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1182.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. November 2004
ngskommission Art. 14 Stellung und Zusammensetzung 1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. 2 Jedes vollziehende Behörde. Sie be- stimmt die strategische Ausrichtung der Schule. 2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder. Art. 8 Organisation 1 Die Konkord Stellung und Zusammensetzung 1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde. 2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder
1182.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
ngskommission Art. 14 Stellung und Zusammensetzung 1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. 2 Jedes vollziehende Behörde. Sie be- stimmt die strategische Ausrichtung der Schule. 2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder. Art. 8 Organisation 1 Die Konkord Stellung und Zusammensetzung 1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde. 2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder
1182.2 - Antrag des Regierungsrates
ngskommission Art. 14 Stellung und Zusammensetzung 1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. 2 Jedes vollziehende Behörde. Sie be- stimmt die strategische Ausrichtung der Schule. 2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder. Art. 8 Organisation 1 Die Konkord Stellung und Zusammensetzung 1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde. 2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder
1182.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Schuljahr 01/02 13 Schuljahr 02/03 0 Schuljahr 03/04 21 Anwärterinnen und Anwärter die heute noch bestehende Polizeischule in Sem- pach. Für den Kanton Zug wird in Zukunft mit folgenden Kosten gerechnet: 14 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission, Stellung und Zusammensetzung Diese Behörde besteht aus 24 Mitgliedern, wobei 2 davon aus der Mitte des Kantonsrates zu wählen sind. Die Kommission regt die Internatskosten zu leisten haben. 9. Art. 32 Austritt und Übertritt Eine gesetzliche Grundlage besteht heute noch nicht, um die Polizeianwärterin- nen und –anwärter zu verpflichten, einen Rückzahlung
1182.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
werden Weiterbildungsmöglichkeiten angeboten. Gemäss Auskunft von Sicherheitsdirektor Hanspeter Uster besteht im Kanton Zug in den nächsten Jahren folgender Ausbildungsbedarf: - ab Juni 2004: 11 Auszubildende;
1183.1a - Beilage
verlangt wer- den. § 7 Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass selbständig besteuerte Personen in Ausbildung auch ohne rechtskräftige Steuerveranlagung in den Genuss von Prämienver erfüllt sind. 3 Der Regierungsrat regelt die Bedingungen der Anspruchsvoraussetzung von selbständig besteuerten Personen in Ausbildung. Antrag des Regierungsrates § 6ter (neu) Neuberechnung 1 Liegt das massgebende herer angeschlossen und diesem gegenüber prämien- pflichtig sind. 2 Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach Massgabe
1093.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
wie Markt, Jahrmarkt, Chilbi, Stadt-, Dorf- und Quartierfest Waren oder Dienst- leistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet; - in einem vom Veranstalter räumlich abgegrenzten und von der zuständigen zuständigen Behörde autorisierten Rahmen (Ausstellung oder Messe) Waren oder Dienst- leistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet. Daher sind auch die Bestimmungen über den Marktverkehr (§§ 1 – 8 des kantonalen bereits auf der Stufe eines kanto- nalen Gesetzes im formellen Sinn geregelt ist, werden die bestehenden Rechts- grundlagen nicht geändert, und es erfolgt zur Vermeidung von Wiederholungen keine Nachführung
1093.3 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1093.3 (Laufnummer 11173) EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM SCHWEIZERISCHEN OBLIGATIONENRECHT BERICHT UND ANTRAG DER JUSTIZPRÜFUNGSKOMMISSION VOM 30. APRIL 2003 Sehr geehrter Herr Präsident
1108.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
man habe das „Fuder überladen“. Sie sprach sich dafür aus, den Auftrag des Regierungs- rates, die bestehende Geschäftsordnung zu revidieren, zu erfüllen. Es wurde mit 11 zu 3 Stimmen Eintreten auf die re
1109.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Einführung der neuen vom Kanton angeschafften Rechnungssoftware "Navision" war es nötig, dass an der bestehenden Applikation Anpassungen vorge- nommen werden mussten. Diese Anpassungen an der Schnittstelle hätten

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