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1161.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ist sozialpolitisch überholt. Es besteht nämlich ab dem 18. Altersjahr ein Anspruch auf Geldleistungen der Invalidenversicherung (Art. 22 und 29 Abs. 2 IVG). Somit besteht keine wirtschaftliche und sozi die zugerische Kinderzulagengesetzgebung zu übernehmen, da damit verschiedene in diesem Bereich bestehende Probleme einer praktikableren und rechtsgleichen Lösung zugeführt werden können. b) Neuregelung Zivilgesetzbuches (Art. 296 ZGB) ange- passt. Abs. 3: Die im Verhältnis zu den EU- und EFTA-Staaten bestehende und von der Familienausgleichskasse Zug im internationalen Verhältnis bereits angewandte Regelung
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1161.3 - Zusatzbericht und -antrag des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1161.3 (Laufnummer 11397) ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE KINDERZULAGEN ZUSATZBERICHT UND -ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM 27. JANUAR 2004 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrt
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1161.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1161.4 (Laufnummer 11435) ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE KINDERZULAGEN BERICHT UND ANTRAG DER STAATSWIRTSCHAFTSKOMMISSION VOM 4. MÄRZ 2004 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geeh
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1173.2a - Beilage
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- 10489) 05.07.2001 DBK Frage 1 Bis Ende Dezember 2003 wurden im Rahmen eines Vorprojektes die bestehende Schulunterstützung sowie die Bedürfnisse geklärt. Diese Abklärungen dauern noch bis ca. Mitte 2004 allem aus sozial- und familienpolitischen Gründen angebracht. - 17 - 26. Tännler Heinz. Ausbau der bestehenden Schwertransportpiste zwischen dem Kreisel Grindel bis zur Abzweigung nach dem Blegiwäldli sowie beauftragt, die Vorlage bezüglich kompensatorischen Kosteneinsparungen zu überarbeiten und die bestehenden Strukturen, insbesondere was die gemeindlichen Schulkommissionen und den Erziehungsrat betrifft
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1173.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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ausgeführt, dass zum Beispiel beim Festlegen des Zinssatzes auf Alterssparguthaben Interessenkonflikte bestehen könnten, wenn eine Arbeitgeber- vertretung gleichzeitig auch als Mitglied bei der Pensionskasse flichtungen bei interkantonalen Vereinbarungen Der Regierungsrat wird aufgefordert, bei allen bestehenden interkantonalen Verein- barungen abzuklären, ob und in welcher Höhe latente Pensionskassen-Verpflicht- weizer Regierungs- Konferenz». 1.5 Direktion des Innern (Seiten 25 - 37) Die Stawiko-Delegation besteht aus Kantonsrätin Silvia Künzli und Kantonsrat Max Uebelhart. Im Jahr 2003 betrug der Aufwandüberschuss
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1173.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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steigen- den Aufgaben. Der Motionär selber beantragt zudem Fristerstreckungsmöglichkeiten. Solche bestehen auch zur Behandlung von parlamentarischen Vorstössen bezüglich Er- heblicherklärung bzw. Nichte Frist verkürzen oder erstrecken.“ Der Regierungsrat hat Verständnis für dieses Begehren. Zurzeit besteht keine der- artige Frist in der Geschäftsordnung. Es ist nicht einzusehen, warum für die Be- handlung
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1172.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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anton. 2. Abschnitt Organisatorische Bestimmungen Artikel 4 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. 2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen Passiven der Einfachen Gesellschaft, die Kraft des Vertrags der Vereinbarungskantone vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS). 2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1. Januar
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1172.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2004
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anton. 2. Abschnitt Organisatorische Bestimmungen Artikel 4 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. 2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen Passiven der Einfachen Gesellschaft, die Kraft des Vertrags der Vereinbarungskantone vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS). 2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1. Januar
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1173.1 - Motionstext
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rdnung die Frist von einem Jahr zur Verfügung. Bei erheblich- erklärten Motionen und Postulaten besteht für die Berichterstattung und Antrags- stellung keine Frist. Die Frist für die Beantwortung von
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1199.2 - Antwort des Regierungsrates
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ehrenamtlich Tätigen in den Vereinen sei ein dieser Stelle für ihr wichtiges und grosses Engagement bestens gedankt. 14 1139.2/1143.2/1199.2 - 11383 6. Was sieht die Regierung vor, um gewalttätige und straffällige Vorgaben an die zuständige Untersuchungs- oder Ge- richtsbehörde zur Beurteilung weitergeleitet. Es besteht deshalb kein Bedarf, die Strategie der Zuger Polizei neu auszurich- ten. Als Folge des Projekts Zuger und umzusetzen? (Interpellation A) Im Bereich häusliche Gewalt, aber auch bezüglich Jugendgewalt besteht in der ganzen Schweiz eine „Null-Toleranz-Strategie“. Ob andere Städte oder Ge- meinden einen grösseren