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Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr
Motorfahrräder, die nach den Bestimmungen des Bun­ desrechts ihren Standort im Kanton Zug haben. 2 Die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge richtet sich nach Bundesrecht. § 3 Steuersubjekt 1 Steuerpflichtig ist das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis, für Sattelmotorfahrzeuge das Gewicht des Zuges. § 11 Besteuerung nach Hubraum 1 Die Jahressteuer berechnet sich bei: a) Personenwagen aus einem Grundbetrag von einem Grundbetrag von Fr. 30.– pro Kalenderjahr und einem Zuschlag von Fr. 11.50 pro 100 ccm. § 12 Besteuerung nach Gesamtgewicht 1 Für Lieferwagen, Kleinbusse, Lastwagen, Gesellschaftswagen, Sattelmo­ torfahrzeuge
Energiegesetz
privater Vereinigungen festzulegen. Sie müssen die Wirtschaftlichkeit berücksichtigen. 2 Bei bestehenden Gebäuden und ihren Anlagen sind diejenigen Teile den Anforderungen von Abs.1 anzupassen, die wesentlich
Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten
für den Zugersee gemäss Weisung der Baudirektion. 3 Die Freihaltung gemäss § 9 Abs. 2 kommt bei bestehenden zentralen Sta- tionierungsanlagen erst bei einer Erneuerung der Konzession zur Anwen- dung. § 18
Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste
chen Grundsät- zen bereit. 2 Das Leistungsangebot ergänzt bestehende Hilfsangebote. Es ist eine enge Zusammenarbeit mit Anbietern bestehender Hilfsangebote anzustreben. 3 Die APDienste leisten einen Betrag Sozialarbeit. 1) BGS 821.1 GS 28, 675 1 821.15 § 3 Abteilungen und Führungsstruktur 1 Die APDienste bestehen aus folgenden drei Abteilungen: a) Abteilung für Erwachsene (APD-E); b) Abteilung für Kinder und
753.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
usweis beträgt 500 Franken. 4 Die Mindeststeuer pro Jahr beträgt pauschal 50 Franken. § 13e * Besteuerung von Schiffen mit verschiedenen Motoren 1 Bei Schiffen, die mit verschiedenen Motoren betrieben
Verordnung über das Krebsregister
entspre- chen. Insbesondere bei der Pseudonymisierung und Anonymisierung von Personendaten sind die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen. Die elektronische Bearbeitung der personenbezogenen Daten möglich. Bezieht sich der Widerruf auf bereits gesammelte Daten, sind diese zu anonymisieren. 3 Es besteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe. § 6 Aufklärungspflicht 1 Die behandelnden Ärztinnen register weiterzuleiten, sofern dieses über eine entsprechende Krebsregister- bewilligung verfügt. 2 Besteht am Wohnort der betroffenen Personen kein Krebsregister, sind die erhaltenen Daten zu löschen. § 11
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Nachweis, dass sie keine übertragbaren Krankheitserreger ausscheiden, sofern ein derartiger Verdacht besteht (Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes); e) er ordnet eine ärztliche Untersuchung von Personen an gemäss § 8 dieser Verordnung ausüben, sofern der Verdacht auf einen übertragbaren Krankheitserreger besteht (Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes); 2 825.31 f) er nimmt Anzeigen eines Beschäftigungs- oder
Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
(Art. 68 und 69 VV)1). 2 Sie hat dem eidgenössischen Luftamt die erforderlichen Angaben über die bestehenden Flughindernisse zu liefern (Art. 74 VV)2). § 5 3) § 6 1 Zuständige kantonale Behörde zur Abgabe
826.25 - Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge
der Bezugsberechtigung 1 Mutterschaftsbeiträge werden in der Regel nach der Geburt ausgerichtet. 2 Besteht eine Notlage, können Beiträge schon sechs Monate vor der Geburt ausgerichtet werden. 1) BGS 111.1
Gesetz über das Zuger Kantonsspital
handlung und Intensivpflege sicher. 3 Für Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zug besteht im Rahmen des vom Regierungsrat festgelegten Leistungsprogramms eine Auf- nahmepflicht, wobei Notfälle

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