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Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens
Die Kommission wird vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Sie besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Vorsteher oder die Vorste­ herin der Direktion für Bildung und
Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
gültige Stim- men gezählt, wenn auf Grund der Wahlvorschläge kein begründeter Zweifel über die Person bestehen kann. § 34 Offensichtliche Kennzeichnungen 1 Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie mit Angaben Protokolle und Ergebnisse, bereinigt Un- stimmigkeiten und berichtigt offensichtliche Rechenfehler. 2 Besteht die Vermutung, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, nimmt die Staatskanzlei eine Nachzählung
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
fünf Dienst­ jahren. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeigefreite/Polizeigefreiter bestehende nächsthöhere Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeigefreite/Polizeigefreiter fünf Dienstjahren. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeikorporalin/Polizeikorporal bestehende nächsthöhere Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeikorporalin/Polizeikorporal erfolgen. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizei­ wachtmeister bestehende nächsthöhere Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeiwachtmeisterin/Poliz
Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
Informationen zum Aktenstand und zur Ablage über Personen und Fahrzeuge. 2 Die Geschäftskontrolle besteht aus a) Kopfdaten zum Geschäft; b) Vermerke zur Bearbeitungszuständigkeit, zu natürlichen und juristi­
151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
Kommissionen § 23 Delegationen 1 Der Regierungsrat kann aus seiner Mitte Delegationen bestimmen. Diese bestehen in der Regel aus drei Ratsmitgliedern. Den Vorsitz übt dasjenige Ratsmitglied aus, dessen Direktion
Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
1999–2002 kommt das neue Recht zur An­ wendung. b) Das am 31. Dezember 1998 vorhandene Sparguthaben, bestehend aus den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, den Eintrittsleistungen des Kantons, den freiwilligen
Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz)
Gesetzessamm­ lung aufgenommen werden, sind im Amtsblatt zu veröffentlichen oder be­ kannt zu geben. 2 Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interes­ se, genügt die Angabe des Titels
Leitlinien zur Kommunikation
oder einen Kommunikationsbeauftragten. Sie oder er leitet die Arbeitsgruppe Kommunikation. Diese besteht aus den Kommunikationsbeauftragten der Direktionen. § 8 Direktionen und Staatskanzlei 1 Die Direktionen
Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
den persönlichen Ver­ hältnissen besteht nur, wenn den Beamten ein Verschulden trifft. 2 Bei besonderer Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beam­ ten besteht überdies ein Anspruch auf Genugtuung
521.811 - Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
Kanton Zug 521.811 Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds Vom 6. Dezember 1993 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung,

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