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Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
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Gebühren 1 Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus: a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die Anwendung. 3 Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese ausschliess- lich. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige Versicherungsleistungen und angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten Dienstjahre angerechnet. 2 Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeitende, die von einem Konkordatskanton übernommen werden, bei der angestamm-
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Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die
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Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafanstalt Bostadel
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ohne ausdrückliche Bewilligung der Direktion anzunehmen. 2 Die strafrechtlichen Bestimmungen über Bestechung bleiben vorbehalten. § 6 Mitsprache 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in wichtigen erfolgt unter Mitwirkung der Direktion und des Justizdepartements Basel-Stadt (Personalabteilung). 3 Besteht zwischen der Direktion und dem Justizdepartement Basel-Stadt (Personalabteilung) über die Einreihung
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Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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die Übernahme der Stif- tungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen. 3 Bestehen Zweifel über die zuständige Aufsichtsbehörde, nimmt das Han- delsregisteramt Rücksprache mit der 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die
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Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
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Trägerkantone über die Modalitäten des Austritts bzw. der Aufhebung der Vereinbarung. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen. Art at trägt im Rahmen der Vorgaben des Konkordatsrats die strategische Führungsverantwortung. 2 Er besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Per- sönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung Fachhochschulrat dem Konkordats- rat ausserordentliche Beiträge. Art. 31 Eigenkapital 1 Das Eigenkapital besteht aus einer Pflichtreserve und einer freien Reserve. 2 Die Pflichtreserve darf nur zur Deckung von
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Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)
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he Regelung des Anstellungsverhältnisses zu integrieren. 4 Bei der Übernahme von Lehrpersonal bestehender Lehrerinnen- und Leh- rerseminare wird bei der Entlöhnung der Besitzstand gewahrt. 3 414.361 Art Konkordat oder dessen Folgeerlasse ge- troffen werden, wie namentlich die Zulassung zur PHZ und das Bestehen der Diplomprüfungen, kann gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern vom und weiterer Bildungs- fachleute. Art. 4 Teilschulen 1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz besteht aus Teilschulen in den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug. 2 Die Teilschulen werden vom Standortkanton
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Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
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Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt. § 16 Bestehensnormen 1 Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist
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Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
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der Sonder- pädagogik in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. 2 Die Kommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die Sprachregio- nen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein
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Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
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Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerken- nungskommission. 2 Die Kommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die Sprachregio- nen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein
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Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
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die Maturitätsschulen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungs- kommission. 2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachre- gionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein