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1138.2 - Antwort des Regierungsrates
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aufzuzeigen, sind alle Beiträge gemäss der Konten- gruppe 36 der Staatsrechnung aufgeführt. Im Jahr 2004 bestehen insgesamt 192 Kontopositionen. Empfänger und Zweck sind aus der Zusammenstellung ersichtlich. Die
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1149.1a - Beilage
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t der Prämien. Prämienverbilligungen werden indi- viduell berücksichtigt. Bei nicht gemeinsam besteuerten Elternteilen kann derjenige die Pauschale für das in Ausbildung stehende Kind geltend machen, der dung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt. Bei nicht gemeinsam besteuerten Elternteilen kann derjenige den Abzug für das in Ausbildung stehende Kind geltend machen, der die t der Prämien. Prämienverbilligungen werden indi- viduell berücksichtigt. Bei nicht gemeinsam besteuerten Elternteilen kann derjenige die Pauschale für das in Ausbildung stehende Kind geltend machen, der
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1149.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Nachhinein zu verwerfen, wenn man einzelnen Teilen daraus nicht zustimmen kann. Damit handelt man sich bestenfalls den Vorwurf der Rosinenpickerei ein. � Der umstrittene Schuldzins- und Unterhaltsabzug bei der Familienbesteuerung, Wohneigentumsbesteuerung und Umsatzabgabe (Stempelsteuer). Bei der Familien- besteuerung geht es darum, die Benachteiligung der Ehepaare gegenüber den Kon- kubinatspaaren zu mindern und Änderungen sollen bei der direkten Bundessteuer ab 2004 gelten. Wohneigentumsbesteuerung � Die Besteuerung des Eigenmietwerts wird abgeschafft. � Unterhaltskosten, die Fr. 4‘000.- überschreiten, können
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1165.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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der Revision des Strassenverkehrssteuergesetzes 1. Besteuerung nach Emissionsverhalten 2. Umsetzung des Verursacherprinzips III. Methoden der Besteuerung nach Emissionsverhalten IV. Grundzüge des neuen Gesetzes Strassenverkehrssteuergesetzes Der Regierungsrat verfolgt mit der Revision die folgenden Ziele: 1. Besteuerung nach Emissionsverhalten Gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 steuer teilweise internalisiert werden. Damit wird ein Schritt in Richtung ver- ursachergerechte Besteuerung im Strassenverkehr möglich. Das bedeutet, dass vom Strassenverkehr verursachter Aufwand namentlich
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1166.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ausländischen Leistungssystemen). Zudem besteht die Gefahr der Exportpflicht für derartige Leistungen ins EU-Ausland oder auch nur schon in andere Kantone. Im Kanton Zug besteht für ein Jahr nach der Geburt eines verbessern. Sofern sich längerfristige, wirtschaftliche Probleme ergeben, muss dies über bereits bestehende Bedarfssysteme gelöst werden, sei dies über Stipendien oder über die wirtschaftliche Sozialhilfe besonderen Belastungen durch Kinder zurückzuführen ist. Nur bei Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe besteht im Rahmen der Sozialbera- tung die Möglichkeit, die Ursache der Armut allenfalls wirksam anzugehen
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1165.1 - Motionstext
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nach Hubraum anzuwenden. A B C D E F G 2 1165.1 - 11274 Begründung: Allgemein Der Hubraum als Besteuerungsbasis eignet sich nicht zur ökologischen Verhal- tenssteuerung, da der Zusammenhang zwischen Hubraum und an der Energieeffizienz ausrichtet. Sie soll folgende Elemente beinhalten: - Die Höhe der Besteuerung soll auf die Energieeffizienz der jeweiligen Fahrzeuge abstellen. Als Kriterium für die Betrag überlinear erfolgen und umgekehrt, gemäss Grafik. - Explizit soll auf eine fahrleistungsabhängige Besteuerung verzichtet werden. - Oldtimer sind von diesem System auszuschliessen. Für diese soll in Anbetracht
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1175.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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insbesondere im Hinblick auf die Übernahme bereits bestehender Bestände innerhalb des Kantons. Die Ausnahmeklausel von § 66 GewG, wonach Betriebe bestehende Tierbestände innerhalb des Kantons Zug übernehmen Ausnahmen für die Erweiterung von Tierbeständen, insbesondere im Hinblick auf die Übernahme bereits bestehender Bestände innerhalb des Kantons. Begründet wurde dies in der erwähnten Vorlage folgendermassen (S eine Lockerung von § 66 GewG vorstellen kann und wo nicht. a) begründete Anliegen der Motion � Bestehende Betriebe im Kanton Zug müssen für überschüssige Hofdünger ge- mäss eidgenössischer Gesetzgebung
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1175.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Wasserbau und Gewässerschutz
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ausserhalb des Kantons Zug befinden. Die Kommission war sich einig, dass diese Regelung neu auch für bestehende ausserkantonale Betriebe gelten soll. Danach sollen ausserkantonale Aufstockungsbetriebe mit z
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1175.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Ausnahmen für die Erweiterung von Tierbeständen, insbesondere im Hinblick auf die Übernahme bereits bestehender Bestände innerhalb des Kantons zu bestimmen; c) Vorschriften über die Verminderung der Phospho
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1175.2 - Antrag des Regierungsrates
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Ausnahmen für die Erweiterung von Tierbeständen, insbe- sondere im Hinblick auf die Übernahme bereits bestehender Bestände innerhalb des Kantons; c) erlässt Vorschriften über die Verminderung der Phosphorbelastung