Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6959 Inhalte gefunden
Verordnung über das Schulische Brückenangebot
§ 13 Schulleitung 1 Die Schule wird von der Rektorin bzw. vom Rektor geführt. 2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und der Pro- rektorin bzw. dem Prorektor. 3 Die Mitglieder der
Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
Kostenvorschusses abhängig machen. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens. Diese Folge ist der Partei mit der Kostenvorschusses abhängig machen. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens. Diese Folge ist der Partei mit der
Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
Schulleitung 1 Die Schule wird von der Schulleiterin bzw. vom Schuleiter geführt. 2 Die Schulleitung besteht aus der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter. 3 Die
Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV)
Heimatorte. 4. Schlussbestimmungen § 15 Gemeindliche Reglemente 1 Die Bürgergemeinden haben die bestehenden gemeindlichen Einbürge- rungsreglemente bis längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
Auftrags um vier Jahre und ausnahmswei- se um weitere vier Jahre ist möglich. Die Disziplinarkommission besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzleuten, wobei beide Geschlechter ver- treten sein müssen. Mitglieder
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
chen. 1.4. Stimmmaterial und Stimmabgabe 1.4.1. Stimmmaterial § 8 Zustellung 1 Das Stimmmaterial besteht aus dem Stimmrechtsausweis, der Abstim­ mungsvorlage mit Erläuterung, den Wahl­ oder Stimmzetteln
Verordnung über die Fachmittelschule
Rektorin bzw. vom Rektor geführt. Es ist auch ein Co­Leitungsmodell möglich. 2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und der Pro­ rektorin bzw. dem Prorektor. Die Schulleitung organisiert
Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Kanton Zug 416.21 Gesetz über Ausbildungsbeiträge Vom 3. Mai 1984 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Zweck 1 Der
417.16 - Verordnung über den SWISSLOS-Sportfonds
Einzel­ personen gewährt werden, die diese Voraussetzungen nicht oder nur teilwei­ se erfüllen. * 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. * 2. Jahresbeiträge § 5 Pauschalbeiträge und Beiträge pro Mitglied
Filmgesetz
Inhaber nicht innert Jahresfrist von ihr Gebrauch macht. 2 422.1 § 8 Bestehende Betriebe 1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden ständigen Betriebe der Filmvorführung bedürfen keiner neuen Bewilligung

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch