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Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
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garantien 1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskanto- ne die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2 gilt analog. 14 861.52 2 Für bestehende Kostenübern Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Be- reichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest stellen IVSE Art. 14 Zusammensetzung 1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konfe- renzsekretär oder
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Einsatzbereitschaft 4.1 Arbeitsgruppe Katastrophenplan Die ständige Arbeitsgruppe Katastrophenplan, bestehend aus je einem Vertreter der Stabsstelle der Notorganisation, der Zuger Polizei1), des Feuer- weh des Katastrophenalarms wird die Gesamt-Einsatzlei- tung dem Katastrophenstab übertragen. Dieser besteht aus: dem Polizeikom- mandanten (als Leiter), dem Feuerwehrinspektor, dem Vertreter Zivilschutz, einem
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Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
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Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen 1 Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Art. 14 ELG besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung Rah- men eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden. 4 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversi- Rücknahme 1 Ist das leihweise abzugebende Hilfsmittel oder Hilfsgerät in einem IV- Depot vorhanden, so besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Ge- rätes. 1) SR 831.135.1 7 841.714 2 Für die Rücknahme
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Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»
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beschliesst: 1. Name, Sitz und Zweck der Stiftung § 1 * 1 Unter dem Namen «Museum in der Burg Zug» besteht eine öffent- lichrechtliche Stiftung mit Sitz in Zug. 2 Neben dem Kanton Zug sind an ihr die Ein der Stiftung sind: 1. Der Stiftungsrat 2. die Revisionsstelle 3 423.311 § 9 * 1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die auf vier Jahre gewählt sind. Vier Mitglieder, wovon eines auf gemeinsamen
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442.1-1-1.de.pdf
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2. A. – 1. 1. 2007 – 0 442.1 1 CONVENTION conclue relativement à la réorgani- sation et nouvelle circonscription de l’Evêché de Bâle. La Convention conclue le 12 Mars 1827 relativement à la réorga- ni
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Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
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Konkordates § 21 Organe 1 Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und bestellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort). § 22 Konferenz 1 Die Konferenz tritt Stimme. § 23 Vorstand 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern. 2 Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben. 6 925.21 § 24 Vorort 1 Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Bewerbern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig betrieben werden. Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erforder- nis der Zahlu
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Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
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Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarun- gen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen. 2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts ng Art. 31 Grundsatz 1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhand- lung oder Vermittlung beizulegen.
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Datenschutzgesetz
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Organe und den allfälligen Aufbewahrungs- ort von Kopien. 4 Neue Datensammlungen und Änderungen bestehender Datensammlungen sind sofort der Datenschutzstelle zu melden. 5 Die kantonale Datenschutzstelle Bearbeiten von Daten 1 Die Organe dürfen Daten bearbeiten, sofern a) eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder b) es für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebene Aufgabe un- entbehrlich ist oder Das Organ verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn a) eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder b) die oder der Dritte glaubhaft macht, dass sie oder er dadurch behindert wird, schutzwürdige
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933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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wenn keine ausreichende Möglich keit zur Gewinnung, Befruchtung oder Erbrütung der Fischeier mehr besteht oder die für die Bewirtschaftung benötigte Laichmenge erreicht ist. * 4 Für die Bewilligung der
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Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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die Fischereiaufsicht; 4. die Kontrollstelle. § 2 Konkordatskommission 1 Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz