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Art. 22 SchKG
einfach dadurch zur Kenntnis bringt, dass es die Betreibung fortsetzt. Gegen eine solche Zumutung bestehen auf jeden Fall dann erhebliche Bedenken, wenn nicht gesagt werden kann, der Schuldner oder ein Dritter
Art. 367 Abs. 3, 395 Abs. 1 und 2, 398 Abs. 1 und 2, 402 Abs. 1, 419 Abs. 1 und 2 ZGB
Aufarbeitung oder Sanierung der innerhalb der Familie von A. bestehenden finanziellen Regelungen weiter soll verfolgen können. Im Gegenteil besteht für solche Schritte angesichts der unveränderten, gesicherten wenigen, stets nur allgemein gehaltenen Gesprächen mit ihr nie geschehen ist). Unabhängig von bestehendem «freiem» Einkommen entfällt somit im Ergebnis bei einer kombinierten Beiratschaft die Möglichkeit die Grundlage entziehen. All dies abgesehen davon, dass wie bereits erwähnt zur Fähigkeit der Bestellung eines Vertreters auch die Fähigkeit zu dessen Überwachung gehört (vgl. ein weiteres Verwaltung
Obligationenrecht
Crone, Wertpapierrecht, Bern 2000, N 35 ff. zu § 19) und beseitigt die unter dem alten Aktienrecht bestehende Spaltung, wonach zwar das Eigentum bei Übertragung der Aktie auf den Erwerber überging, während ZF 00 88, in: PKG 2001 Nr. 4, E. 2). 4.2 Der zweiten Lehrmeinung ist der Vorzug zu geben. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der abgelehnte Erwerber gegen die Gesellschaft auf Eintragung
Zivilrecht
efugnis nach­weisen, soll auf seine Klage eingetreten werden können. Fehlt einer Partei trotz bestehender Sachlegitimation aufgrund spezieller Gesetzesvorschrift diese Befugnis, darf auf die Klage nicht Verwaltungsratspräsidenten gemäss Art. 712 Abs. 1 OR bei mehreren Verwaltungsräten, wobei sich die Bestellung eines solchen erübrigt, wenn es sich um einen Einpersonenverwaltungsrat handelt (vgl. Watter/P Verwaltungsrates zu löschen. Wie bereits erwähnt, bedarf es beim Einpersonenverwaltungsrat keiner Bestellung eines Präsidenten. Die beantragte Einsetzung eines Sachwalters wäre nicht nötig. Gemäss Art.
§ 4 DSG, ISOS
hätte die Situation zugunsten des Quartiers und der Nachbarschaft verbessert werden können. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Konsumation der maximal zulässigen Ausnützung. a) Das Bundesinventar der ich für diese Einstufung im ISOS gewesen. Das Gebäude sei quartierprägend und stehe seit seinem Bestehen in vielfältigen räumlichen Beziehungen zur näheren Umgebung. Es sei erstaunlich, mit welcher Begründung Sitzung kann ausserdem entnommen werden, dass die Denkmalkommission empfiehlt, auf den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den geplanten Neubau trotzdem zu verzichten und stattdessen das Wohnhaus quartier
Datenerhebungen durch die Spitex
Instrument-Home Care», ein Bedarfsabklärungsinstrument, das ursprünglich aus den USA stammt. Das System besteht aus mehreren, thematischen Frageformularen. Der Spitex Verband Schweiz hat seinen Mitgliedern empfohlen
§ 2 Abs. 1 Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug
Regeste: § 2 Abs. 1 der Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug – Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stunde
Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche
Regeste: § 34 SchulG, Art. 301 ZGB und § 44 Abs. 2 EG ZGB – Die Rektorin, der Rektor der gemeindlichen Schule kann eine Schülerin oder einen Schüler einer Sonderschule zuweisen, wenn die entsprechen
Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
administrativer Umtriebe, kommt eine hohe Bedeutung zu. Bei der Gewährung der aufschiebenden Wirkung besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführenden bei einer Abweisung ihrer Beschwerde die in der Zwischenzeit
Erwachsenenschutzrecht / Fürsorgerische Unterbringung
abklingenden Akutphase und medikamentös noch nicht fertig eingestellt. Hinsichtlich der Psychose bestehe keine Krankheitseinsicht und somit konsequenterweise auch keine Behandlungsmotivation. Auch Dr. C fürsorgerische Unterbringung erfüllt. 3.4 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand zurückzuziehen. 3.4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das beim Beschwerdeführer bestehende Selbst- und Fremdgefährdungspotential im Falle einer baldigen Entlassung als erheblich und unmittelbar

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