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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EG BZG)
Koordination und die Leitung des Einsatzes fest. 3 Ein Rechtsanspruch auf den Einsatz des Zivilschutzes besteht nicht. 4 Die Kosten für den Einsatz können Gesuchstellenden in Rechnung gestellt werden. Der Reg
Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz)
bewältigen lassen, wird eine kantonale Notorganisation aufgebaut. § 2 Aufbau 1 Die Notorganisation besteht aus einem besonderen kantonalen Stab und aus den zugeteilten kantonalen Dienststellen. 2 In die
632.1 - Steuergesetz
und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Ein­ kommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen Steuerperiode. § 243quinquies * Besteuerung nach dem Aufwand 1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Juni 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der gleichen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte­ oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewie­ sen
Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif)
durch Sondernutzung oder gesteigerten Gemeingebrauch eine Regelung der Gebühr oder des Entgelts, besteht Gebührenfreiheit, solange die Inanspruchnahme unverändert bleibt, längstens jedoch bis 31. Dezember
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
ommission 1 Der Kantonsrat wählt auf die Dauer seiner Amtsperiode eine Schätzungs­ kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell­ vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Vorschriften über die Baumas­ se innerhalb des bestehenden Volumens unterhalten, erneuert, aus­ und um­ gebaut werden. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens sind zulässig, soweit mit diesen nicht Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung des Verkehrsraums und des Siedlungsbildes
Gesetz über den Feuerschutz
und wirkungsvoll eingesetzt werden können. 2 Die Ernennung von Chargierten setzt das erfolgreiche Bestehen der von der Gebäudeversicherung Zug vorgeschriebenen Ausbildung voraus. * § 46 Ausbildung 1 Die den Eigentümern festgestellte Mängel schriftlich mit und setzt eine Frist zur Behebung. 6 722.21 2 Besteht eine unmittelbare Gefahr, ordnet die Feuerschau die notwendigen Sofortmassnahmen an. 3 Die Feuerschau
Submissionsverordnung (SubV)
Kanton Zug 721.53 Submissionsverordnung (SubV) Vom 20. September 2005 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 2 des Submissionsgesetzes vom 2. Juni 20051), beschliesst
Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
Ausrüstungsge­ genstände leistet die Gebäudeversicherung Zug Pauschalbeiträge. * 2 Der Pauschalbeitrag besteht aus a) einem Sockelbeitrag von Fr. 7500.– pro gemeindliche Feuerwehr zu­ züglich Fr. 7500.– für die
Verordnung zum Energiegesetz
Warmwas- serkostenabrechnung VHKA, herausgegeben vom Bundesamt für Energie, ist wegleitend sowohl für bestehende Gebäude, in denen die Geräte zur Er- fassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und errei- chen. 2 Ergänzend gilt, dass bei Neubauten, Erweiterungen oder wesentlichen Umbauten von bestehenden Bauten der Anteil der nicht erneuerbaren Ener- gie den zulässigen Wärmebedarf für Heizung und
Gesetz über den öffentlichen Verkehr
Kanton die Halte­ stellen mit Ausnahme jener gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a fest; b) bestellen und finanzieren die Leistungen im öffentlichen Verkehr, die über das vom Kanton festgelegte Angebot den Preis für eine Haltestellenabfahrt gemäss § 5 Abs. 3 fest; c) erlässt den Beschluss über die Bestellung des Angebots im öffentli­ chen Verkehr; d) kann mit Transportunternehmungen und Tarif­ oder Ve

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