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§ 32c Mitbenutzung durch Private
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1 Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden privaten Erschliessungsanlagen, die Mitbenutzung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar
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§ 31 Baulinien- und Strassenpläne
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Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung des Verkehrsraums und des Siedlungsbildes
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§ 3 Vorentscheid für Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne
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Werkkosten und der Rechtsschutz bleiben vorbehalten. 3 In einfachen Fällen und bei Änderungen bestehender Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen kann der Gemeinderat davon absehen, einen einleitenden
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2017: Entscheide gegen das Amt für Raumplanung
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keine besonderen Gestaltungsvorschriften. Zudem wurde mit der Änderungseingabe keine Veränderungen bestehender Bauten angezeigt, sondern es wurde der Auflage in der ursprünglichen Baubewilligung, «dass von mit den ursprünglichen genehmigten Grundrissplänen überein. Schliesslich war auch die vorherige bestehende Liegenschaft von hohen Bäumen umgeben.
Der Entscheid wird trotz Verletzung der Begründungspflicht Umgebungspläne einzureichen. Eine Umgebungsgestaltung ist weder Baute noch Anlage und im PBG besteht für Pflanzen kein Genehmigungsvorbehalt. Es gilt für sie keine Gestaltungsvorschrift, ausser dem
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2014: Verwaltungsgericht
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um die Trinkwasserfassung vorsorglich vor Beeinträchtigungen zu schützen. Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone 1), der Engeren Schutzzone (Zone 2) und der Weiteren Schutzzone (Zone heute noch gering ist, gilt es zu vermeiden, dass die Immissionsgrenzwerte "ausgeschöpft" werden. Bestehen für eine Lärmquelle keine Belastungsgrenzwerte , so muss die Vollzugsbehörde den Beurteilungsmassstab einzelner Bürger auswirken und in der Konsequenz zu Entschädigungsfolgen führen. Aus diesen Gründen bestehen für Planänderungen Hürden im Sinne von Mitwirkungsrechten der Stimmbürger und Rechtsmitteln der
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§ 11 Massgebendes Terrain
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s den Verlauf des massgeblichen Terrains rechtsverbindlich klären können. In seit langer Zeit bestehenden Siedlungsgebieten ist ein «natürliches Terrain» häufig nicht mehr feststellbar, weder auf dem
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§ 29 Arealbebauungen
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Bebauungsplan als Planungsinstrument ersetzt. Diese Bestimmung konnte daher gestrichen werden. Bestehende Arealbebauungen fallen unter die Bestandesgarantie und für diese gilt die Übergangsbestimmung gemäss
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§ 41 Übertragung von Nutzungsanteilen für Wohnen, Gewerbe usw.
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preisgünstigem Wohnraum ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Wohnanteil im Rahmen eines bestehenden Bebauungsplans festgeschrieben wird. Dies ist jedoch nicht eine kleine Abweichung vom Bebauungsplan
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Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Vorschriften über die Baumasse innerhalb des bestehenden Volumens unterhalten, erneuert, aus- und umgebaut werden. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens sind zulässig, soweit mit diesen nicht Erweiterungen von bestandesrechtlich geschützten Bauten innerhalb des bestehenden Volumens möglich sein. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden bestandesrechtlich geschützten Volumens bleiben selbstverständlich antie. Gestützt auf diese Übergangsbestimmung können die bisherigen Arealbebauungen weiterhin bestehen und über das Jahr 2025 hinaus gültig bleiben. Sie müssen auch nicht in einen einfachen Bebauungsplan
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Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen
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Werkkosten und der Rechtsschutz bleiben vorbehalten. 3 In einfachen Fällen und bei Änderungen bestehender Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen kann der Gemeinderat davon absehen, einen einleitenden