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1172.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1172.1 (Laufnummer 11288) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND DEN BEITRITT ZUR INTERKANTONALEN VEREINBARUNG ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER INTERKANTONALEN UMWELTAGENTUR BERICHT UND ANTRAG
1172.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
werden. Aus diesem Grund ist eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 762 OR gewählt worden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass sich Private an der AG beteiligen können. Die Zentralschweizer Kantone
1172.2 - Antrag des Regierungsrates
anton. 2. Abschnitt Organisatorische Bestimmungen Artikel 4 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. 2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen Passiven der Einfachen Gesellschaft, die Kraft des Vertrags der Vereinbarungskantone vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS). 2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1. Januar
1172.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
beteiligten Kantone haben eine Infrastruktur aufgebaut, die in ihrem gemeinsamen Eigentum steht. Die bestehende Form einer einfachen Gesellschaft soll jetzt neu in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden wäre ineffizient und würde höhere Kosten verursachen. Es ist auch nachvollziehbar, dass die jetzt bestehende einfache Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 762 OR überführt werden soll. Im Grundsatz
1180.2 - Antwort des Regierungsrates
der Gemeinde gegenüber, ausgenommen von der amtlichen Schweigepflicht. Wir können X als Fachmann bestens empfehlen, ...». Der zuständi- ge Amtsleiter nahm mit dem Unterzeichner des Arbeitszeugnisses am und seine Ausbildung und Praxis dem Anforderungsprofil im Vergleich mit den anderen Bewerbungen am Besten entsprach. Man wollte X die weitere Laufbahn nicht wegen eines - aus damaliger Sicht einmaligen -
1185.2 - Antwort des Regierungsrates
getra- gen. Seit 1996 bestellen aufgrund des revidierten Eisenbahngesetzes (SR 742.101) Kantone und Bund gemeinsam das Angebot des Regionalverkehrs. Die Federfüh- rung für die Bestellung des Angebots einer auch den regionalen Busverkehr analog dem Eisenbahnverkehr. Unter der Federführung des Kantons bestellen und finanzieren Kanton und Bund das An- gebot gemeinsam. Nach Abzug des Bundesanteils übernehmen Federführung für dieses Angebot - welches gemeinsam mit dem Bund und den Kantonen Luzern, Schwyz und Uri bestellt wird - liegt beim Kanton Zug. Die Abgeltungen für das Stadtbahnkonzept sind in einem Betreibervertrag
932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2021/2022
Gastkarten ohne Waffe sowie Saisonkarten sind bis 16.00 Uhr des Vortags (Montag bis Freitag) zu bestellen oder können jederzeit online unter http://www.zg.ch/afw gelöst und direkt ausgedruckt werden. 1) Zielsetzung der Bestandesreduktion gemäss Jagdplanung ergibt ein Jagdkontingent von 353 Rehen, bestehend aus einem Basiskontingent (ca. 245 Rehe) und einem Zusatzkontingent (ca. 108 Rehe). Die Bestandesre-
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
Warmwas- serkostenabrechnung VHKA, herausgegeben vom Bundesamt für Energie, ist wegleitend sowohl für bestehende Gebäude, in denen die Geräte zur Er- fassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und errei- chen. 2 Ergänzend gilt, dass bei Neubauten, Erweiterungen oder wesentlichen Umbauten von bestehenden Bauten der Anteil der nicht erneuerbaren Ener- gie den zulässigen Wärmebedarf für Heizung und
612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
Buchhaltungen kann es eine externe fachliche Unterstützung hinzuziehen. * § 10 Allgemeines 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. 3 612.141 § 11 Vollzug 1 Für den Vollzug ist die Gesundheitsdirektion
825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Nachweis, dass sie keine übertragbaren Krankheitserreger ausscheiden, sofern ein derartiger Verdacht besteht (Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes); e) er ordnet eine ärztliche Untersuchung von Personen an gemäss § 8 dieser Verordnung ausüben, sofern der Verdacht auf einen übertragbaren Krankheitserreger besteht (Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes); 2 825.31 f) er nimmt Anzeigen eines Beschäftigungs- oder

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