April
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Volksschule
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Regeste:
§ 34 SchulG, Art. 301 ZGB und § 44 Abs. 2 EG ZGB – Die Rektorin, der Rektor der gemeindlichen Schule kann eine Schülerin oder einen Schüler einer Sonderschule zuweisen, wenn die entsprechen
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Art. 95 Abs. 3 ZPO
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ist und zwischen dem Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. Sterchi, a.a.O., N 16 zu Art. 95 ZPO; Urwyler, a.a.O., N 26 zu Art. 95 ZPO, mit Hinweisen)
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Art. 41 eidg. Bürgerrechtsgesetz, § 21 Abs. 2 kant. Bürgerrechtsgesetz, § 2 Organisationsgesetz
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in einem (...) verein und beabsichtigt, eine Lehre (...) zu absolvieren. Wie er selbst ausführt, bestehen keine tiefergehenden Beziehungen zum Heimatstaat seiner Eltern. Erschwerend ins Gewicht fällt indes
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Politische Rechte, Wahlen und Abstimmungen
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möglich, weil sich die Wahlausschreibung weder ganz noch teilweise auf § 52c Abs. 3 WAG stützt. Es besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen der beanstandeten Norm und dem angefochtenen Rechtsanwendungsakt
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§ 4 Abs. 2 GSW
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des Gebiets Felsenegg/Montana sei dabei derjenige Verkehrsweg zu wählen, der zu diesem Zweck am besten geeignet sei. Dies sei die Bruneggstrasse. Alternative Verkehrserschliessungen zur Bruneggstrasse dass die Bauzone auch verkehrsmässig hinreichend erschlossen ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 RPG). Es bestehen denn auch keinerlei Anzeichen dafür, dass der Zugang zum Zugerberg mit dem Institut Montana bisweilen Zugerbergs mit dem motorisierten Individualverkehr nicht fördern. Das Wochenendfahrverbot solle bestehen bleiben. Andernfalls würde ein Konflikt mit den Vorgaben der Fuss- und Wanderweg- sowie der Natur-
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Art. 6 EMRK, Art. 30 BV, § 36 PersG, § 12 PersV, § 11 i.V.m. § 13 GO RR, § 8 VRG
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betroffenen Personen ein wichtiges Abgrenzungskriterium für ein unmittelbares Interesse bilde. So bestehe keine Ausstandspflicht bei Beschlüssen, von denen grössere Bevölkerungskreise, ganze Gemeinden oder Sach- oder Rechtslagen von Seiten Privater das Bedürfnis nach Vorverhandlungen oder Vorabklärungen bestehen könne. Die Beratung, Auskunftserteilung und Information durch die Behörden werde bis zu einem gewissen 125 I 119 E. 3b-e S. 123 f.). Nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (Urteil 1P.426/1999 des Bundesgerichtes vom 20. Juni 2000 in
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§ 5, 41 DMSG
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beschlossen hat. Aus den Materialien zu diesem Bebauungsplan ergibt sich, dass dieser einen bereits bestehenden Bebauungsplan ersetzen sollte, um eine bessere städtebauliche Überbauung eines anderen Gebäudes
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Art. 38 ff. LugÜ, Art. 327a Abs. 1 ZPO
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85a SchKG zu erheben, um die ungerechtfertigte Fortsetzung der Betreibung zu stoppen.
2.3.2 Es besteht Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber, hätte er diese Konstellation erkannt, eine gesetzliche Ausnahme