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2004: Regierungsrat
Vorverfahren nur beiläufig und eher ironisch mit der Bemerkung angebracht worden ist, an Mobilfunk bestehe bestenfalls in einer Alpsiedlung über 2'000 m ü. M. ein Interesse, weil dort ein Festnetz fehle. Vorgeworfen geltend. Baulinien sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen und dienen der Gestaltung des Verkehrsraums und des Siedlungsbild BO Baar Vergrösserungen des Volumens einer Baute gemeint (GVP 1987/88, 65). Da das Volumen des bestehenden Turms durch die Reklameanlage nicht vergrössert wird, ist diese nicht als Erweiterung oder Aufstockung
2001: Verwaltungsgericht
Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudes nur zur Hälfte angerechnet werden, oder wenn die zonenwidrig genutzte Fläche innerhalb oder ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um insgesamt nicht
2006: Verwaltungsgericht
Interessen entgegenstehen und der  landwirtschaftliche Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Es ist Sache der Bauherrschaft, die zur Beurteilung des Baugesuch s notwendigen Unterlagen vorliegend für eine Betriebsleiterfamilie und eine abtretende Generation genügend Wohnraum in bestehenden Gebäuden vorhanden ist. Die Verweigerung der Bewilligung für den Anbau eines Stöcklis erwies sie rechtmässig erstellt und geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Für Veränderungen am bestehenden Zustand ist eine Ausnahmebewilligung dann möglich, wenn die Wesensgleichheit gewahrt bleibt,
2002: Regierungsrat
entschädigungspflichtig. Vgl. auch den Entscheid vom 2. Juli 2002 i.S. T. G.Eine Mobilfunkanlage , bestehend aus einem Masten mit Omni-Sende-Antenne für GSM- sowie UMTS-Mobilfunktechnik und einer Richtfunkantenne Zwecken einsetzen. Damit steht die  Zonenkonformität der Anlage in Frage. Gemäss Bauordnung wird bestehenden Gewerbebetrieben die Weiterexistenz innerhalb der bisherigen Nutzung gewährleistet und werden Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Sind alle Vorgaben eingehalten, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Vgl. die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22
2000: Regierungsrat
sich mit dem Sachbereich jener Umweltvorschriften, die der Verhinderung neuer bzw. der Reduktion bestehender schädlicher und lästiger Einwirkungen dienen. Der Kanton Zug geht beim Aufbau der Mobilfunknetze sich um das Strassenreglement. Dieses legt fest, in welchem  Abstand Bauten und Anlagen von der bestehenden Fahrbahn- bzw. Trottoirgrenze stehen dürfen, sofern es an Bau-, Strassen- oder Trottoirlinien zonenwidrig genutzten Flächen um mehr als 30 % erweitert werden. Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet (siehe Art. 42 Raumplanungsverordnung). Wenn
2009: Regierungsrat
der Verkehrssicherheit. Bei der Anwendung der Ästhetik-Generalklausel (§ 12 Abs. 2 BO Baar) bestehen grundsätzlich keine anderen Regeln als bei Bauten und Anlagen, wenn Reklamen zu beurteilen sind zulasse. Wenn zwischen den Eigentümern verschiedene, sich möglicherweise widersprechende Interessen bestehen würden, so seien diese gegeneinander abzuwägen. Dabei sei der Eigentümer vor erheblichen belastenden noch waren bei der Ortsplanungsrevision in der BO Hünenberg spezielle Bestimmungen zum Schutz des bestehenden Baubestandes aufgenommen worden. Würde sich die Bewilligungsbehörde auf die Bewilligung eines
2000: Verwaltungsgericht
Dusche/WC sowie eine aussenliegende Terrasse erhalten soll, selbst wenn das Volumen in etwa dem bestehenden Fischerhaus entsprechen würde. Die Umnutzung eines Fischteiches in einen Hafen stellt ebenfalls einer Sammelgarage verknüpft worden wäre. Im vorliegenden Fall sind auch die Dachformen der bestehenden Bauten nicht zum Massstab für die Neubauten zu nehmen. Flachdächer können das Volumen verkleinern Privatgutachten mit schlüssigen Ausführungen vorlagen.Im Zusammenhang mit dem Kiesabbau im Kanton Zug besteht ein grosser Rekultivierungsbedarf. Dieser ist mit einem Volumen von 7 Mio. m3 ausgewiesen. Zuerst
2005: Regierungsrat
weshalb die erst am Montag der vierten Woche eingereichte Beschwerde zu spät erfolgt ist.Ein bestehendes Einfamilienhaus an Hanglange soll umgebaut und mit einem Anbau versehen werden, unter anderem mit wussten, dass eine Konzession nötig wäre, um die Anlage betreiben zu können, kann nicht über Jahre bestehen bleiben. Daran ändert nichts, dass die gemeindliche Ortsplanung im Gange ist und eine „Übrige Zone aber auch an den bisherigen Gebäudefluchten. Die Fassaden haben den Aufbau sowie den Grundriss als bestehende Elemente übernommen, jedoch in zeitgenössischer Sprache neu thematisiert. Auch in einer Ortsb
2007: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Bauparzelle mit bestehendem altem Wohnhaus an der  Kantonsstrasse innerhalb der Bauzone. Für die Erschliessung ist er auf den rückwärtigen Weg angewiesen. Eigentümerin des zum Zweck. Weiterentwicklungen sind nicht vorgesehen, Veränderungen nur zulässig, wenn das bestehende Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird. Neubauten sind zwar grundsätzlich zulässig, doch nur des Innern. Dagegen erhob der Bauherr Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Gemäss Art. 24c RPG würden bestehende Bauten der Bestandesgarantie unterstehen. Sie könnten auch wiederaufgebaut werden. Das RPG u
2002: Verwaltungsgericht
ausserhalb der Bauzone ) sowie der Bestandesschutz aus Art. 24c RPG beziehen sich beide auf bereits bestehende Bauten. Vorliegend handelt es sich um von diesen Sonderregelungen nicht erfasste Neubauten.Wird ein Nutzungsplan ändert , ist es kein Mangel, wenn nicht gleichzeitig für Nutzungsänderungen an bestehenden Gebäuden ein Baubewilligungsverfahren anläuft oder Betriebskonzepte und Lärmschutzmassnahmen ins Bezugsgrösse. Der Gemeinderat bezieht sich auf die maximal mögliche Baumasse. Die Verpflichtung besteht für das konkrete Bauvorhaben auf der vom Baugesuch erfassten Grundstücksfläche. Die Beschwerdeführerin

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