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Regionaler Sportverband
Downloads) Allgemeines Der Antrag muss jeweils bis spätestens 31. Mai eingereicht werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Sportfonds-Beiträge. Bemerkungen Die Auszahlung der Jahresbeiträge erfolgt
Alters- und Hinterlassenenversicherung
führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). Die Norm Art. 1a Abs. 1 AHVG besteht in ihrer jetzigen Form seit dem 1. Januar 2003. Massgebend sind indessen die rechtlichen Verhältnisse betont werden muss dies im Zusammenhang mit der Ehefrau. Der Grundsatz der Einheit des Ehepaares besteht bezüglich des Versichertenstatus in der obligatorischen Versicherung nicht, im Gegensatz zur freiwilligen
Art. 1a AHVG
führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). Die Norm Art. 1a Abs. 1 AHVG besteht in ihrer jetzigen Form seit dem 1. Januar 2003. Massgebend sind indessen die rechtlichen Verhältnisse betont werden muss dies im Zusammenhang mit der Ehefrau. Der Grundsatz der Einheit des Ehepaares besteht bezüglich des Versichertenstatus in der obligatorischen Versicherung nicht, im Gegensatz zur freiwilligen
Art. 8 BV, Art. 4 Abs. 1 FamZG
Feststellung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit besteht (BGE 140 I 353 E. 4.1). Ein Anspruch auf Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen besteht nicht (BGE 146 V 378 E. 4.4). Massgebend gemäss Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) besteht (lit. a); Stiefkinder (lit. b); Pflegekinder (lit. c) sowie Geschwister und Enkelkinder der bezu des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum FamZG [FamZWL], Stand 1. Januar 2021). Folglich besteht zwischen dem Beschwerdeführer und B. kein Kindesverhältnis im Sinne des ZGB. 4.3 Ein Anspruch auf
Familienzulagen
Feststellung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit besteht (BGE 140 I 353 E. 4.1). Ein Anspruch auf Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen besteht nicht (BGE 146 V 378 E. 4.4). Massgebend gemäss Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) besteht (lit. a); Stiefkinder (lit. b); Pflegekinder (lit. c) sowie Geschwister und Enkelkinder der bezu des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum FamZG [FamZWL], Stand 1. Januar 2021). Folglich besteht zwischen dem Beschwerdeführer und B. kein Kindesverhältnis im Sinne des ZGB. 4.3 Ein Anspruch auf
Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung
b in der strittigen Zeitperiode aufgrund behördlicher Anordnung schliessen musste. Schliesslich besteht auch kein Anhalt dafür, an der Darstellung der Beschwerdeführer zu zweifeln, wonach sie im Zeitraum
Art. 2 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, 2 und 2quater Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall (Stand 28. Mai 2021); Art. 11 Abs. 1 EOG; Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 lit. b EOV
b in der strittigen Zeitperiode aufgrund behördlicher Anordnung schliessen musste. Schliesslich besteht auch kein Anhalt dafür, an der Darstellung der Beschwerdeführer zu zweifeln, wonach sie im Zeitraum
Hinweis: direkte Bundessteuer (ab Steuerperiode 2011)
Die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ist für die Zwecke der direkten Bundessteuer im Detail in Art. 37b DBG geregelt. Die Ausführungsbestimmungen mmungen zu dieser Regelung sind in der Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (LGBV, SR 642.11) festgehalten. Weitere detaillierte
Besteuerung von Ehepaaren und Familien sowie tabellarische Übersichten
Kinderabzug und Unterstützungsabzug. Zudem sind die verschiedene Fallkonstellationen betreffend der Besteuerung von unverheiratet zusammenlebenden, geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und Eltern w
Besteuerung von Ehepaaren und Familien mit Kindern ab Steuerperiode 2011
Kinderabzug und Unterstützungsabzug. Zudem sind die verschiedene Fallkonstellationen betreffend der Besteuerung von unverheiratet zusammenlebenden, geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und Eltern w

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