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Grundsätzliches zur Ermittlung des Reingewinnes
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Gegenstand der Gewinnsteuer ist der steuerlich massgebende Reingewinn. Dieser wird ermittelt aus dem Saldo der Erfolgsrechnung der handelskonform erstellten Jahresrechnung, berichtigt um die steuerlic
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Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
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Gegenstand der Gewinnsteuer ist der steuerlich massgebende Reingewinn. Dieser wird ermittelt aus dem Saldo der Erfolgsrechnung der handelskonform erstellten Jahresrechnung, berichtigt um die steuerlic
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Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz
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sich die Zuger Steuerverwaltung auf das ESTV-Kreisschreiben Nr. 25 vom 8. März 2009 betreffend Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.
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Stiftungen
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Tätigkeit nicht besteuert (§ 66 StG, Abs. 4).
Für die direkte Bundessteuer gilt ein proportionaler Gewinnsteuersatz von 4,25 % für alle Stiftungen. Gewinne unter Fr. 5'000.– werden nicht besteuert (Art. 71 Genossenschaften nicht zum Bete-ligungsabzug berechtigt (§ 67 Abs. 1 StG und Art. 69 DBG).
Die Besteuerung des Kapitals von Stiftungen richtet sich nach § 74 StG. Steuerbar ist das Reinvermögen der Stiftung
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Grundsätze zur Besteuerung von Stiftungen
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Tätigkeit nicht besteuert (§ 66 StG, Abs. 4).
Für die direkte Bundessteuer gilt ein proportionaler Gewinnsteuersatz von 4,25 % für alle Stiftungen. Gewinne unter Fr. 5'000.– werden nicht besteuert (Art. 71 Genossenschaften nicht zum Bete-ligungsabzug berechtigt (§ 67 Abs. 1 StG und Art. 69 DBG).
Die Besteuerung des Kapitals von Stiftungen richtet sich nach § 74 StG. Steuerbar ist das Reinvermögen der Stiftung
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Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
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werden überhaupt nicht besteuert (§ 66 StG).
Für die direkte Bundessteuer beträgt die Gewinnsteuer proportional 4,25 %. Vereinsgewinne unter Fr. 5'000.– werden überhaupt nicht besteuert (Art. 71 DBG).
Tätigkeit nicht besteuert (§ 66 Abs. 4 StG).
Für die direkte Bundessteuer gilt ein proportionaler Gewinnsteuersatz von 4,25 % für alle Stiftungen. Gewinne unter Fr. 5'000.– werden nicht besteuert (Art. 71 DBG) besteuert. Wie Kapitalgesellschaften werden dagegen die Investmentgesellschaften mit festem Kapital besteuert (SICAF; Art. 110 KAG; § 50 Abs. 3 StG, Art. 49 Abs. 2 DBG).
Die kollektiven Kapitalanlagen mit
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Grundsätze zur Besteuerung von Vereinen
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werden überhaupt nicht besteuert (§ 66 StG).
Für die direkte Bundessteuer beträgt die Gewinnsteuer proportional 4,25 %. Vereinsgewinne unter Fr. 5'000.– werden überhaupt nicht besteuert (Art. 71 DBG).
c StG).
Soweit nicht besondere steuerliche Regeln für Vereine zu beachten sind, erfolgt die Besteuerung ihrer Gewinne nach den allgemeinen Gewinnsteuergrundsätzen für juristische Personen gemäss §§ 50 Genossenschaften - nicht zum Beteiligungsabzug berechtigt (§ 68 Abs. 1 StG und Art. 69 DBG).
Die Besteuerung des Kapitals von Vereinen richtet sich nach § 74 StG. Steuerbar ist das Reinvermögen des Vereins
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Vereine
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werden überhaupt nicht besteuert (§ 66 StG).
Für die direkte Bundessteuer beträgt die Gewinnsteuer proportional 4,25 %. Vereinsgewinne unter Fr. 5'000.– werden überhaupt nicht besteuert (Art. 71 DBG).
c StG).
Soweit nicht besondere steuerliche Regeln für Vereine zu beachten sind, erfolgt die Besteuerung ihrer Gewinne nach den allgemeinen Gewinnsteuergrundsätzen für juristische Personen gemäss §§ 50 Genossenschaften - nicht zum Beteiligungsabzug berechtigt (§ 68 Abs. 1 StG und Art. 69 DBG).
Die Besteuerung des Kapitals von Vereinen richtet sich nach § 74 StG. Steuerbar ist das Reinvermögen des Vereins
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Neue Massnahmen Covid-19
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Unterricht ab Sek Stufe II / Lehrlinge / Erwachsene (über 16 Jahre)
Es gelten die bestehenden Abstands- und Hygieneregeln
Lehrperson und SuS tragen im Unterricht eine Schutzmaske
Beim Eintreten
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Was will eine liberale Bildungspolitik?
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in der Regel ineffizient und verschwenderisch sind, während freie Märkte auf der anderen Seite die besten Ergebnisse liefern [1]. Die Marktwirtschaft führt tendenziell zu einem besseren Preis-Leistungs-