Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6959 Inhalte gefunden
Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
Konkordat abgeschlossen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht. Art. 41 Bestehende Vereinbarungen 1 Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat ohne anderslautende Regelung
Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB)
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. Au- gust 20101), beschliesst: 1. Informationsstellen § 1 1 Es bestehen folgende Informationsstellen der Zivil- und Strafrechtspflege: a) die Medienstelle der Strafver gewähren oder von Auflagen abhängig machen. 4 Für die durch die Einsichtnahme erhaltenen Informationen besteht eine Sperrfrist bis zum Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Verhandlungen. § 9 Teilnahme an nicht
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Schüler nicht zurückversetzt werden. 5 Bei Rückversetzung oder freiwilliger Repetition im Gymnasium besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Faches. § 7 Wegweisung von der Schule 1
Kantonsratsbeschluss betreffend Soziallöhne im Rahmen von Integrationsprojekten
direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn: a) der Arbeitgeber zu diesem Zweck kein bestehendes Arbeitsverhältnis auflöst; b) der Arbeitsvertrag bei einer Probezeit von maximal drei Monaten für
Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
ngskommission Art. 14 Stellung und Zusammensetzung 1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. 2 Jedes Behörde. Sie be- stimmt die strategische Ausrichtung der Schule. 2 511.5 2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder. Art. 8 Organisation 1 Die Konkord Stellung und Zusammensetzung 1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde. 2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Kon- kordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutritts- kontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den
Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
Lehr- personen und den kantonalen Teilnehmerzahlen. Unter Berücksichtigung dieser beiden Kriterien besteht zwischen den Kantonen Chancengleichheit. 3 Das Lehrpersonal untersteht für die Dauer der Ausbildungskurse
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
Kanton Zug 511.74 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Ve
Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden. Art. 2 1 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstv hat, und die zehn fol- genden Jahre bestehen bleiben. GS 17, 537 1 633.1 3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteuerung a) von Personen, die erstmals oder nach Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der ver- einbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordat
Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
eine Subkonzession ein- zuräumen. Art. 3 1 Durch die Verleihung werden die Rechte Dritter und die bestehenden Wasserrechtsverleihungen an der Sihl nicht berührt, in der Meinung, dass die Konzessionärin ve

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch