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Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
Kanton Zug 932.11 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) Vom 21. Mai 1991 (Stand 25. Februar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
2 Wird ein Wildtier durch einen Patentinhaber widerrechtlich erlegt, wird es einem allfällig bestehenden Abschusskontingent angerechnet. 9. Schlussbestimmungen § 40 Auflösung des Wildschadenfonds 1 Mit tragen und den zuständigen Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. 3 Die Pflicht zur Vorweisung besteht auch gegenüber Grundeigentümern, Pächtern und anderen Personen, welche an den zur Jagdausübung betrete­ Direktion das Amt für Wald und Wild an, bevor sie der Bewilligung zustimmt oder diese erteilt. * 2 Besteht die Gefahr, dass durch Bodenverbesserungen aufgrund des Melio­ rationsgesetzes1) Lebensräume des
Gesetz über die Fischerei
Fisch­ und Krebsarten getrennt, dem Amt für Wald und Wild mitzuteilen. * 2 Keine Mitteilungspflicht besteht für die Freiangelfischerei, die Fischerei mit Tageskarte sowie die Fischerei in privaten Fischgewässern
Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
20172), * verfügt: § 1 Ausbildungs­ und Prüfungspflicht 1 Die Erteilung eines Jagdpatentes ist vom Bestehen einer Jagdprüfung ab­ hängig. Zur Prüfungsvorbereitung ist grundsätzlich ein Jagdlehrgang zu ab­ gestaffelt. Voraussetzung für die Teilnahme an der Schiessprüfung ist das vorgängige erfolgreiche Bestehen der Fachprüfung Waffen, Munition und Optik. 2 Die Prüfungskommission legt in Absprache mit der Bezug auf die Jagd verfügen. § 4 Inhalt des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung 1 Der Jagdlehrgang besteht aus Kursveranstaltungen, Hegeleistungen und der Teilnahme an der Jagd als Gast. Er dient dem Sammeln
Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebil- det werden. § 4 Nachträgliche Besteuerung 1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen: 1. den Verwendungsnachweis schaftsdirektion. 3 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nach- trägliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergeset- zes1). § 6 Strafbestimmungen 1 Die unrechtmässige
Verordnung über die Fischerei
Kanton Zug 933.211 Verordnung über die Fischerei Vom 12. Dezember 1995 (Stand 13. Juni 2015) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 19951) sow
Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
Kanton Zug 942.41 Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz) Vom 6. Juli 1978 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsve
Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
Kanton Zug 942.31 Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz Vom 28. August 2003 (Stand 10. Mai 2008) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1) und in Vollziehung des Bun
Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen
Kanton Zug 943.15 Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen Vom 10. April 1962 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Bst. b und d der Kantons
Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
ungleichen Geschlechts bestehen keine Ehehinder- nisse; Personen gleichen Geschlechts erfüllen die Voraussetzungen zur Eintragung ihrer Partnerschaft, und zwischen ihnen bestehen keine Eintragungshindernisse; pro Monat. § 23 Überbrückungsrente 1 Bei Bezug einer Altersrente vor dem ordentlichen AHV-Alter besteht die Möglichkeit zum Erwerb einer Überbrückungsrente. 2 Die Finanzierung der Überbrückungsrente erfolgt Gesuch vom Ehepaar gemeinsam zu unterzeichnen. § 25 Alterskinderrente 1 Bei Anspruch auf Altersrente besteht ein Anspruch auf eine Rente für die Kinder, die im Falle des Todes der rentenbeziehenden Person Anspruch

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