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1198.2 - Antwort des Regierungsrates
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Einheitlichkeit halber Vorschriften zu machen, dazu besteht keine Notwendigkeit. Wesentlich sind allein die Bedürfnisse der Familien; diese können am Besten von den Gemeinden erkannt und mit entsprechenden der Pausen) am Vormittag ab 2. Kindergartenjahr. 1198.2 - 11497 5 Ausserhalb der Zentralschweiz bestehen zur Zeit nur in wenigen Kantonen Block- zeitenregelungen (AG, AI, VD); solche sind aber teilweise Gemeinde- autonomie. Der Regierungsrat hält deshalb an seinen bisherigen Äusserungen betreffend die bestehende Zuständigkeitsregelung zwischen Eltern und Staat sowie einer klaren Aufgabenteilung zwischen Kanton
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1083.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Archive haben sich seit jeher mit Informationsverwaltung befasst: � mit der Frage, wie Informationen am besten zu organisieren sind, damit man sie rasch wieder auffinden kann; � mit der Frage, welche Informationen verzeichnet worden. � Zurzeit ist das Staatsarchiv mit 6,5 Personalstellen ausgestattet. Defizite bestehen in der Aufarbeitung der noch nicht erschlossenen Bestände und im wenig ausgeprägten Bewusstsein Archivverordnung erlassen. Veröffentlicht ist die Archivverordnung der Stadt Zug vom 1. März 1994. Es bestehen die grössten Defizite in folgenden Punkten: In den meisten Gemeinden gibt es niemanden, der über
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1090.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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en erfordern eine Bewilligung gemäss § 36 GewG. Mit dauernden Grundwasserabsenkungen wird bei bestehenden Gebäuden das Eindringen von Grundwasser in die Bausubstanz ver- hindert. Gleich der Brauchwassernutzung
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1088.2 - Antwort des Regierungsrates
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Submissionswesen. Die geltende Submissionsgesetzgebung ist seit dem 1. Oktober 1996 in Kraft. Sie besteht aus vier Erlassen: Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submis- sionsgesetz), BGS 721.51;
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1100.2 - Antwort des Regierungsrates
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vorgesehen. Der wichtigste Lösungsansatz besteht nach der Zuger Konzeption eben darin, die „Behandlungskette” ins Zentrum zu stellen, und zwar im Rahmen bestehender Insti- tutionen und Leistungen. Dabei gilt rung (KVG; SR 832.10). Auf kan- tonaler Ebene sollen regionale Bedarfsanalysen und Umwandlung bestehender Strukturen in ambulante und stationäre Palliative Care Dienste erfolgen. Der Bettenbedarf für Auf- und Ausbau der Palliative Care im Kanton Zug zum Gegenstand. Anstoss bildete das zehnjährige Bestehen des Hospiz Zug wie auch der Tag der Kranken 2003 vom Sonntag, 2. März, der unter dem Motto "Wenn
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1103.2 - Antwort des Regierungsrates
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überbetriebliche Ausbildung bereitzustellen, und die Schaffung neuer bzw. die Weiterentwicklung bestehender Berufe zu fördern, die zu gefragten Qualifikationen führen (Stichwort: Berufe im Gesundheitsbereich) das öffentliche Beschaffungs- wesen nicht zulässig, die Vergabe eines öffentlichen Auftrages vom Bestehen eines Lehrlingsausbildungsprogrammes abhängig zu machen. Ein solches Kriterium komme einer sachfremden betreffenden Auftrag erfüllen könne. Was das Bundesgesetz über den Binnenmarkt anbelange, stelle das Bestehen eines Lehrlingsausbildungs- programmes bei der Auftragsvergebung keine de jure Diskriminierung dar
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1100.1 - Interpellationstext
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soziale und seelsorgerische Unterstützung. Das Ziel der palliativen medizinischen Betreuung und Pflege besteht darin, Leiden zu lindern und die bestmögliche Lebensqualität der kranken Person und ihrer Ange- hörigen
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1115.2 - Antwort des Regierungsrates
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eigenes Boot. Derzeit nutzt sie das Boot der Stadt Zug zusammen mit dem Seerettungsdienst der FFZ. Es besteht eine entsprechende Reservationsliste. An Wochenenden und bei Veranstaltungen hat sich allerdings
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1115.1 - Interpellationstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1115.1 (Laufnummer 11146) INTERPELLATION VON JOSEF ZEBERG BETREFFEND UNGENÜGENDE KONTROLLEN VON BOOTEN AUF DEM ZUGERSEE VOM 1. MAI 2003 Kantonsrat Josef Zeberg, Baar, hat am 1.
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1120.1 - Motionstext
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und die Ausarbeitung des verlangten Rahmengesetzes zuhanden des Parlamentes wird dem Regierungsrat bestens gedankt. Sollte dieser Antrag als neue Verzögerung bei der Aufgabenteilung ver- standen werden, so möglichst vollständig in die Hand einer Staatsebene gelegt werden und zwar auf die Ebene, die am besten für die Aufgabenlösung geeignet ist. Dies fördert rasche, sachgerechte und günstige Lösungen. Das stufengerechte Zuordnung von Aufgaben zum Resultat führt, dass jede Staatsebene das macht, was sie am besten kann. Die Aufgabenneuverteilung zwischen Kanton und den Gemeinden soll sich deshalb nach folgenden