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Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
an und versucht, eine Einigung zu erzielen. § 2 Zusammensetzung und Wahl 1 Die Schlichtungsstelle besteht aus mindestens zwei nebenamtlichen Schlichterinnen bzw. Schlichtern; das Obergericht wählt sie auf
512.1 - Polizeigesetz
über die Befragung erstellte Protokoll zur Ein­ sichtnahme und Unterzeichnung vor. § 14 Dauer 1 Bestehen keine Gründe mehr für den polizeilichen Gewahrsam, wird die in Gewahrsam genommene Person sofort privater Interessen notwendig ist. § 16d * Zusammenarbeit zwischen Behörden und weiteren Stellen 1 Besteht eine ernsthafte Gefahr, dass die gefährdende Person ein Verbre­ chen oder Vergehen begeht, kann die Kantone und des Bundes können Daten ausgetauscht werden, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zwingend erforderlich ist. 2 Der Zugriff auf polizeiliche
Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
Konflikten und Katastro­ phenfällen. 3 … * § 12 Denkmalkommission – Organisation 1 Die Denkmalkommission besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Die Einwohnergemeinden und kantonalen Vereinigungen, die sich archäologische Grabungen enteignungsähnliche Wirkung haben oder Art. 724 Abs. 2 ZGB anwendbar ist, besteht ein Anspruch auf Entschä­ digung. § 37 Beiträge an Massnahmen des Kulturgüterschutzes 1 An die baulichen
Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
und ökologischen Ausgleichsmassnahmen können die Bewirtschaftung und Nutzung sowie der Unterhalt bestehender Anlagen durch Vertrag oder nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer ausnahmsweise durch entspre-
Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug
den Ausschluss von Lernenden. § 14 * … § 15 Schulkommission 1 Als Aufsichts- und Beratungsorgan besteht eine Schulkommission. 2 Sie wird vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt. 3 Sie setzt sich aus sieben
Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
derholt werden, auch wenn bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist. 6 Bei einer Rückversetzung besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die mit­ glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh­ rung eines bisher besuchten Fachs. 5 414.131 § 14 Wegweisung von der
Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
nur zulässig, wenn die Vermitteln- den selbst befugt sind, die betreffenden Arzneimittel an die bestellende Per- son abzugeben. § 16 Auskündung 1 Geschäfte, die über keine Bewilligung zur Führung eines
Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW)
§ 20 Übergangsbestimmung für Bestehendes im Bereich von Strassen und Wegen 1 Im Bereich von Strassen und Wegen kann der bei Inkrafttreten dieser Ver- ordnung bestehende Zustand, namentlich die Erschliessung
Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (KRB Energiebeiträge II)
t: § 1 Zweck 1 Der Kanton Zug unterstützt Massnahmen zur Verminderung des Energie- bedarfs in bestehenden privaten, mindestens zehn Jahre alten Gebäuden. Er verstärkt damit das landesweite Gebäudeprogramm
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
­anlagen werden von der Direktion des Innern bewilligt, wenn an ihnen ein öffentliches Interesse besteht und sie sowohl bei der Errichtung als auch bei der Benutzung mit dem Wald als na­ turnaher Leben Veranstaltung einer Bewilligung des Amtes für Wald und Wild. Keine Melde­ und Bewilligungspflicht besteht für Wande­ rungen auf Waldstrassen und Waldwegen. * 2 Bewilligungspflichtig sind ebenso alle Ver

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