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Interkantonale Universitätsvereinbarung
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Kanton Zug 411.5 Interkantonale Universitätsvereinbarung Vom 20. Februar 1997 (Stand 1. Januar 1999) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkanto
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
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Kanton Zug 414.302 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV) Vom 12. Juni 2003 (Stand 1. August 2005) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Die Vereinbarung regelt den interkant
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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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dezentralisierten Ausbil- dungsgängen. 3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender Studienbereiche. 4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte. 5. Er legt die Trägerkantone können durch übereinstimmende Be- schlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben. § 7 Forschung und Entwicklung 1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungs
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Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
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Leistungsnachweise fest, b) legt sie oder er die Voraussetzungen für das Bestehen des Moduls fest, c) entscheidet sie oder er über das Bestehen des Moduls und d) ist sie oder er für die Informationen der Studierenden dritten Studienjahrs über das Bestehen der Bachelorprüfung gemäss den Art. 16 und 17 und die Zulassung zur Masterausbildung und c) am Ende des Studiums über das Bestehen der Bachelor- oder Master- prüfung eichs «Kind, Jugend und Erziehung» besteht. 2 Das Bestehen der Bachelorprüfung ist Voraussetzung für den Übertritt ins Masterstudium. Art. 17 Bestehen der Bachelorprüfung 1 Die Bachelorprüfung in der
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Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
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eigener Trägerschaft In- stitute errichten und führen. Art. 17 Aufgaben 1 Die Aufgaben eines Instituts bestehen insbesondere aus a) der Erforschung und der Entwicklung der gewählten thematischen Schwerpunkte
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Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
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ist verantwortlich für die Organisation der Prüfung sowie für das Prüfungsprotokoll. 4 Über das Bestehen der Prüfung entscheidet die Vertretung der Studienlei- tung auf Antrag der prüfenden Person. Die dem das vollständige Studium oder einzelne Kurse besucht werden können, GS 30, 139 1 414.376 e) besteht aus einzelnen Kernkursen und Spezialisierungskursen, die zer- tifiziert werden und f) führt als Ganzes durchgeführt. 2 414.376 2. Organisation und Durchführung Art. 6 Studienleitung 1 Die Studienleitung besteht aus zwei Personen, wobei der Direktor oder die Direktorin der PHZ sowie der Rat der Pädagogischen
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
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Banken und Sparkassen es zwingend vorschreiben, auch im Schweizeri schen Handelsamtsblatt. § 6 Besteuerung 1 … * 2 … * 3 Die interkommunale Steuerausscheidung wird nach Massgabe der Ge schäftsbeziehungen tie seitens des Kantons; sie erfolgt durch Beschluss des Kantonsrates; 3. durch Kündigung des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses durch Beschluss der Privataktionäre; dieser Beschluss muss mindestens lage 1 Die «Zuger Kantonalbank» ist eine Aktiengesellschaft nach Massgabe die ses Gesetzes und besteht auf unbestimmte Dauer. Soweit dieses Gesetz kei ne abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die
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Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
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en oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten. § 8 Freizeit 1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese nicht gewährt werden, müssen sie spätestens in den Bedürf- nisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen. 3 831.511 § 9 Ferien 1 Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr: a) Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: Schwäger. § 11 Ersatz für Kost und Logis 1 Hat die oder der Arbeitnehmende Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost
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Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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Schüler nicht zurückversetzt werden. 4 Bei Rückversetzung oder freiwilliger Repetition im Gymnasium besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Faches. § 6 Wegweisung von der Schule 1
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Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
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Verhütung und Bekämpfung einer vom Bundesrecht nicht erfassten Tierkrankheit zurückzuführen sind, besteht ein Anspruch des Tiereigentümers auf Entschädigung. 2 Wenn sich Tierverluste durch organisatorische