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1172.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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beteiligten Kantone haben eine Infrastruktur aufgebaut, die in ihrem gemeinsamen Eigentum steht. Die bestehende Form einer einfachen Gesellschaft soll jetzt neu in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden wäre ineffizient und würde höhere Kosten verursachen. Es ist auch nachvollziehbar, dass die jetzt bestehende einfache Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 762 OR überführt werden soll. Im Grundsatz
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1180.2 - Antwort des Regierungsrates
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der Gemeinde gegenüber, ausgenommen von der amtlichen Schweigepflicht. Wir können X als Fachmann bestens empfehlen, ...». Der zuständi- ge Amtsleiter nahm mit dem Unterzeichner des Arbeitszeugnisses am und seine Ausbildung und Praxis dem Anforderungsprofil im Vergleich mit den anderen Bewerbungen am Besten entsprach. Man wollte X die weitere Laufbahn nicht wegen eines - aus damaliger Sicht einmaligen -
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1185.2 - Antwort des Regierungsrates
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getra- gen. Seit 1996 bestellen aufgrund des revidierten Eisenbahngesetzes (SR 742.101) Kantone und Bund gemeinsam das Angebot des Regionalverkehrs. Die Federfüh- rung für die Bestellung des Angebots einer auch den regionalen Busverkehr analog dem Eisenbahnverkehr. Unter der Federführung des Kantons bestellen und finanzieren Kanton und Bund das An- gebot gemeinsam. Nach Abzug des Bundesanteils übernehmen Federführung für dieses Angebot - welches gemeinsam mit dem Bund und den Kantonen Luzern, Schwyz und Uri bestellt wird - liegt beim Kanton Zug. Die Abgeltungen für das Stadtbahnkonzept sind in einem Betreibervertrag
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932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2021/2022
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Gastkarten ohne Waffe sowie Saisonkarten sind bis 16.00 Uhr des Vortags (Montag bis Freitag) zu bestellen oder können jederzeit online unter http://www.zg.ch/afw gelöst und direkt ausgedruckt werden. 1) Zielsetzung der Bestandesreduktion gemäss Jagdplanung ergibt ein Jagdkontingent von 353 Rehen, bestehend aus einem Basiskontingent (ca. 245 Rehe) und einem Zusatzkontingent (ca. 108 Rehe). Die Bestandesre-
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
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Warmwas- serkostenabrechnung VHKA, herausgegeben vom Bundesamt für Energie, ist wegleitend sowohl für bestehende Gebäude, in denen die Geräte zur Er- fassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und errei- chen. 2 Ergänzend gilt, dass bei Neubauten, Erweiterungen oder wesentlichen Umbauten von bestehenden Bauten der Anteil der nicht erneuerbaren Ener- gie den zulässigen Wärmebedarf für Heizung und
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612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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Buchhaltungen kann es eine externe fachliche Unterstützung hinzuziehen. * § 10 Allgemeines 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. 3 612.141 § 11 Vollzug 1 Für den Vollzug ist die Gesundheitsdirektion
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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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Nachweis, dass sie keine übertragbaren Krankheitserreger ausscheiden, sofern ein derartiger Verdacht besteht (Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes); e) er ordnet eine ärztliche Untersuchung von Personen an gemäss § 8 dieser Verordnung ausüben, sofern der Verdacht auf einen übertragbaren Krankheitserreger besteht (Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes); 2 825.31 f) er nimmt Anzeigen eines Beschäftigungs- oder
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612.17 - Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung
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2) BGS 153.1 3) BGS 611.1 4) BGS 612.14 5) SR 442.15 GS 2020/077 1 612.17 2 Auf diese Leistungen besteht kein Anspruch. § 4 Gesuche 1 Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Beiträge an Transfor- Kulturunter- nehmen können extern erfolgen. 2 Bezüglich der Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen besteht eine Obergrenze von 500'000 Franken pro Fall. § 6 Operative Umsetzung 1 Die Direktion für Bildung
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612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
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sowie für das Controlling betreffend den Lotteriefonds verantwortlich. § 8 Kein Rechtsanspruch 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. 3 612.142 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten
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612.151 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
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an deren Aufgabenerfüllung zugunsten der Öffentlichkeit ein ausge- wiesenes Interesse des Kantons besteht und die aus diesem Grund in- nerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens einmal einen Unter- s