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Einleitung
Sammlung integriert. Falls Sie an bestimmten bestimmten Themen interessiert sind, dann suchen Sie am besten online im Register "Stichworte". Dort können Sie nach Begriffen suchen und Entscheide nach Jahrgängen
2004: Verwaltungsgericht
dass die Bewohner entsprechenden  Lärmimmissionen ausgesetzt sind. In Zug und Baar scheint dies bestens zu funktionieren. Ferner sind die verschiedenen Nutzungen durch die Unterbringung in verschiedenen
2007: Regierungsrat
allfälligen Abweichungen gegenüber dem Reglement.In einer Wohnzone W2B wollte ein Bauherr ein bestehendes Ferienhaus mit Garage abbrechen und darauf ein neues Terrassen-Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage vom gemeindlichen Baurecht geforderten Be­bauungsplans einzig der Unterhalt und die Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen unter dem Titel der Bestandesgarantie . Der Gemeinderat hatte die Baubewilligung muss er von diesem Beschluss - hier in Plänen und Vorschriften eines gemeindlichen Reglements bestehend - „berührt sein". Wenn die dem Beschwerdeführer zuzurechnende Liegenschaft nicht in einem Gefahrengebiet
1997: Verwaltungsgericht
wenn dadurch vorhandener Raum für eine nicht bewilligungsfähige Tätigkeit freigemacht würde. Wenn bestehender Raum tatsächlich nicht für andere landwirtschaftliche Zwecke benötigt wird, könnte er vollumfänglich Der Beschwerdeführer hat ohne Bewilligung ausserhalb der Bauzone ein Bassin erstellt. Neben diesem bestehen drei Teiche. Eine  Fischzuchtanlage kann in der naturnahen Art, wie sie der Beschwerdeführer Zweck der UVP, welche eine vorgängige Kontrolle sicherstellen will. In baulicher Hinsicht wird die bestehende Autobahn durch die provisorische Auffahrt offensichtlich nicht wesentlich umgebaut oder erweitert
2005: Verwaltungsgericht
Herbst, eine am Schützenhaus angebrachte, provisorische  Fahrnisbaute ohne feste Verbindung zum bestehenden Gebäude. Mit einem  Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone sollte nun das Schützenhaus baulich erweitert der Bauzone ) erteilt werden, wenn sich ein Hofladen auf Grund fehlender Räumlichkeiten in den bestehenden Gebäuden nicht verwirklich lässt. Sind die Möglichkeiten dazu vorhanden, wird ein Neubauprojekt Verwaltungsgericht stets in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht ausgelegt. Das  Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der mit erfolgreicher Beschwerde erzielt werden könnte. Legitimiert ist, wer
2009: Verwaltungsgericht
auch Komfortsteigerungen und Umbaukosten gemessen am Wert des Gebäudes. Das Gericht verglich das bestehende Gebäude mit den vorgesehenen baulichen Änderungen und kam zum Schluss, dass das Gebäude bezüglich Kantonsstrasse 4b/4h, Langgasse - Markgasse - Neugasse in Baar handelte es sich unzweifelhaft um eine bestehende Anlage im Sinne des USG, also um eine Anlage, die bereits vor dem Jahr 1985 bestanden hatte. Demzufolge sind. Unter einer " angemessenen Erweiterung " versteht man einerseits eine Vergrösserung eines bestehenden Gebäudes und andererseits eine innere oder äussere Umgestaltung. Verlangt wird, dass die Identität
2008: Verwaltungsgericht
abgeklärt worden war.In diesem Urteil hat sich das Verwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob ein bestehender Balkon erweitert werden durfte, wobei mit diesem Vorhaben der Gewässerabstand unterschritten ersetzt würde. Weiter wurde die Sanierung des Bootsleists als notwendig erachtet, da sich der bestehende Betonüberzug zum Teil bereits abgelöst hatte. Für die blosse Sanierung des Betonüberzugs brauchte Beschwerdeführer beantragte die Baubewilligung für die Erstellung von drei Parkplätzen auf einer bestehenden Arealbebauung. Es handelte sich also nicht um eine Einzelbauweise, sondern um eine Änderung innerhalb
2010: Regierungsrat
nheiten innerhalb der Gebäudefassade werden vernachlässigt. Es besteht kein gewachsenes Terrain innerhalb des Grundrisses von bestehenden Bauten. Liegen die Terrainveränderungen länger als 15 Jahre zurück PBG) - welcher vorsieht, dass der Abstand aufgrund nachbarlicher Zustimmung oder gestützt auf ein bestehendes Näher - oder Grenzbaurecht unterschritten werden kann - bedurfte es auch keiner Ausnahmesituation , dass dafür keine gesetzliche Grundlage besteht. Die Beschwerdeführenden machten geltend, es bestehe kein Bedarf für weitere Antennenanlagen. Daher hätte die Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen
2006: Regierungsrat
mit dem sofortigen Vollzug eines (Zwischen-)Entscheides lediglich ein bisheriger, seit Jahren bestehender Zustand andauert.Ein Einsprecher ist nicht zur Baueinsprache legitimiert , wenn zwischen dessen kann die Aufsichtsbeschwerde führende Partei dasselbe nicht für sich beanspruchen, wo es um eine bestehende Starkstromleitung geht.Eine Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit Gewerbe enthielt die Auflage von einem Neubau auszugehen und nicht von einem Umbau, auf den § 72 Abs. 2 PBG anzuwenden wäre. Bestehende Unterschreitungen des Strassenabstand es und des Grenzabstand es sind mit dem Projekt nicht vereinbar
2001: Regierungsrat
angesichts der wesentlichen Änderung die Bauordnung einzuhalten ist, ist der Besitzstand nur für bestehende Bauten garantiert, nicht jedoch für den Neubauteil als Umbau. Dieser erfüllt den Mindestgrenzabstand Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Fall hat der Augenschein gezeigt, dass die bestehende Stichstrasse den wegen des Bauvorhabens zu erwartenden Mehrverkehr problemlos aufzunehmen vermag Dienstleistungsbetriebe nach der vorliegenden gemeindlichen Bauordnung zulässig. Unabhängig von einer bestehenden Umweltbelastung sind jedoch Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch

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