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Geschäftsordnung des Strafgerichts
Abwesenheit oder anderweitiger Verhinderung wird vom Präsidium wahrgenommen. § 6 Kanzlei 1 Die Kanzlei besteht aus: a) der Kanzleivorsteherin bzw. dem Kanzleivorsteher; b) den Gerichtsschreiberinnen und Geri
Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)
he Organ die Ein- stellung der Online-Verbindung veranlassen. § 6 Übergangsregelung 1 Für eine bestehende Online-Verbindung, für die keine gesetzliche Grund- lage gemäss § 2 Abs. 2 besteht, ist innerhalb
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
sie sich in keinem anderen kantonalen Register eintragen lassen, c) gegen sie keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA) und d) sie in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben (Art
Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
schriftlichen und in einen mündlichen Teil. § 3 Schriftliche Prüfung: Inhalt 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus der Bearbeitung von zwei Fällen und aus der Erstellung einer öffentlichen Urkunde. 2 Die Fälle
Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
Kenntnisse im Beurkundungsrecht wird durch das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung erbracht. § 2 Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission besteht aus dem Grundbuch- und Notariatsin- spektor, gleichzeitig Wiederholung der Prüfung 1 Sowohl die schriftliche wie auch die mündliche Prüfung können bei Nicht- bestehen wiederholt werden. Den Umfang der Nachprüfung sowie den Ter- min, an dem sie abzulegen ist, bestimmt Prüfungsresultates 1 Die Direktion des Innern macht dem Gemeinderat und dem Kandidaten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung schriftlich Mitteilung. * 2 Kandidaten, welche die schriftliche Prüfung
Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
Fällen der Vertretungsbeistandschaft und Mitwirkungsbeiratschaft hat die Vormundschaftsbehörde dem bestellten Beistand bzw. Beirat die An- gelegenheit oder den Kreis der Angelegenheiten, zu deren Besorgung schwieriger Fälle (Fallberatung). § 6 * … 1.3. Familienvormundschaft § 7 1 Begehren um Anordnung und Bestellung der Familienvormundschaft sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Direktion des Innern stellt ) übertragen werden. * 2 … * § 11 * 1 Ein Amtsvormund kann auch für mehrere Gemeinden gemeinsam bestellt werden; dagegen darf er nicht Mitglied einer Vormundschaftsbehörde sein. 2 Er ist angemessen zu
Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
wenn das Vermögen nicht verfügbar ist, namentlich weil es aus einer selbstbe- wohnten Liegenschaft besteht oder in ein Gewerbe eingebracht worden ist, mit dem der Lebensunterhalt bestritten wird. § 7bis *
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung)
Kanton Zug 213.11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung) Vom 28. Januar 1982 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantons
215.14 - Verordnung über die amtliche Schätzung
Kanton Zug 215.14 Verordnung über die amtliche Schätzung Vom 3. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung d
215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung)
211.432.1 (AS 1995, 14) 3) BGS 211.1 4) SR 211.432.1 5) SR 211.432.11 GS 25, 183 1 215.313 3 Es besteht hingegen keine Grundbuchwirkung zugunsten gutgläubiger Dritter, solange die Bereinigung der dinglichen

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