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612.17 - Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung
2) BGS 153.1 3) BGS 611.1 4) BGS 612.14 5) SR 442.15 GS 2020/077 1 612.17 2 Auf diese Leistungen besteht kein Anspruch. § 4 Gesuche 1 Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Beiträge an Transfor- Kulturunter- nehmen können extern erfolgen. 2 Bezüglich der Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen besteht eine Obergrenze von 500'000 Franken pro Fall. § 6 Operative Umsetzung 1 Die Direktion für Bildung
612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
sowie für das Controlling betreffend den Lotteriefonds verantwortlich. § 8 Kein Rechtsanspruch 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. 3 612.142 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten
612.151 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
an deren Aufgabenerfüllung zugunsten der Öffentlichkeit ein ausge- wiesenes Interesse des Kantons besteht und die aus diesem Grund in- nerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens einmal einen Unter- s
861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
nahmegarantien 1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskanto- ne die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2 gilt analog. 2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Be- reichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest 23. November 2018 1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar. 2 Die Änderung von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 tritt spätestens nach
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
archäologische Grabungen enteignungsähnliche Wirkung haben oder Art. 724 Abs. 2 ZGB anwendbar ist, besteht ein Anspruch auf Entschä- digung. § 37 Beiträge an Massnahmen des Kulturgüterschutzes 1 An die baulichen
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Strafbefehle Einsprache erheben. 8 Sie oder er bestellt im Vorverfahren die Person der amtlichen Verteidi­ gung bzw. genehmigt in dringenden Fällen deren Bestellung durch die ver­ fahrensleitenden Staatsanwältinnen Arbeitnehmerseite. 2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung gten. 3 Die Schlichtungsbehörde Miet­ und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter­ und Vermieterschaft. 4 Bei
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
ommission 1 Der Kantonsrat wählt auf die Dauer seiner Amtsperiode eine Schätzungs­ kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell­ vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Vorschriften über die Baumas­ se innerhalb des bestehenden Volumens unterhalten, erneuert, aus­ und um­ gebaut werden. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens sind zulässig, soweit mit diesen nicht Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung des Verkehrsraums und des Siedlungsbildes
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. * 3 Der Rechtsbeistand hat gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch ihm mitzuteilen. 4 Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht. 4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 4.1. Organisation § 53 Bestand 1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, sechs Mitgliedern und sechs
213.53 - Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug
so­ wie den Staatsverträgen. 2 Die KESB erlässt die Geschäftsordnung. § 27 Mitglieder 1 Die KESB besteht aus dem Präsidium und mindestens vier Mitgliedern (§ 33 Abs. 1 EG ZGB1)). 2 Das Präsidium und die
Weisungen zum Vollzug des Parkplatzreglements
Kanton Zug 154.120 Weisungen zum Vollzug des Parkplatzreglements Vom 10. September 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Baudirektor des Kantons Zug, gestützt auf § 5 des Reglements über die Bewirtschaftung

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