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Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG)
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Kanton Zug 861.5 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) Vom 26. August 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Al
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Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
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werden kann oder andere wichtige Gründe eine Reali- sierung als unzumutbar erscheinen lassen. 3 Besteht der Vermögenswert in einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück, so sind die Weisungen der . * § 11 Arten 1 Unterstützung wird in der Regel in Form von Geldleistungen ausgerich- tet. * 2 Besteht Gefahr, dass Unterstützung nicht zweckentsprechend verwendet wird, so kann sie auf andere Weise,
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Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)
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werden bevor- zugt. 3 Für Wohnbauten, welche die bundesrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen, besteht Anspruch auf Beiträge, wenn: a) der Bedarf an preisgünstigem Wohnraum ausgewiesen ist; b) die we
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722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
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Gebäuden, deren Wert unterhalb des Mindestwerts gemäss § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes liegt; b) bei bestehenden Gebäuden infolge von Um und Erneuerungsbauten bis zu einem Mehrwert von 20 Prozent des Neuwerts . 3 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. § 7 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier weiteren Personen. Im Übrigen konstituiert wird. § 25 Teilprämien 1 Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder der Prämiensatz oder besteht das Versicherungsverhältnis nur während eines Teils des Jahres, ist die Prämie anteilmässig zu entrichten
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Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine
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analytischen und der sensorischen Prüfung kann das Landwirtschaftsamt eine aus fünf Mitgliedern bestehende Experten- gruppe ernennen oder Dritte damit beauftragen. § 10 Vollzug und Kosten 1 Für den Vollzug
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Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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und Mitarbeiter sind verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Fähigkeiten nach bestem Können weiterzuent wickeln und auf neue Erkenntnisse und Methoden auszurichten. Sie können zur Teilnahme 40 Zusammensetzung der Besoldung 1 Die Besoldung setzt sich wie folgt zusammen: 1. Jahresgehalt, bestehend aus: a) Grundgehalt (12∕13 des Jahresgehaltes) b) 13. Monatsgehalt (1∕13 des Jahresgehaltes) 2. Gehaltsanspruch § 44 * Gehaltsklassen und Funktionsgruppen 1 Für die einzelnen Funktionsgruppen bestehen folgende Gehaltsklassen (Jahresgehalt): a) 4. Klasse: Franken 48 140 bis 63 749 1. Büroangestel
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Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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diesem Gesetz niedergelegt sind. 2 Bei besonderen Verhältnissen oder bei einer Veränderung der bestehenden Verhältnisse können der Regierungsrat bzw. die Gerichte von den Entschä- digungsregelungen, wie bei freiwilligem Rücktritt. c) Erfolgte der Rücktritt nach Vollendung des 62. Altersjahres, so besteht unabhängig von der Mindestamtsdauer Anspruch auf eine Rente in Höhe der Invalidenrente zuzüglich
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Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals
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Begriffe 1 Weiterbildung: Dient der Qualifikationserhaltung und -erweiterung auf der Basis der bestehenden Ausbildung bzw. der aktuellen Tätigkeit. 2 Zusatzbildung: Ergibt eine Höherqualifikation, die 2 Bei unverschuldetem Abbruch der Weiter- oder Zusatzbildung seitens der oder des Mitarbeitenden besteht keine Rückzahlungspflicht. 3 Bei Austritt aus dem Staatsdienst innerhalb von drei Jahren nach Beendi- zu 30 %. Bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht keine Rückzahlungspflicht. 4 Der Regierungsrat kann auf die Rückerstattung ausnahmsweise ganz oder
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Geschäftsordnung des Obergerichts
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schüsse für diese Behörden sowie für die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und die vom Obergericht bestellten Kommissionen; c) Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs, soweit dieser nicht von der Finanzverwaltung Anwendung. Diese Regelungen gehen der Geschäftsordnung vor. § 13 Kanzlei 1 Die Kanzlei des Obergerichts besteht aus: a) der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär; b) den Gerichtsschreiberinnen und Gerich
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Geschäftsordnung des Kantonsgerichts
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141.1 GS 30, 723 1 161.111 b) * Wahl und Abberufung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, Bestellung der Abteilungen, Wahl und Abberufung der Präsidien der 1. bis 3. Abteilung (§ 25 Abs. 2 GOG) sowie eit der Rechtsprechung des Gerichts gewahrt bleibt. § 4 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitglie dern, wobei jede Abteilung vertreten ist. Die Präsidentin Abteilung (Art. 124 Abs. 1 ZPO); b) Festsetzung der Verhandlungstermine. § 8 Kanzlei 1 Die Kanzlei besteht aus: a) der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Kanzlei; b) den Gerichtsschreiberinnen und Gerich