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2012: Regierungsrat
erhöhten Anforderungen zu genügen: sorgfältiger Umgang mit dem bestehenden Baumbestand bzw. angemessene Ersatzpflanzungen. Damit besteht im vorliegenden Fall eine genügende gesetzliche Grundlage, um bezüglich Veränderungen des Innern eines bestehenden Gebäudes bei unverändertem Nutzungszweck. Erneuerungen und Sanierungen sind jene baulichen Änderungen an einem bestehenden Gebäude, die über das allgemeine ung, der Baulinien, der Abwasserbeseitigung; b) Projektpläne im Massstab von mindestens 1:100, bestehend aus den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht bei Flachdachgebäuden
§ 33 Bausperre
erstinstanzlich beschlossen werden. Kommt dieser Beschluss nicht zustande, ist das Baugesuch nach den bestehenden Vorschriften zu behandeln.
§ 26 Grenzabstand
1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. 2 Wo ein grosser Grenzabstand gilt, ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten.
2019: Verwaltungsgericht
Standortverhältnisse. Die Deponie ist gut erschlossen und aus geologischer und hydrogeologischer Sicht bestens für die Ablagerung von Reaktor-, Rest- oder Inertstoffen geeignet. Durch die Erweiterung der Etappen von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Zudem trat das Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels Benennung eines solchen und mangels Nachweises der Kammer vom 28./29. November 2018 angefochten. Darin wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Der Kammervorsitzende ist für dieses Verfahren
§ 31 Höhen
1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Ist der höchste Punkt de
Zweck und Zuständigkeiten
1 Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die räumliche Entwicklung des Kantons Zug. Es dient der Umsetzung der raumbezogenen Grundsätze und legt den Rahmen für die gemeindlichen Bauvorsch
§ 32a Erschliessungspflicht der Gemeinden
ein Erschliessungsprogramm, in dem er festlegt, bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche bestehenden Erschliessungsanlagen geändert werden sollen. 3 Soweit die Versorgung und Entsorgung nicht durch
2015: Verwaltungsgericht
Identität der Anlage gesprochen werden. Zwar erfüllen beide Konstruktionen die gleiche Funktion, doch bestehen wesentliche Unterschiede in der Materialisierung und im äusseren Erscheinungsbild. So dass die Identität Aussicht muss nicht durchgehend gewährleistet werden. Falls wie vorliegend, Bepflanzungen seit längerem bestehen und der Aussichtsschutz durch diese nicht grundlegend gefährdet wird, sind sie zu dulden.Die Be Tangente im Dienste der Verflüssigung des motorisierten Individualverkehrs und der Entlastung des bestehenden Strassennetzes zu stehen habe. Ein treuwidriges Verhalten des Regierungsrats bei der Information
2016: Verwaltungsgericht
Betriebskonzepts könnten infolge der Immissionen bewilligungspflichtig sein. Bei Nutzungsänderungen bestehender Bauten werde jedoch erst eine genauere Untersuchung ergeben, ob die Zweckänderung baubewilligu tigt, wenn das Gesuch mehrere baulich getrennte Objekte enthalten und keine bauliche Gesamtheit bestehen würde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Baubewilligung sei somit zu Recht verweigert Gebäudeabstände und grosszügigen Grünflächen. Das Bauvorhaben greife offensichtlich erheblich in die bestehende Arealbebauung ein, weshalb für eine solche Konzeptänderung die Zustimmung sämtlicher Eigentümer
§ 44 Baubewilligungsfreie Vorhaben
Erweiterung sowie eine das übliche Mass überschreitende Erneuerung vorgenommen werden. Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen, auch solche, die äusserlich nicht in Erscheinung treten, unterliegen dann der

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