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Verwaltungsrechtspflegegesetz
administrativer Umtriebe, kommt eine hohe Bedeutung zu. Bei der Gewährung der aufschiebenden Wirkung besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführenden bei einer Abweisung ihrer Beschwerde die in der Zwischenzeit
Art. 23 Abs. 1 ZGB
objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 zweiter Satzteil sie die Tragweite ihres Wunsches – im Altersheim C. in B. zu bleiben – voll abschätzen konnte. Es bestehen somit keine Gründe mehr, an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin – im Zeitpunkt als sie ihren hat die Beschwerdeführerin auch nicht mehr die Absicht ins Altersheim D. in A. zu wechseln. Somit besteht die Absicht des dauernden Verbleibs der Beschwerdeführerin im Altersheim C. in B., in welchem sie
Art. 81 Abs. 1 SchKG
en Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB alle im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes bestehenden Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, namentlich Schulden aus Unterhaltsanspruch gen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB alle im Zeitpunkt der Entflechtung der Vermögen bestehenden Verbindlichkeiten, mithin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch Schulden, die keinen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB zählen alle im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes bestehenden Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund (vgl. vorne E. 4.2). Von einer Verletzung
Art. 33 Abs. 1 HMG, Art. 11 Abs. 1 AWV
Stunde ausserhalb der üblichen Praxisöffnungszeiten sei für Rheumatologen gerechtfertigt. Zum andern bestehe eine rechtsfehlerhafte Auslegung auch darin, dass die Vorinstanz die Höhe der gewährten Entschädigung verfolgt somit einen gesundheitspolizeilichen Zweck. Der Endverbraucher bzw. Patient soll die am besten geeigneten Behandlungen und Arzneimittel erhalten. Diese sollen namentlich nicht über das nötige
Anwaltsrecht
b BGFA beruht auf der Überlegung, dass das Vertrauensverhältnis, das zwischen Anwalt und Klient bestehen muss, gestört sein kann, wenn der Anwalt nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit am Freitag, den 20.09.2019 einreichen wenn das Geld nicht sofort […] überwiesen wird». Zum einen besteht zwischen der Drohung und der Forderung weder ein personeller noch ein sachlicher Zusammenhang. Zum
Art. 84 und Art. 85 Abs. 1 ZPO analog; Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 684 ZGB
bleibt anzufügen, dass selbst die Gutachter im Lärmgutachten offenliessen, ob ein Ersatz des bestehenden Heubelüfters erforderlich sei oder ein Lärmschutzschild bereits ausreichen würde (...). Angesichts
Strafrechtspflege
und Bestellung einer amtlichen Verteidigung; dies gelte auch, wenn die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO bereits einen amtlichen Verteidiger bestellt habe sein, bezeichnet es doch in BGE 137 IV 2015 E. 2.3 das Zwangsmassnahmengericht als zuständig zur Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Im Urteil 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 führt es in E. 2.3.2 aus, die einer amtlichen Verteidigung würden in aller Regel schon im Vorverfahren gegeben sein, womit die Bestellung auch für das Rechtsmittelverfahren gelte. Ziegler/Keller (in: Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art
Art. 49 Abs. 1 StGB
gleichen Bereich betreffen und die gleichen Rechtsgüter verletzen wie die schwerste Tat. Insofern besteht ein gewisser Zusammenhang. Es ist daher gerechtfertigt, von den total 58 Monaten die Hälfte anzurechnen fe stünde und namentlich Käufer des aus der Türkei eingeführten Heroins gewesen wäre. Umgekehrt besteht für eine Reduktion der Strafe – entsprechend dem Antrag des Beschuldigten – ebenfalls keine Grundlage;
Rechtspflege
Mit Entscheid vom 1. März 2016 bewilligte der Einzelrichter die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte RA C. als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 1.2 An der Schlichtungsverhandlung vom 3. März 2016 beeindruckt und er werde inskünftig genauer abklären, wie er was beurkunden dürfe. Wiederholungsgefahr bestehe somit nicht. Die verhängte Disziplinarmassnahme sei unverhältnismässig hoch. Antragsgemäss sei er unbestritten, dass der Verzeigte ein Paket mit Waren, die sein Mandat G.G. beim Versandhaus […] bestellt hatte und der Kanzlei X. zugestellt worden waren, zu Handen von G.G. an die Strafanstalt Zug we
Sozialwesen
werden. Dazu gehören gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wenn vorliegend keine KÜG für eine Einrichtung, welche der IVSE untersteht, zu beurteilen ist, so besteht doch eine weitgehende Übereinstimmung bei den Voraussetzungen und Verfahren betreffend KÜG nach SEG angefochtenen Verfügung und daher auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Es besteht indes kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin letztlich keine Abgeltung ihrer erbrachten

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