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Geschäftsordnung des Strafgerichts
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Abwesenheit oder anderweitiger Verhinderung wird vom Präsidium wahrgenommen. § 6 Kanzlei 1 Die Kanzlei besteht aus: a) der Kanzleivorsteherin bzw. dem Kanzleivorsteher; b) den Gerichtsschreiberinnen und Geri
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Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)
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he Organ die Ein- stellung der Online-Verbindung veranlassen. § 6 Übergangsregelung 1 Für eine bestehende Online-Verbindung, für die keine gesetzliche Grund- lage gemäss § 2 Abs. 2 besteht, ist innerhalb
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
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sie sich in keinem anderen kantonalen Register eintragen lassen, c) gegen sie keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA) und d) sie in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben (Art
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Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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schriftlichen und in einen mündlichen Teil. § 3 Schriftliche Prüfung: Inhalt 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus der Bearbeitung von zwei Fällen und aus der Erstellung einer öffentlichen Urkunde. 2 Die Fälle
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Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
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Kenntnisse im Beurkundungsrecht wird durch das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung erbracht. § 2 Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission besteht aus dem Grundbuch- und Notariatsin- spektor, gleichzeitig Wiederholung der Prüfung 1 Sowohl die schriftliche wie auch die mündliche Prüfung können bei Nicht- bestehen wiederholt werden. Den Umfang der Nachprüfung sowie den Ter- min, an dem sie abzulegen ist, bestimmt Prüfungsresultates 1 Die Direktion des Innern macht dem Gemeinderat und dem Kandidaten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung schriftlich Mitteilung. * 2 Kandidaten, welche die schriftliche Prüfung
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Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
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Fällen der Vertretungsbeistandschaft und Mitwirkungsbeiratschaft hat die Vormundschaftsbehörde dem bestellten Beistand bzw. Beirat die An- gelegenheit oder den Kreis der Angelegenheiten, zu deren Besorgung schwieriger Fälle (Fallberatung). § 6 * … 1.3. Familienvormundschaft § 7 1 Begehren um Anordnung und Bestellung der Familienvormundschaft sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Direktion des Innern stellt ) übertragen werden. * 2 … * § 11 * 1 Ein Amtsvormund kann auch für mehrere Gemeinden gemeinsam bestellt werden; dagegen darf er nicht Mitglied einer Vormundschaftsbehörde sein. 2 Er ist angemessen zu
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Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
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wenn das Vermögen nicht verfügbar ist, namentlich weil es aus einer selbstbe- wohnten Liegenschaft besteht oder in ein Gewerbe eingebracht worden ist, mit dem der Lebensunterhalt bestritten wird. § 7bis *
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung)
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Kanton Zug 213.11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung) Vom 28. Januar 1982 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantons
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215.14 - Verordnung über die amtliche Schätzung
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Kanton Zug 215.14 Verordnung über die amtliche Schätzung Vom 3. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung d
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215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung)
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211.432.1 (AS 1995, 14) 3) BGS 211.1 4) SR 211.432.1 5) SR 211.432.11 GS 25, 183 1 215.313 3 Es besteht hingegen keine Grundbuchwirkung zugunsten gutgläubiger Dritter, solange die Bereinigung der dinglichen