-
1173.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
-
ausgeführt, dass zum Beispiel beim Festlegen des Zinssatzes auf Alterssparguthaben Interessenkonflikte bestehen könnten, wenn eine Arbeitgeber- vertretung gleichzeitig auch als Mitglied bei der Pensionskasse flichtungen bei interkantonalen Vereinbarungen Der Regierungsrat wird aufgefordert, bei allen bestehenden interkantonalen Verein- barungen abzuklären, ob und in welcher Höhe latente Pensionskassen-Verpflicht- weizer Regierungs- Konferenz». 1.5 Direktion des Innern (Seiten 25 - 37) Die Stawiko-Delegation besteht aus Kantonsrätin Silvia Künzli und Kantonsrat Max Uebelhart. Im Jahr 2003 betrug der Aufwandüberschuss
-
1173.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
steigen- den Aufgaben. Der Motionär selber beantragt zudem Fristerstreckungsmöglichkeiten. Solche bestehen auch zur Behandlung von parlamentarischen Vorstössen bezüglich Er- heblicherklärung bzw. Nichte Frist verkürzen oder erstrecken.“ Der Regierungsrat hat Verständnis für dieses Begehren. Zurzeit besteht keine der- artige Frist in der Geschäftsordnung. Es ist nicht einzusehen, warum für die Be- handlung
-
1172.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
-
anton. 2. Abschnitt Organisatorische Bestimmungen Artikel 4 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. 2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen Passiven der Einfachen Gesellschaft, die Kraft des Vertrags der Vereinbarungskantone vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS). 2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1. Januar
-
1172.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2004
-
anton. 2. Abschnitt Organisatorische Bestimmungen Artikel 4 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. 2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen Passiven der Einfachen Gesellschaft, die Kraft des Vertrags der Vereinbarungskantone vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS). 2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1. Januar
-
1173.1 - Motionstext
-
rdnung die Frist von einem Jahr zur Verfügung. Bei erheblich- erklärten Motionen und Postulaten besteht für die Berichterstattung und Antrags- stellung keine Frist. Die Frist für die Beantwortung von
-
1199.2 - Antwort des Regierungsrates
-
ehrenamtlich Tätigen in den Vereinen sei ein dieser Stelle für ihr wichtiges und grosses Engagement bestens gedankt. 14 1139.2/1143.2/1199.2 - 11383 6. Was sieht die Regierung vor, um gewalttätige und straffällige Vorgaben an die zuständige Untersuchungs- oder Ge- richtsbehörde zur Beurteilung weitergeleitet. Es besteht deshalb kein Bedarf, die Strategie der Zuger Polizei neu auszurich- ten. Als Folge des Projekts Zuger und umzusetzen? (Interpellation A) Im Bereich häusliche Gewalt, aber auch bezüglich Jugendgewalt besteht in der ganzen Schweiz eine „Null-Toleranz-Strategie“. Ob andere Städte oder Ge- meinden einen grösseren
-
1198.2 - Antwort des Regierungsrates
-
Einheitlichkeit halber Vorschriften zu machen, dazu besteht keine Notwendigkeit. Wesentlich sind allein die Bedürfnisse der Familien; diese können am Besten von den Gemeinden erkannt und mit entsprechenden der Pausen) am Vormittag ab 2. Kindergartenjahr. 1198.2 - 11497 5 Ausserhalb der Zentralschweiz bestehen zur Zeit nur in wenigen Kantonen Block- zeitenregelungen (AG, AI, VD); solche sind aber teilweise Gemeinde- autonomie. Der Regierungsrat hält deshalb an seinen bisherigen Äusserungen betreffend die bestehende Zuständigkeitsregelung zwischen Eltern und Staat sowie einer klaren Aufgabenteilung zwischen Kanton
-
1083.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Archive haben sich seit jeher mit Informationsverwaltung befasst: � mit der Frage, wie Informationen am besten zu organisieren sind, damit man sie rasch wieder auffinden kann; � mit der Frage, welche Informationen verzeichnet worden. � Zurzeit ist das Staatsarchiv mit 6,5 Personalstellen ausgestattet. Defizite bestehen in der Aufarbeitung der noch nicht erschlossenen Bestände und im wenig ausgeprägten Bewusstsein Archivverordnung erlassen. Veröffentlicht ist die Archivverordnung der Stadt Zug vom 1. März 1994. Es bestehen die grössten Defizite in folgenden Punkten: In den meisten Gemeinden gibt es niemanden, der über
-
1090.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
en erfordern eine Bewilligung gemäss § 36 GewG. Mit dauernden Grundwasserabsenkungen wird bei bestehenden Gebäuden das Eindringen von Grundwasser in die Bausubstanz ver- hindert. Gleich der Brauchwassernutzung
-
1088.2 - Antwort des Regierungsrates
-
Submissionswesen. Die geltende Submissionsgesetzgebung ist seit dem 1. Oktober 1996 in Kraft. Sie besteht aus vier Erlassen: Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submis- sionsgesetz), BGS 721.51;