-
Verordnung über das Schulische Brückenangebot
-
§ 13 Schulleitung 1 Die Schule wird von der Rektorin bzw. vom Rektor geführt. 2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und der Pro- rektorin bzw. dem Prorektor. 3 Die Mitglieder der
-
Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
-
Kostenvorschusses abhängig machen. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens. Diese Folge ist der Partei mit der Kostenvorschusses abhängig machen. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens. Diese Folge ist der Partei mit der
-
Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
-
Schulleitung 1 Die Schule wird von der Schulleiterin bzw. vom Schuleiter geführt. 2 Die Schulleitung besteht aus der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter. 3 Die
-
Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV)
-
Heimatorte. 4. Schlussbestimmungen § 15 Gemeindliche Reglemente 1 Die Bürgergemeinden haben die bestehenden gemeindlichen Einbürge- rungsreglemente bis längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
-
Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
-
Auftrags um vier Jahre und ausnahmswei- se um weitere vier Jahre ist möglich. Die Disziplinarkommission besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzleuten, wobei beide Geschlechter ver- treten sein müssen. Mitglieder
-
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
-
chen. 1.4. Stimmmaterial und Stimmabgabe 1.4.1. Stimmmaterial § 8 Zustellung 1 Das Stimmmaterial besteht aus dem Stimmrechtsausweis, der Abstim mungsvorlage mit Erläuterung, den Wahl oder Stimmzetteln
-
Verordnung über die Fachmittelschule
-
Rektorin bzw. vom Rektor geführt. Es ist auch ein CoLeitungsmodell möglich. 2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und der Pro rektorin bzw. dem Prorektor. Die Schulleitung organisiert
-
Gesetz über Ausbildungsbeiträge
-
Kanton Zug 416.21 Gesetz über Ausbildungsbeiträge Vom 3. Mai 1984 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Zweck 1 Der
-
417.16 - Verordnung über den SWISSLOS-Sportfonds
-
Einzel personen gewährt werden, die diese Voraussetzungen nicht oder nur teilwei se erfüllen. * 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. * 2. Jahresbeiträge § 5 Pauschalbeiträge und Beiträge pro Mitglied
-
Filmgesetz
-
Inhaber nicht innert Jahresfrist von ihr Gebrauch macht. 2 422.1 § 8 Bestehende Betriebe 1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden ständigen Betriebe der Filmvorführung bedürfen keiner neuen Bewilligung