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Verordnung über die Schlichtungsbehörden
tzung 1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft (§ 41 die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht § 11 Amtsführung, Zusammensetzung 1 Die Schlichtungsbehörde besteht aus mindestens zwei nebenamtlichen Schlichterinnen bzw. Schlichtern. Diese handeln als Einzelschlichterin
Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so haben die durch die bestehenden Konzessionen nicht berührten Kantone die Möglich- keit, innert den in Absatz 2 genannten Fristen ZH, SZ, GL, ZG, SH, AR, AI, SG, AG und TG. 4 742.21 Ziff. 12 Schlussbestimmungen 1 Soweit die bestehenden Vorschriften der Kantone im Widerspruch zu die- sem Konkordat stehen, werden sie für die Dauer und Pro- duktionsabgaben beteiligt sind. Ziff. 6 Konkordatskommission 1 Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der beteiligten Kantone. Die Vertreter wählen in jährlichem Wechsel den V
Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
Kanton Zug 942.22 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom 23. Oktober 1998 (Stand 7. April 2001) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Inhalt 1 Die vorliege
Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
steht den Lernenden ein Lektionenkontingent zur Verfügung, über das sie selbst bestimmen können. Es besteht aus den Fachkontingenten und aus dem Gesamtkontingent. § 3 Umfang des Kontingents 1 Im Gesamtkontingent
861.514 - Reglement über die Bemessung der Eigenleistung von betreuten Personen an die Kosten für den Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung
Einrichtung anfallen, werden der betreuten Person zusätzlich zur Eigenleistung in Rechnung gestellt. 4 Besteht für eine betreute Person eine Kostenübernahmegarantie (KÜG) so­ wohl für den Aufenthalt in einer
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I (Anhang)
Integrationsfach Naturwissenschaften («Naturlehre», «Natur & Tech- nik», «Naturwissenschaften»), bestehend aus Inhalten von maximal drei der oben erwähnten Fächer (Biologie, Chemie, Physik) § 2 1 Diese Liste
731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
Schutzziel der Kanton. 2 Die Kosten der dieses Schutzziel übersteigenden Massnahmen trägt deren Bestellerin bzw. Besteller. 3 Die Gemeinden können ihre Kosten mit Hilfe eines Perimeters vollständig oder an Seen grenzende Grundstücke innerhalb der Bauzonen und für an Seen grenzende Grundstücke mit bestehender Wohnnutzung ausserhalb der Bauzonen gelten die Vorschriften der kantonalen Seeuferschutzzonen und Ausnahmen für die Erweiterung von Tierbeständen, insbesondere im Hinblick auf die Übernahme bereits bestehender Bestände inner­ halb des Kantons, zu bestimmen; c) Vorschriften über die Verminderung der Phos
Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
schützen, ver­ hältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne Ansehen der Person un­ bestechlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und mich an die Wahrheit zu halten.» 3. Besondere Pflichten Übergangs­ und Schlussbestimmungen § 26 Übergangsbestimmung 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Verträge mit der Polizei für private Sicherheitseinrichtungen müssen bis 31. Dezember 2010 den Die Polizei leistet Behörden und Dienststellen Vollzugshilfe, sofern dafür eine Rechtsgrundlage besteht oder sie zur Durchsetzung der Rechtsordnung notwendig ist. 2 Vollzugshilfe wird auf schriftliches
Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung einer Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank (Anhang: Beschluss über die Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank)
aufgelegt und sind gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Zu- ger Kantonalbank zuzuteilen. Zwölf bestehende Aktien berechtigen zum Bezug einer neuen Aktie. 11 088 Aktien gehen in den unveräusserlichen Be-
732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA (Anhang)
eine durch fachkundiges Personal betreute Sammelstelle zur Entgegennahme von Siedlungsabfällen. Es bestehen offizielle Öffnungszei­ ten, welche durch die Standortgemeinde festgelegt werden. § 5 Littering

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