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1085.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Spitalfragen
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erwies sich als sehr gut. Als Präsident der Spitalkommission erlaube ich mir an dieser Stelle, den besten Dank an sämtliche Kommissionsmitglieder, Direktionen mit Mitarbeitern, Fachleute und die Stiftung gegliedert. Das Gebäude zeichnet sich insbesondere durch drei grosszügige Innen- höfe aus. Weiter besteht die Möglichkeit, dass die Patientinnen und Patienten ihre Spaziergänge bzw. Ausläufe in einem Rundgang
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1107.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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keine dauerhafte Lösung bzw. keine Lehrstelle finden werden. Der Kanton Zug muss deshalb ein bestehendes Angebot kurzfristig ausbauen und möchte auch ein weiteres Pilotprojekt eines Dritten finanziell Es sollten vorwiegend private Wohnungen und allenfalls Büros oder Gewerbe realisiert werden. Das bestehende Theilerhaus sollte erhalten und unter Schutz gestellt werden. 1107.1 - 11124 9 Im Jahre 2001 wurde
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1106.2 - Antwort des Regierungsrates
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en, wie ihn die Interpellanten zur Diskussion stellen, ist jedenfalls nicht erforderlich. Die bestehenden Normierungen genügen, um den verfassungs- mässig garantierten Schutz der Abstimmungsfreiheit zu handelten auf eigene Initiative und auf privater Basis. Als Ausfluss des Kollegialitätsprinzips besteht die anerkannte Praxis, dass Mitglieder des Regierungsrates sich öffentlich für eine Vorlage auf privater
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1107.2 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Sanierung wurde eine Bau- zeit von November 2002 bis Dezember 2003 mit dem Unternehmen vereinbart. Es besteht demnach eine deutliche Diskrepanz zwischen den Angaben in dieser Vorlage und den Angaben im Werkvertrag
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1106.1 - Interpellationstext
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Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen zum SWISS-Referendum fragt es sich nun, ob die bestehenden Regulative im Kanton Zug die Stimmfreiheit des Bürgers genügend schützen oder ob ein besserer normative
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1140.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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und Bürger als Produkte erkennbar seien und für die sich der Aufbau einer Kostenrechnung lohne. Es bestehe die Gefahr einer Überinstrumentalisierung und damit Ablösung der "alten Bürokratie" durch neue, eher Instrumente zweckmässig, bedürfnisgerecht und prag- matisch berücksichtigt bzw. eingesetzt. Die bestehende Gewaltentrennung zwischen Legislative und Exekutive wird unverändert beibehalten: Das Parlament
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1140.3a - Beilage
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Verwaltungsführung und deren Instrumente bedürfnisgerecht zu berücksichtigen, resp. einzusetzen. � Die bestehende Gewaltentrennung zwischen Legislative und Exekutive wird unverändert beibehalten. � Das Parlament
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1144.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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weitere Massnahmen zur Verflüssigung des heute eingezonten Bau- landes zu treffen sind (z.B. andere Besteuerung des eingezonten und nicht überbauten Landes, Auszonungen), wird im Rahmen des Raumordnungskon- gehören der separate Kantonsratsbeschluss (Vorlage Nr. 1144.2 - 11227) sowie der kantonale Richtplan, bestehend aus dem Richtplantext und der Richtplankarte. Unseren Bericht gliedern wir wie folgt: 1. DAS WICHTIGSTE die Erstellung eines kantonalen Richt- planes. Der kantonale Richtplan besteht aus Karte und Text. Der kantonale Richtplan besteht aus der Richtplankarte (Mst. 1:25'000) und dem Richtplantext. Die einzelnen
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1143.2 - Antwort des Regierungsrates
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ehrenamtlich Tätigen in den Vereinen sei ein dieser Stelle für ihr wichtiges und grosses Engagement bestens gedankt. 14 1139.2/1143.2/1199.2 - 11383 6. Was sieht die Regierung vor, um gewalttätige und straffällige Vorgaben an die zuständige Untersuchungs- oder Ge- richtsbehörde zur Beurteilung weitergeleitet. Es besteht deshalb kein Bedarf, die Strategie der Zuger Polizei neu auszurich- ten. Als Folge des Projekts Zuger und umzusetzen? (Interpellation A) Im Bereich häusliche Gewalt, aber auch bezüglich Jugendgewalt besteht in der ganzen Schweiz eine „Null-Toleranz-Strategie“. Ob andere Städte oder Ge- meinden einen grösseren
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1162.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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die dem Ener- giesparen und dem Umweltschutz dienen, mit den Unterhaltskosten, wenn es um die Besteuerung von Erträgen aus Liegenschaften des Privatvermögens geht (§ 29 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 25 Grundlage für die Fördermassnahmen, wie sie der Kantonsrat für die Holzenergie und die Sanierung bestehender Gebäude schon beschlossen hat. Zu den Massnahmen zählt auch die bewährte, Privaten übertragene Liegenschaften im Privatvermögen zu subtrahieren). Abs. 2 beantwortet die schwierige Frage, wie weit bestehende Gebäude an das Energiegesetz bzw. die Verordnung zum Energiegesetz angepasst werden müssen. An