-
1100.2 - Antwort des Regierungsrates
-
vorgesehen. Der wichtigste Lösungsansatz besteht nach der Zuger Konzeption eben darin, die „Behandlungskette” ins Zentrum zu stellen, und zwar im Rahmen bestehender Insti- tutionen und Leistungen. Dabei gilt rung (KVG; SR 832.10). Auf kan- tonaler Ebene sollen regionale Bedarfsanalysen und Umwandlung bestehender Strukturen in ambulante und stationäre Palliative Care Dienste erfolgen. Der Bettenbedarf für Auf- und Ausbau der Palliative Care im Kanton Zug zum Gegenstand. Anstoss bildete das zehnjährige Bestehen des Hospiz Zug wie auch der Tag der Kranken 2003 vom Sonntag, 2. März, der unter dem Motto "Wenn
-
1103.2 - Antwort des Regierungsrates
-
überbetriebliche Ausbildung bereitzustellen, und die Schaffung neuer bzw. die Weiterentwicklung bestehender Berufe zu fördern, die zu gefragten Qualifikationen führen (Stichwort: Berufe im Gesundheitsbereich) das öffentliche Beschaffungs- wesen nicht zulässig, die Vergabe eines öffentlichen Auftrages vom Bestehen eines Lehrlingsausbildungsprogrammes abhängig zu machen. Ein solches Kriterium komme einer sachfremden betreffenden Auftrag erfüllen könne. Was das Bundesgesetz über den Binnenmarkt anbelange, stelle das Bestehen eines Lehrlingsausbildungs- programmes bei der Auftragsvergebung keine de jure Diskriminierung dar
-
1100.1 - Interpellationstext
-
soziale und seelsorgerische Unterstützung. Das Ziel der palliativen medizinischen Betreuung und Pflege besteht darin, Leiden zu lindern und die bestmögliche Lebensqualität der kranken Person und ihrer Ange- hörigen
-
1115.2 - Antwort des Regierungsrates
-
eigenes Boot. Derzeit nutzt sie das Boot der Stadt Zug zusammen mit dem Seerettungsdienst der FFZ. Es besteht eine entsprechende Reservationsliste. An Wochenenden und bei Veranstaltungen hat sich allerdings
-
1115.1 - Interpellationstext
-
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1115.1 (Laufnummer 11146) INTERPELLATION VON JOSEF ZEBERG BETREFFEND UNGENÜGENDE KONTROLLEN VON BOOTEN AUF DEM ZUGERSEE VOM 1. MAI 2003 Kantonsrat Josef Zeberg, Baar, hat am 1.
-
1120.1 - Motionstext
-
und die Ausarbeitung des verlangten Rahmengesetzes zuhanden des Parlamentes wird dem Regierungsrat bestens gedankt. Sollte dieser Antrag als neue Verzögerung bei der Aufgabenteilung ver- standen werden, so möglichst vollständig in die Hand einer Staatsebene gelegt werden und zwar auf die Ebene, die am besten für die Aufgabenlösung geeignet ist. Dies fördert rasche, sachgerechte und günstige Lösungen. Das stufengerechte Zuordnung von Aufgaben zum Resultat führt, dass jede Staatsebene das macht, was sie am besten kann. Die Aufgabenneuverteilung zwischen Kanton und den Gemeinden soll sich deshalb nach folgenden
-
1134.2a - Beilage
-
t der Prämien. Prämienverbilligungen werden indi- viduell berücksichtigt. Bei nicht gemeinsam besteuerten Elternteilen kann derjenige die Pauschale für das in Ausbildung stehende Kind geltend machen, der dung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt. Bei nicht gemeinsam besteuerten Elternteilen kann derjenige den Abzug für das in Ausbildung stehende Kind geltend machen, der die t der Prämien. Prämienverbilligungen werden indi- viduell berücksichtigt. Bei nicht gemeinsam besteuerten Elternteilen kann derjenige die Pauschale für das in Ausbildung stehende Kind geltend machen, der
-
1134.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Nachhinein zu verwerfen, wenn man einzelnen Teilen daraus nicht zustimmen kann. Damit handelt man sich bestenfalls den Vorwurf der Rosinenpickerei ein. � Der umstrittene Schuldzins- und Unterhaltsabzug bei der Familienbesteuerung, Wohneigentumsbesteuerung und Umsatzabgabe (Stempelsteuer). Bei der Familien- besteuerung geht es darum, die Benachteiligung der Ehepaare gegenüber den Kon- kubinatspaaren zu mindern und Änderungen sollen bei der direkten Bundessteuer ab 2004 gelten. Wohneigentumsbesteuerung � Die Besteuerung des Eigenmietwerts wird abgeschafft. � Unterhaltskosten, die Fr. 4‘000.- überschreiten, können
-
1134.1 - Interpellationstext
-
Teil des Steuerpaketes resultiert aus dem äusserst grosszügig abgefederten Systemwechsel bei der Besteuerung des Wohneigentums. Bis anhin musste bei selbst bewohntem Wohnungseigentum einerseits ein Eigenmietwert
-
1148.2 - Antwort des Regierungsrates
-
Erträge von Holding-, Domizil- und gemischten Gesell- schaften in die drei unterschiedlich zu besteuernden Kategorien schweizerische Erträge, ausländische Erträge und Erträge aus qualifizierten Beteiligungen) anpassen und Modernisierungen gegenüber 2 1148.2 - 11264 offen eingestellt sein muss. Hingegen besteht keine Notwendigkeit, Bewährtes zu ändern. Dazu gehören ganz allgemein der Auftritt und die Haltung Projekte sowie die dadurch bean- spruchten Personalressourcen. 1148.2 - 11264 7 Gerade im EDV-Bereich besteht ein Nachholbedarf. Sobald diese Projekte beendet sind, wird vermehrt dem Kerngeschäft (Veranlagung)