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2232.1 - Antrag
zu Schadenersatz und/oder Rückvergütung getätigter Zahlungen prüfen, 3. die Tauglichkeit der bestehenden Projektorganisation, Verantwortungen und Kompete n- zen für die erfolgreiche Fertigstellung des
2261.2 - Antwort des Regierungsrates
Vorlage Nr. 2261.2 Laufnummer 14422 Interpellation der SP-Fraktion betreffend Vollzug der «Lex Koller» im Kanton Zug (Vorlage Nr. 2261.1 - 14368) Antwort des Regierungsrates vom 20. August 2013 Sehr g
2262.2 - Antwort des Regierungsrates
Vorlage Nr. 2262.2 Laufnummer 14490 Interpellation von Jürg Messmer und Philip C. Brunner betreffend geplante Einführung elektronischer Fussfesseln im Kanton Zug (Vorlage Nr. 2262.1 - 14370) Antwort d
2271.1 - Motionstext
lärmgeplagte Ortszentren. Sie werden den unterschiedlichen Anforderungen der Verkehrsteilnehmer am besten gerecht, da sie Koexistenz und Rücksichtnahme erhöhen. 300/mb
2279.2 - Antwort des Regierungsrates
ziente Wirtschaft (grüne Wirtschaft)»; - Eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erb- schaftssteuerreform)»; - Eidgenössische Volksinitiative «Schluss mit den S rund 116'000 Einwohnerinnen und Einwohner in rund 70'000 Steuer- haushalten. Ein Steuerhaushalt besteht aus einer alleinstehenden Person oder einem gemei n- sam veranlagten Ehepaar oder einer eingetragenen
2303.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
freiwilliger Nichtwiederwahl und bei freiwilligem Rücktritt an. Das Obergericht wies darauf hin, es bestehe die Gefahr, dass im Vergleich zu den aktuell ge l- tenden Regelungen Verschlechterungen vorgenommen Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen. Vorliegend bestehen keine wohlerworbenen Rechte, da die Ausrichtung der fragli chen Leistun- gen nicht ausdrücklich betreffend Abgangsentschädigung von Regierungsratsmitgliedern keinen Anlass gese- hen hat, an der bestehenden Regelung Änderungen vorzunehmen, da diese sich bewährt habe. Die heutige Regelung belässt den
2303.1 - Motionstext
sowie Treue- und Er- fahrungszulage. 3 Ab Vollendung des 60. Altersjahres und des 25. Dienstjahres besteht gegenüber dem Kanton anstelle der Abgangsentschä- digung wahlweise Anspruch auf eine Ent- lassungsrente
2349.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
überlegen, jemanden anzustellen, der Feuerwehrdienst auf freiwil- liger Basis leistet. In der Praxis bestehen in der Regel Vereinbarungen zwischen Dienstleisten- den und Arbeitgebenden, dass für den freiwilligen jährliche Ersatzabgabe von hundert Franken. Mit der Aufhebung der Feuerwehrpflicht soll die heute bestehende Pra- xis, welche faktisch nur noch die freiwillige Einteilung in die Feuerwehren des Kantons Zug 30:29 Stimmen erheblich erklärt. 3. Heutige Regelung 3.1. Organisation der Feuerwehr In der Schweiz besteht zumeist die Feuerwehrpflicht für Frau und Mann, dies in verschiedener Ausgestaltung. Diese Pflicht
2358.2 - Antwort des Regierungsrates
einscannt bzw. deren steuerliche Dokumentenverwaltung mit- entwickelt hat. Mit einem dieser Kantone besteht die Zusammenarbeit schon seit bald zehn Jahren und dessen Kundenzufriedenheit ist ausgesprochen hoch US-amerikanischer Provenienz. Und auch bei Arbeitsvergaben an rein schweizerisch beherrschte Unternehmen besteht keine Garantie, dass diese schweizerischen Unternehmen nicht an irgendeiner Stelle ihrer betrieblichen Die jährliche Anstellung und Einarbeitung von saisonalen Aushilfen wäre aufwändig gewe- sen. Zudem besteht gerade in einem kleinräumigen Kanton wie dem Kanton Zug die uner- wünschte Möglichkeit, dass Aushilfen
2357.2 - Antwort des Regierungsrates
dies wurde auch nicht gefordert. Ein grosser Teil der Tätigkeiten eines Regierungsrat s- mitglieds besteht in politischer Arbeit oder weist bedeutende politische Komponenten auf, wie zum Beispiel die Arbeit

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