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Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
Einwohnergemeinden haben an die Lehrpersonen folgende Besoldun- gen auszurichten: * 1. Jahresgehalt, bestehend aus: a) Grundgehalt (12/13 des Jahresgehaltes) b) 13. Monatsgehalt (1/13 des Jahresgehaltes) 2. oder ausserhalb des Staatsdienstes kann angemessen an- gerechnet werden. * 6 Jede Gehaltsklasse besteht aus zehn Gehaltsstufen. Die erste Stufe ent- spricht dem Minimum der Gehaltsklasse. Die weiteren nach Massgabe der Unterrichtszeit besoldet. 2 Der ungekürzte Anspruch auf das gesetzliche Gehalt besteht bei folgender wöchentlicher Unterrichtszeit, wobei eine Lektion 45 Minuten dauert: * a) * für Ki
Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. August 2016) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
und die Examinatorinnen/Examinatoren der betroffenen Abschlussklassen an. 2 Der Entscheid über das Bestehen der Berufsmatura wird auf Antrag der Leitung der Berufsmaturitätsschule von der Prüfungsnotenkonferenz
Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
Kanton Zug 412.312 Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals * (Schulsubventions­Verordnung) Vom 25. November 2008 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungs
Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
individuell von der Lehrperson zusammengestellte Weiterbildungspro- gramme. 2 Individuelle Programme bestehen zwecks Berücksichtigung der Zielset- zungen gemäss § 1 aus mehreren Programminhalten. Dabei handelt zurückzuerstatten. * 2 Bei unverschuldetem Abbruch der Intensivweiterbildung seitens der Lehr- person besteht keine Rückzahlungspflicht. 2 412.35 3 Löst eine Lehrperson nach gewährter Intensivweiterbildung das Kantons Zug, bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht keine Rückzahlungspflicht bzgl. des Kantonsanteils. Über eine allfällige Rückzahlung des Gemeindeanteils
Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen)
Diplomlehrgangs können keine ge- sundheitspolitischen Forderungen abgeleitet werden, insbesondere besteht kein Anspruch auf die Unterstellung der entsprechenden Berufsgruppen bzw. der Absolventinnen und
Verordnung über die Kantonsschule
mit dem Schularzt­Dienst beauftragt, der insbesondere in der medizini­ schen Beratung der Schule besteht und den Untersuch der Schülerinnen und Schüler im achten Schuljahr einschliesst. § 8 Mensa 1 Die eine Rektorin bzw. ein Rektor vor. 1) BGS 154.215 5 414.111 § 16 Schulleitung 1 Die Schulleitung besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor und den Rektorinnen bzw. Rektoren. Sie wird von der Direktorin
Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
§ 6 Aufnahmeverfahren 1 In der Regel wird alle zwei Jahre ein Aufnahmeverfahren durchgeführt. Es besteht aus einem Gespräch und der Präsentation einer persönlichen Arbeitsmappe. 2 Die Bewerberin oder der letzte Studiensemester promoviert wurde und die Prüfungsgebühr entrichtet hat. 3 Die Diplomprüfung besteht aus je einer schriftlichen Abschlussprüfung pro Kompetenzbereich, einer Diplomarbeit sowie der mündlichen
Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
Teil- prüfungen 1 und 2 bzw. 2 und 3 gleichzeitig ablegen können. § 13 Umfang 1 Die Teilprüfungen bestehen aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen. § 14 Durchführung 1 Die Organisation und Durchführung
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
vollziehen die Vorschriften über den Schallschutz an neuen Gebäuden und bei wesentlichen Änderungen bestehender Gebäude im Baubewil­ ligungsverfahren. Sie müssen einen Lärmschutznachweis3) verlangen, wenn die kantonale Zustimmung ein4); sie beantragen Erleichterungen; d) verpflichten die Eigentümer von bestehenden Gebäuden zu Schall­ schutzmassnahmen, wenn die Immissionen von gemeindlichen Anla­ gen nicht durch

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