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Erläuterungen zu § 59 a - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
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Informationen entnehmen Sie bitte den Gesetzestexten, sowie der Verordnung über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Patentbox-Verordnung, SR 642.142.1) und den berücksichtigten Forschungs- und Entwicklungsaufwand abzurechnen ist. Statt einer Sofortabrechnung besteht in diesem Zusammenhang im Kanton Zug auch die Möglichkeit einer Verrechnung der früheren F&E-Aufwendungen
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Update Bildungspolitik – April 2021
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e Entwicklungslinien: Inputreferate von externen Experten und anschliessend Überarbeitung der bestehenden Grundlagen. Im Fokus steht eine Überarbeitung und keine Neubegründung. Wiederum werden die str
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Persönliche Zugehörigkeit im interkantonalen und internationalen Verhältnis
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Eine steuerbegründende Tatsache ist von demjenigen Gemeinwesen zu beweisen, welches den Besteuerungsanspruch erhebt. Behauptet ein Kanton, der statutarische Sitz sei ein blosses Briefkastendomizil und
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Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
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Eine steuerbegründende Tatsache ist von demjenigen Gemeinwesen zu beweisen, welches den Besteuerungsanspruch erhebt. Behauptet ein Kanton, der statutarische Sitz sei ein blosses Briefkastendomizil und
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Kauf oder Verkauf einer Kapitalanlageliegenschaft während der Steuerperiode
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Liegenschaftskanton zur Besteuerung des in der Liegenschaft investierten Vermögens, des Nettoertrages daraus und der Veräusserungsgewinne berechtigt ist. Die Steuerpflicht besteht für die ganze Steuerperiode
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Ausscheidung des Gewinns und des Kapitals bei Änderungen der Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode
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aufgehoben, so besteht zwar die Steuerpflicht während der ganzen Steuerperiode, ein Kapital am Ende der Steuerperiode besteht in diesem Kanton allerdings nicht. Da das Ausbleiben einer Besteuerung für diesen Liegenschaftskanton zur Besteuerung des in der Liegenschaft investierten Vermögens, des Nettoertrages daraus und der Veräusserungsgewinne berechtigt ist. Die Steuerpflicht besteht für die ganze Steuerperiode veräusserten Aktiven um Immobilien, sind die interkantonalen Bestimmungen über die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Veräusserungsgewinne von Grundstücken anwendbar.Eröffnung einer Betriebsstätte Die X AG
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Ausscheidung von Liegenschaften
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Liegenschaftskantone verteilt. Sind dem Liegenschaftskanton noch weitere steuerbare Einkünfte zur Besteuerung zugewiesen (andere Immobilien, Betriebsstätte), so sind Verluste und Aufwände zunächst mit diesen
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Zuweisung des Wertzuwachses aus der Veräusserung von Betriebsliegenschaften interkantonaler Unternehmen
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schlüssig beantwortet: «Wertzuwachsgewinne werden dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen. Diese Regel gilt für alle interkantonalen Unternehmen».
Nach ausführlicher Darstellung verteilenden Geschäftsgewinn auszunehmen und dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Besteuerung (mithin objektmässig) zuzuweisen sei.
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Steuerpflichtige mit Sitz im Ausland
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ebenfalls den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern. Die Besteuerung erfolgt gemäss § 66 Abs. 3 StG zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im
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Internationale Steuerausscheidung
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Jahren Gewinne, so sind diese im Ausmass früher übernommener Verluste im Kanton steuerbar. Die Besteuerung erfolgt in der Regel im Jahre des Gewinnausweises.
Verluste aus ausländischen Liegenschaften