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Grundsätzliches zur Ermittlung des Reingewinnes
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der steuerlich massgebende Reingewinn. Dieser wird ermittelt aus dem Saldo der Erfolgsrechnung der handelskonform erstellten Jahresrechnung, berichtigt um die steuerlic
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der steuerlich massgebende Reingewinn. Dieser wird ermittelt aus dem Saldo der Erfolgsrechnung der handelskonform erstellten Jahresrechnung, berichtigt um die steuerlic
Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz
sich die Zuger Steuerverwaltung auf das ESTV-Kreisschreiben Nr. 25 vom 8. März 2009 betreffend Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.
Stiftungen
Tätigkeit nicht besteuert (§ 66 StG, Abs. 4). Für die direkte Bundessteuer gilt ein proportionaler Gewinnsteuersatz von 4,25 % für alle Stiftungen. Gewinne unter Fr. 5'000.– werden nicht besteuert (Art. 71 Genossenschaften nicht zum Bete-ligungsabzug berechtigt (§ 67 Abs. 1 StG und Art. 69 DBG). Die Besteuerung des Kapitals von Stiftungen richtet sich nach § 74 StG. Steuerbar ist das Reinvermögen der Stiftung
Grundsätze zur Besteuerung von Stiftungen
Tätigkeit nicht besteuert (§ 66 StG, Abs. 4). Für die direkte Bundessteuer gilt ein proportionaler Gewinnsteuersatz von 4,25 % für alle Stiftungen. Gewinne unter Fr. 5'000.– werden nicht besteuert (Art. 71 Genossenschaften nicht zum Bete-ligungsabzug berechtigt (§ 67 Abs. 1 StG und Art. 69 DBG). Die Besteuerung des Kapitals von Stiftungen richtet sich nach § 74 StG. Steuerbar ist das Reinvermögen der Stiftung
Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
werden überhaupt nicht besteuert (§ 66 StG). Für die direkte Bundessteuer beträgt die Gewinnsteuer proportional 4,25 %. Vereinsgewinne unter Fr. 5'000.– werden überhaupt nicht besteuert (Art. 71 DBG). Tätigkeit nicht besteuert (§ 66 Abs. 4 StG). Für die direkte Bundessteuer gilt ein proportionaler Gewinnsteuersatz von 4,25 % für alle Stiftungen. Gewinne unter Fr. 5'000.– werden nicht besteuert (Art. 71 DBG) besteuert. Wie Kapitalgesellschaften werden dagegen die Investmentgesellschaften mit festem Kapital besteuert (SICAF; Art. 110 KAG; § 50 Abs. 3 StG, Art. 49 Abs. 2 DBG). Die kollektiven Kapitalanlagen mit
Grundsätze zur Besteuerung von Vereinen
werden überhaupt nicht besteuert (§ 66 StG). Für die direkte Bundessteuer beträgt die Gewinnsteuer proportional 4,25 %. Vereinsgewinne unter Fr. 5'000.– werden überhaupt nicht besteuert (Art. 71 DBG). c StG).  Soweit nicht besondere steuerliche Regeln für Vereine zu beachten sind, erfolgt die Besteuerung ihrer Gewinne nach den allgemeinen Gewinnsteuergrundsätzen für juristische Personen gemäss §§ 50 Genossenschaften - nicht zum Beteiligungsabzug berechtigt (§ 68 Abs. 1 StG und Art. 69 DBG). Die Besteuerung des Kapitals von Vereinen richtet sich nach § 74 StG. Steuerbar ist das Reinvermögen des Vereins
Vereine
werden überhaupt nicht besteuert (§ 66 StG). Für die direkte Bundessteuer beträgt die Gewinnsteuer proportional 4,25 %. Vereinsgewinne unter Fr. 5'000.– werden überhaupt nicht besteuert (Art. 71 DBG). c StG).  Soweit nicht besondere steuerliche Regeln für Vereine zu beachten sind, erfolgt die Besteuerung ihrer Gewinne nach den allgemeinen Gewinnsteuergrundsätzen für juristische Personen gemäss §§ 50 Genossenschaften - nicht zum Beteiligungsabzug berechtigt (§ 68 Abs. 1 StG und Art. 69 DBG). Die Besteuerung des Kapitals von Vereinen richtet sich nach § 74 StG. Steuerbar ist das Reinvermögen des Vereins
Neue Massnahmen Covid-19
Unterricht ab Sek Stufe II / Lehrlinge / Erwachsene (über 16 Jahre) Es gelten die bestehenden Abstands- und Hygieneregeln Lehrperson und SuS tragen im Unterricht eine Schutzmaske Beim Eintreten
Was will eine liberale Bildungspolitik?
in der Regel ineffizient und verschwenderisch sind, während freie Märkte auf der anderen Seite die besten Ergebnisse liefern [1]. Die Marktwirtschaft führt tendenziell zu einem besseren Preis-Leistungs-

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