-
Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens
-
Die Kommission wird vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Sie besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Vorsteher oder die Vorste herin der Direktion für Bildung und
-
Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
-
gültige Stim- men gezählt, wenn auf Grund der Wahlvorschläge kein begründeter Zweifel über die Person bestehen kann. § 34 Offensichtliche Kennzeichnungen 1 Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie mit Angaben Protokolle und Ergebnisse, bereinigt Un- stimmigkeiten und berichtigt offensichtliche Rechenfehler. 2 Besteht die Vermutung, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, nimmt die Staatskanzlei eine Nachzählung
-
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
-
fünf Dienst jahren. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeigefreite/Polizeigefreiter bestehende nächsthöhere Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeigefreite/Polizeigefreiter fünf Dienstjahren. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeikorporalin/Polizeikorporal bestehende nächsthöhere Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeikorporalin/Polizeikorporal erfolgen. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizei wachtmeister bestehende nächsthöhere Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeiwachtmeisterin/Poliz
-
Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
-
Informationen zum Aktenstand und zur Ablage über Personen und Fahrzeuge. 2 Die Geschäftskontrolle besteht aus a) Kopfdaten zum Geschäft; b) Vermerke zur Bearbeitungszuständigkeit, zu natürlichen und juristi
-
151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
-
Kommissionen § 23 Delegationen 1 Der Regierungsrat kann aus seiner Mitte Delegationen bestimmen. Diese bestehen in der Regel aus drei Ratsmitgliedern. Den Vorsitz übt dasjenige Ratsmitglied aus, dessen Direktion
-
Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
-
1999–2002 kommt das neue Recht zur An wendung. b) Das am 31. Dezember 1998 vorhandene Sparguthaben, bestehend aus den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, den Eintrittsleistungen des Kantons, den freiwilligen
-
Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz)
-
Gesetzessamm lung aufgenommen werden, sind im Amtsblatt zu veröffentlichen oder be kannt zu geben. 2 Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interes se, genügt die Angabe des Titels
-
Leitlinien zur Kommunikation
-
oder einen Kommunikationsbeauftragten. Sie oder er leitet die Arbeitsgruppe Kommunikation. Diese besteht aus den Kommunikationsbeauftragten der Direktionen. § 8 Direktionen und Staatskanzlei 1 Die Direktionen
-
Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
-
den persönlichen Ver hältnissen besteht nur, wenn den Beamten ein Verschulden trifft. 2 Bei besonderer Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beam ten besteht überdies ein Anspruch auf Genugtuung
-
521.811 - Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
-
Kanton Zug 521.811 Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds Vom 6. Dezember 1993 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung,