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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
Bericht. Sie vertreten in der Regel die Kommissionen vor dem Kantonsrat. 2 Kommissionsminderheiten, bestehend aus einem oder mehreren Mitglie­ dern, sind ermächtigt, dem Kantonsrat mit denselben Fristen wie Antrag, der innert sechs Monaten seit der Einrei­ chung der Initiative vorliegt. 4 Der Kantonsrat bestellt danach eine Kommission, die dem Kantonsrat in­ nert neun Monaten seit der Einreichung der Initiative Zusammensetzung und Aufgaben des Büros 1 Das Büro des Kantonsrats ist dessen Geschäftsleitung. Es besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten (Leitung), der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
Nebenamts oder einer Nebenerwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt, so besteht Anspruch auf eine entsprechende Bewilligung. * 2 Besteht eine Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgabenerfüllung nur in zeitlicher sgeschenk ausgerichtet. 7 154.211 4. Pflichten und Rechte 4.1. Allgemeines § 11 Amtsgeheimnis 1 Bestehen Zweifel, ob an einer Tatsache ein öffentliches oder ein schüt­ zenswertes privates Geheimhaltun gsinteresse besteht, so wird bis zum Ent­ scheid durch die zuständige Direktion das Bestehen eines Amtsgeheimnis­ ses vermutet. * § 12 Ausstandspflicht 1 Bezüglich der Ausstandsgründe gelten die einschlägigen
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
Zusam­ menwirken zur Unterstützung der Geschäftsprozesse. Zur Visualisierung der IT­Architektur besteht ein Architekturmodell. 2 Die IT­Standards orientieren sich an anerkannten nationalen und interna­
Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Arbeitnehmerseite. 2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung gten. 3 Die Schlichtungsbehörde Miet­ und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter­ und Vermieterschaft. 4 Bei Verwaltungsbehörde 1 Die Schlichtungsbehörde Miet­ und Pachtrecht beschliesst als Spruchkör­ per, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter­ und Vermieterschaft, auf Antrag
Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend dem Be- schäftigungsgrad bzw. der Beschäftigungsdauer
Reglement über die Jahresarbeitszeit
Kanton Zug 154.217 Reglement über die Jahresarbeitszeit Vom 29. November 2005 (Stand 1. März 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 30 und 31 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis
215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
Alle zur Zeit der Bereinigung noch zu Recht bestehenden Grundpfandtitel des alten Rechts sind in Titel des neuen Rechts umzuwandeln. 3 Die Neuerrichtung bestehender Titel des neuen Rechts ist dem Ermessen gesetzlicher oder nachbarrechtlicher Einschränkungen, die der Eintragung nicht bedürfen; 4. Verweisung bestehender Rechte, die nach Grundbuchrecht nicht ein­ tragsfähig, jedoch anmerkungsfähig sind, in die Anmerkungen; Ergebnis zur möglichsten Entlastung des Grundbuches und zur Klarstellung aller an ei­ nem Grundstück bestehenden dinglichen Rechte führt. 3 Im Übrigen sind für die Bereinigung die nachfolgenden Grundsätze massgebend
Polizeistrafgesetz
herstellt, bestellt oder bestellen lässt, wer solche Stempel, Siegel oder Zeichen auf Bestellung herstellt, liefert oder von ihnen Abdrücke macht, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dem Besteller die
Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
erlässt folgendes Reglement: 1. Allgemeines § 1 Bezeichnungen 1 Bei der Volkswirtschaftsdirektion bestehen folgende Ämter als Bildungs­ einrichtungen im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
ses abhängig gemacht werden. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung Vorschusses schriftlich mitzuteilen. § 8 Gesetzliches Pfandrecht 1 Für die Gebühren und Auslagen besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen privatrechtlichen Belastungen vorgeht und im Grundbuch angemerkt

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