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215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung)
211.432.1 (AS 1995, 14) 3) BGS 211.1 4) SR 211.432.1 5) SR 211.432.11 GS 25, 183 1 215.313 3 Es besteht hingegen keine Grundbuchwirkung zugunsten gutgläubiger Dritter, solange die Bereinigung der dinglichen
Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
son hat ferner an Hand der Statuten (evtl. Gesetze oder Reglemente) und der Ausweise über die Bestellung der Organe zu untersuchen, ob die Vertreter der juristischen Person zum Abschluss des betreffenden 1). Diese Ermächtigung setzt einen entsprechenden Antrag des Gemeinderates und das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung über hinreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Beurkundungsrecht voraus; verweigern, wenn die Urkunds- person die Überzeugung gewinnt, eine Partei sei nicht urteilsfähig. Bestehen lediglich Zweifel hinsichtlich der Urteilsfähigkeit, so ist die Beurkundung auf Verlangen der Parteien
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
Kanton Zug 231.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 30. Januar 1997 (Stand 13. Juli 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 1 der Schlu
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
einzu- reichen, worauf die Einwohnerkontrolle den Heimatschein zurückzugeben hat. 3 251.12 § 9 Bestellung von Heimatscheinen 1 Die Einwohnerkontrollen sind in den folgenden Fällen berechtigt, bei den
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
Kanton Zug 251.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG) Vom 30. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Kanton
Schulgesetz (SchulG)
ihm anvertrauten Schüler und sorgt für eine gute Schulatmosphäre. 4 Er erfüllt seinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen unter Beach­ tung der gesetzlichen Vorgaben und der Weisungen der Schulbehörden Grund­ oder Basisstufe 1. Richtzahl: 22 2. Höchstzahl: 26 1b Die Eröffnung neuer und die Aufhebung bestehender Abteilungen sind der Direktion für Bildung und Kultur bekanntzugeben. * 2 In besonderen Fällen
Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
Abschlussarbeit trifft die Lehrperson mit dem Schüler eine Projektvereinbarung. 2 Die Abschlussarbeit besteht aus drei Teilen: Produkt, Projektdokumentati­ on und ­präsentation. 3 Die Beurteilung der Abschlussarbeit
Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
ihrer mutmasslichen Entwicklung der- jenigen Schulart der Sekundarstufe I zuzuweisen, in der sie am besten ge- fördert werden können. 2 Zentrales Element des Verfahrens ist der von der Lehrperson und den
Verordnung über die Strafanstalt Zug
zugelasse- nen Gegenständen durchsuchen. § 20 Arbeit 1 Für alle Insassinnen und Insassen im Strafvollzug besteht eine Arbeits- pflicht gemäss den Richtlinien des Konkordats. 2 Mit Ausnahme der Untersuchungs- oder ehörde oder die Anstaltsleitung gemäss den Konkordatsrichtlinien. Ein Rechtsanspruch auf Urlaub besteht nicht. § 24 Spaziergang, Freizeitangebot 1 Alle Insassinnen und Insassen haben nach dem Eintrittsgespräch
Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
Kanton Zug 331.2 Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen Vom 7. Dezember 2010 (Stand 23. November 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 372, 375 A

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