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Verordnung zum Steuergesetz
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zunächst der Quellensteuer und dann der ordentlichen Besteuerung oder umgekehrt un- terliegt, erfolgt der Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften. Einkommenssteuer § 4 Besteuerung nach dem Aufwand 1 Die Festlegung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkom- mens richtet sich sinngemäss nach der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand und Erbschaften 1 Bei der Begründung eines Nebensteuerdomizils und bei Erbschaften er- folgt die Besteuerung a) des Einkommens aufgrund der tatsächlich erzielten Einkünfte; b) des Vermögens im Rahmen einer
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Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes
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Gesamtgericht 1 Dem Gesamtgericht obliegen folgende Geschäfte: 1. Wahl des Vizepräsidenten; 2. * Bestellung der Kammern und Wahl je eines Vorsitzenden der einzel nen Kammern sowie Bezeichnung der Einzelrichter * die fürsorgerechtliche Kammer. 1) BGS 721.11 2) BGS 151.1 3) BGS 154.21 2 162.11 2 Die Kammern bestehen aus je fünf Mitgliedern. Sie urteilen in Fünfer oder Dreierbesetzung gemäss § 20. Bei Verhinderung
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Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
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chnung sowie den Geschäftsbericht des Verwaltungsrates; g) gewährt Kredite für die Erneuerung bestehender Anlagen, für neue In- vestitionen und Beteiligungen bis zu einem Betrag von 5 Mio. Fran- ken und Dezember 1994 (Stand 22. Oktober 2004) 1. Allgemeines § 1 Bezeichnung 1 Unter der Kurzbezeichnung ZEBA besteht ein Zweckverband im Sinne der §§ 44 ff. Gemeindegesetz vom 4. September 19801). § 2 Rechtspersönlichkeit Geschäftsführung besorgt das Protokoll. § 12 Verwaltungsrat – Zusammensetzung 1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht zugleich Dele- gierte sind. Sie werden für eine Amtsdauer von vier
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Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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und die Aufzeichnungen und Mitteilungen erfolgt sind. * § 42 Nähere Überprüfung der Anordnung 1 Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit oder Angemessenheit der Mass nahme, so hat die Kantonsärztin oder gleichwertige Sicherheiten erbringen. 3 Betriebe, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen und neu der Betriebsbewilligungspflicht unterstellt werden, müssen binnen sechs Monaten nach In unter 18 Jahren oder gegen deren sexuelle Integrität schliessen lassen. Bei Personen über 18 Jahren besteht ein Melderecht. § 18 Berufshaftpflichtversicherung und Infrastruktur 1 Auf den Zeitpunkt der Tät
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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
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Dies gilt namentlich für Wirtschaftsflächen, Garderoben, Toiletten sowie Zahl und Warenausga bestellen sowie deren Zugänge. 1) SR 810.21 2) BGS 821.1 3) BGS 821.1 18 821.11 3 Als geschlossen gilt jeder
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Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
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und finanziellen Daten nach Vorgaben der Gesundheitsdirektion und des Bundesamtes für Statistik. Bestehen für die gleiche Institution unterschiedliche Leistungsaufträge, so hat diese getrennte Rechnungen
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Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung
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icherer angeschlossen und diesem gegenüber prämienpflichtig sein. 2 Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtan spruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach 842.6 § 7 Sonderregelungen 1 Für die Berechnung des Anspruchs von Personen, welche an der Quelle besteuert werden, ist das der Quellensteuer zugrundeliegende Einkommen massgebend. 2 Personen, welche Erg
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
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Familienausgleichskassen § 5 Familienausgleichskasse Zug 1 Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Zug» besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit
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Kantonsratsbeschluss betreffend Vergabe von Innovationspreisen im Wirtschaftsbereich
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volkswirtschaftlich, sozial oder ökologisch sinnvolle Modelle zur Schaffung neuer oder Erhaltung bestehender Arbeitsplätze im Kanton Zug 2 Der Regierungsrat setzt geeignete Fachjurien unter dem Vorsitz des
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Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
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sgesetz; GOG) vom 26. August 20101), * beschliesst: § 1 * Organisation 1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus a) der Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. dem Leitenden Oberstaatsan- walt; b) den Oberstaats g) den Stabsstellen Internationale Rechtshilfe und Medienstelle und h) der Kanzlei. 2 Die Kanzlei besteht aus den Zentralen Diensten, dem Sekretariatspersonal und den Auditorinnen und Auditoren. 3 Zu den