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Boden - Was ist das?
und nachhaltig geschützt werden. Der Boden ist die oberste Verwitterungsschicht der Erdkruste. Er besteht aus mineralischen Bestandteilen, Humus, Wasser, Luft und Lebewesen und ist im Allgemeinen zwischen
Versickerung von Regenwasser
Flächen sowie über wasserdurchlässige Anlagen wie Kiesplätze, Schotterrasen und Pflastersysteme. Den besten Schutz für das Grundwasser bietet eine belebte und begrünte Humusschicht über dem gewachsenen Boden abgeklärt werden. Oft sind mehrere Abführungen des Niederschlagswassers möglich. Die optimale Lösung besteht meist aus der Kombination verschiedener Techniken und Anlagen. Grundsätze der Versickerung Das
Sportmaterial
Beiträge an Sportmaterialien müssen bis spätestens ein Jahr nach der Anschaffung eingereicht sein. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Sportfonds-Beiträge. Adresse Amt für Sport und Gesundheitsförderung Karin
Sportverein, Sportverband
Gesuche um Beiträge an die Kosten der Wettkampfteilnahme sind vor dem Anlass zu beantragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Sportfonds-Beiträge. Adresse Amt für Sport und Gesundheitsförderung Karin
Gesellschaftsrecht
dung genehmigt. Zudem wurden sämtlichen Verwaltungsratsmitgliedern Entlastung erteilt und die bestehenden Verwaltungsratsmitglieder für eine neue dreijährige Amtsperiode bis 2021 gewählt. Die Klägerin Die Erfüllung der Meldepflicht verfolgt keinen Selbstzweck. Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht namentlich dann, wenn der Gesellschaft die meldepflichtigen Angaben gemäss Art. 697i OR und Art. Berechtigten von Inhaberaktien zu führen (Botschaft, S. 618). 4.3 Der Zweck der Meldepflicht besteht somit darin, Transparenz zu schaffen. Die Erfüllung der Meldepflicht verfolgt mithin keinen Selbstzweck
Art. 697i und Art. 697j i.V.m. Art. 697m OR; Art. 706b OR
dung genehmigt. Zudem wurden sämtlichen Verwaltungsratsmitgliedern Entlastung erteilt und die bestehenden Verwaltungsratsmitglieder für eine neue dreijährige Amtsperiode bis 2021 gewählt. Die Klägerin Die Erfüllung der Meldepflicht verfolgt keinen Selbstzweck. Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht namentlich dann, wenn der Gesellschaft die meldepflichtigen Angaben gemäss Art. 697i OR und Art. Berechtigten von Inhaberaktien zu führen (Botschaft, S. 618). 4.3 Der Zweck der Meldepflicht besteht somit darin, Transparenz zu schaffen. Die Erfüllung der Meldepflicht verfolgt mithin keinen Selbstzweck
Bau- und Planungsrecht
Hinzu kommen unbestrittenermassen gewisse Geruchsimmissionen von den beiden Restaurants. Im Gebäude bestehen aber auch bereits Wohnnutzungen, weshalb es offenbar nicht derart unzumutbar ist, in diesem Gebäude gemachten Feststellungen hätten aufgezeigt, dass die wegen des Restaurants G. und des Restaurants H. bestehenden erheblichen Lärm- und Geruchsimmissionen auf die Liegenschaft E.-strasse F. sowie die Parkieru Sachverhalt: A. Die A. AG ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. D. in der Stadt Zug. Auf dem Grundstück besteht ein Wohn- und Geschäftshaus (E.-strasse F.) mit Baujahr 1959. Das Grundstück liegt in der Kernzone
Reduktion des Mindestwohnanteils
Hinzu kommen unbestrittenermassen gewisse Geruchsimmissionen von den beiden Restaurants. Im Gebäude bestehen aber auch bereits Wohnnutzungen, weshalb es offenbar nicht derart unzumutbar ist, in diesem Gebäude gemachten Feststellungen hätten aufgezeigt, dass die wegen des Restaurants G. und des Restaurants H. bestehenden erheblichen Lärm- und Geruchsimmissionen auf die Liegenschaft E.-strasse F. sowie die Parkieru Sachverhalt: A. Die A. AG ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. D. in der Stadt Zug. Auf dem Grundstück besteht ein Wohn- und Geschäftshaus (E.-strasse F.) mit Baujahr 1959. Das Grundstück liegt in der Kernzone
Gleichstellungsgesetz
die Restzahlung eines Cadmium-Bonus in der Höhe von CHF 78'000.–, welche sie auf eine angeblich bestehende Bonusvereinbarung stützt (…). 3.4.1 Die Klägerin begründet ihren Bonusanspruch mit Vereinbarungen 83 unter Verweis auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen). Eine bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht – soweit ersichtlich – nicht zu diesem Thema, und die kantonale Praxis ist nicht einheitlich (vgl
Art. 114 lit. a ZPO und Art. 243 Abs. 2 lit. a ZPO; Gleichstellungsgesetz
die Restzahlung eines Cadmium-Bonus in der Höhe von CHF 78'000.–, welche sie auf eine angeblich bestehende Bonusvereinbarung stützt (…). 3.4.1 Die Klägerin begründet ihren Bonusanspruch mit Vereinbarungen 83 unter Verweis auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen). Eine bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht – soweit ersichtlich – nicht zu diesem Thema, und die kantonale Praxis ist nicht einheitlich (vgl

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