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Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
System ein separater Report erstellt. 2 Der provisorische Report besteht aus einer Grafik (§ 4; Anhang 1). 3 Der definitive Report besteht aus einer Namensliste (§ 5; An­ hang 2). Rechtlich verbindlich ist
Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung)
Kanton Zug 842.13 Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung) Vom 7. März 2017 (Stand 11. März 20
Finanzhaushaltverordnung (FHV)
hat den Charakter einer Finanzanlage. b) Es wird eine marktübliche Rendite erwirtschaftet. c) Es besteht ein Markt, der grundsätzlich jederzeit einen Verkauf er­ möglicht. d) Der Erwerb ist keine Ausgabe
Verordnung über die Kontrollschildnummern
immatrikuliert wird; b) das Kontrollschild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden ist. 2 Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungs­ betrags und der Gebühren. § 4 Verlust Verlust oder Diebstahl von Kontrollschildern 1 Bei Verlust oder Diebstahl des Kontrollschilds besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz, auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungs­ betrags und der
Justizvollzugsverordnung (JVV)
Vollzugspläne und der Führungsberichte. § 28 Unterricht 1 Für die Inhaftierten der Abteilung Vollzug besteht ein internes Bildungs­ angebot. 2 Das Bildungsangebot wird über externe Leistungserbringer abgedeckt sig dem Frei­ und dem Sperrkonto gutgeschrieben. 2 Bei den Inhaftierten der anderen Abteilungen besteht einzig ein Freikonto. § 30 Bargeld, Überweisungen 1 Der Besitz von Bargeld ist nicht gestattet.
Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
einen allfälligen Leistungstest werden von der Schulleitung festgelegt. Die Prüfungskonferenz, bestehend aus den prüfenden Lehrpersonen und dem zuständigen Schulleitungsmitglied, entscheidet über die Aufnahme
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
des Amts für Berufsberatung des Kantons Zug. § 2 Angebote und Beitragspflicht 1 Das Grundangebot, bestehend aus Beratungs­ und Informationsdienstleis­ tungen des Amts für Berufsberatung für Personen vor dem
721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
derjenigen oder demjenigen der Vorzug, deren bzw. dessen Vorhaben den öffentlichen In­ teressen am besten dient. 2 Sind die Gesuche im Wesentlichen gleichwertig, gebührt derjenigen Be­ werberin bzw. demjenigen der bereits die Exploration im Hinblick auf die zu konzedierende Nutzung durchgeführt hat. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Konzession. § 9 Inhalt der Konzession 1 Die Konzession eingeräumten Nutzungs­ rechte; b) Konzessionsdauer; c) wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens. 3 Besteht ein Ausgleichsanspruch der nicht berücksichtigten Bewilligungs­ inhaberin oder des nicht berücksichtigten
konkordat-anhangI_110620_d
Gebäude. 7.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. 7.4 Baubereich Der Baubereich aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: - Hauptnutzflächen HNF - Nebennutzflächen NNF - Verkehrsflächen VF -
826.251 - Verordnung über die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung
Kanton Zug 826.251 Verordnung über die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung Vom 6. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt a

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