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Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
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14 Auflösung 1 Die Aufnahme sowie der Austritt einer angeschlossenen Institution haben für den bestehenden beziehungsweise für den verbleibenden Versichertenbe- stand kostenneutral zu erfolgen. 2 Bei Auflösung beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Zweck 1 Unter dem Namen «Zuger Pensionskasse» besteht eine öffentlich-rechtli- che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Die Zuger Pensionskasse Der Beitrag in den Teuerungsfonds entfällt bei Wegfall der Staatsgarantie. § 5 Staatsgarantie 1 Es besteht eine Staatsgarantie für folgende Leistungen, soweit sie aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade gemäss
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Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton
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Arbeitnehmerkategorien. § 5 Verhandlungen 1 Delegationen: Für Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern bestellen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die folgenden Verhandlungsdelegationen: a) Arbeitnehmer: 1. Beamtenverband:
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Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Beratung, Redezeitbeschränkungen, Rückwei sung an den Gemeinderat, Rück oder Überweisung an eine bestehende Kommission, entscheidet die Versammlung unverzüglich. * 3 Der Gemeinderat kann die weitere Beratung allfälliger Nutzen darf nur ausgerichtet werden, soweit entsprechende Erträge vorhanden sind. Die bestehenden Realnutzungsrechte bleiben ge wahrt. 3 Eine unentgeltliche Abtretung von Grundeigentum oder G oder privaten Unternehmung und Organisation wahrgenommen wurde, so hat sie auf Verlangen die bestehenden Einrichtungen zu übernehmen. 6.4. Inkrafttreten § 148 Zeitpunkt 1 Dieses Gesetz wird dem Volk zusammen
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Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. * 3 Der Rechtsbeistand hat gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch ihm mitzuteilen. 4 Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht. 4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 4.1. Organisation § 53 Bestand 1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, sechs Mitgliedern und sechs
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Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
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§ 15 Schulleitung 1 Die Schule wird von der Rektorin bzw. vom Rektor geführt. 2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und den Pro rektorinnen bzw. den Prorektoren. Die Schulleitung
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Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
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direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn a) der Arbeitgeber zu diesem Zweck kein bestehendes Arbeitsverhältnis auflöst; b) der Arbeitsvertrag bei einer Probezeit von in der Regel drei bis 29). 3 Bestehen erhebliche vermögensrechtliche Ansprüche gegen Dritte, ist die Unterstützung davon abhängig zu machen, dass die Ansprüche dem unter stützenden Gemeinwesen abgetreten werden. Bestehen die wirtschaftlicher Sozialhilfe kann davon abhängig ge macht werden, dass die oder der Hilfe Suchende bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der emp fangenen Leistungen
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921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
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Kanton Zug 921.1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) Vom 29. Juni 2000 (Stand 1. Januar 201
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Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
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Kanton Zug 925.12 Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung Vom 26. Januar 1989 (Stand 1. Januar 2006) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der
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Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Zug (kantonale Zulassungsverordnung)
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Kategorie generell, in einer Region oder ei- ner Gemeinde eine Unterversorgung besteht; b) eine bestehende Praxis übernommen wird. 2 Die Ausnahmezulassung wird auf die betreffende Kategorie und Praxis so-
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Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
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gemäss Art. 10, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Art. 10 Fachkommission 1 Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB und bezeichnet den Vorsitz. 2 Die Fachkommission eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat geführ- ten Rechnungen. Art. 7 Fachkonferenzen 1 Es bestehen folgende Fachkonferenzen: a) Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE) b) Fachkonferenz beantwortet werden kann, bei Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnah- me bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird. 3 Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug