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Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (Anhang 1: Inkrafttreten der IVSE) (IVSE)
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dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE gem. Art. 39 erfüllt sind und die Organe bestellt werden können. 3 Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand der Vereinbarungskon- ferenz
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Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz
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e. * § 18b * … § 19 Schlachtanlagen 1 Die Pläne für den Bau neuer und die erhebliche Änderung bestehender Schlachtanlagen müssen frühzeitig vor Baubeginn der Gesundheitsdirektion unterbreitet werden. *
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
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§ 2 Abgeltung 1 Die Beteiligung erfolgt mittels einer jährlichen Abgeltung auf dem vom Kanton bestellten Leistungsangebot. Dieses beinhaltet einen massgeblichen Anteil an Kursschifffahrten. 2 Bei diesem
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222.1-1-1.de.pdf
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die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes unter Vorbehalt von § 51 auch für das Rechtsmittelverfahren. 4 Werden Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines verpflichtet, dem Rufe als Zeuge Folge zu leisten und die ihm vom Richter vorgelegten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Die Ablegung des Zeugnisses dürfen verweigern: 1. die in § 167 Expertise-Beschlusses freigestellt. 3 Der Richter ermahnt die Sachverständigen, ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. § 184 4. Erstattung des Gutachtens Die Sachverständigen erstatten
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des amtlich bestellten notwendigen Verteidigers aufzukommen, wird ihm auf besonderes Gesuch hin die Unentgeltlichkeit gewährt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bestellung und die Entlassung unverzüglich Frist zur Bestellung eines Verteidigers an. Lässt der Beschuldigte diese Frist ungenutzt verstreichen oder drängt sich eine amtliche Verteidigung aus anderen Gründen auf, bestellt der Staatsanwalt 3. er im Haftfall oder bei delegierten Einvernahmen (§ 10quater Abs. 3 StPO) eine Verteidigung bestellen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar. 1) Fassung gemäss Änderung vom 25
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert, oder c) dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden. 4. Verfahren Art. 11 Allgemeine Grundsätze
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Verordnung über die Aktenführung
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ystemen bei den Direktionen und Ämtern erfolgt in Absprache mit dem Staatsarchiv. 2 Werden in bestehenden Datenbanken und Fachanwendungen Ergänzungen für den Vollzug der Verordnung nötig, sind diese zu
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Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
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betreffende Anzahl von stimmgebenden Domherren zum Teil aus residierenden oder nicht residie- renden bestehen zu lassen; doch soll immer von den löblichen Ständen Lu- zern und Bern wenigstens ein Domherr bey
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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massgebende Maturitätsnote auf der Basis des folgenden Jahreszeugnisses ermittelt. * 5 … * § 14 Bestehensnormen 1 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern: a) die doppelte Summe aller No jeweils vier Jahren; d) * Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten; e) * Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag des zuständi gen Schulleitungsmitglieds; f) * Entscheid über Einsprachen abrundet, kann sie durch ein Pluszeichen neben ihrer Note erklären, dass sie aufrundet, wenn das Bestehen der ganzen Prüfung durch höchstens zwei Korrekturen ermöglicht wird. 3 … * 4 Schülerinnen und Schüler
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Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
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Kontrollstelle d) Prüfungskommission e) Direktion Art. 6 Stiftungsrat Zusammensetzung 1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Ver- tragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen delegieren. Art. 8 Ausschuss des Stiftungsrates – Zusammensetzung 1 Der Ausschuss des Stiftungsrates besteht aus fünf Mitgliedern des Stif- tungsrates. Art. 9 Ausschuss des Stiftungsrates – Aufgaben 1 Der Ausschuss dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag. Art. 11 Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab. 3 413