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Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
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Einwohnergemeinden haben an die Lehrpersonen folgende Besoldun- gen auszurichten: * 1. Jahresgehalt, bestehend aus: a) Grundgehalt (12/13 des Jahresgehaltes) b) 13. Monatsgehalt (1/13 des Jahresgehaltes) 2. oder ausserhalb des Staatsdienstes kann angemessen an- gerechnet werden. * 6 Jede Gehaltsklasse besteht aus zehn Gehaltsstufen. Die erste Stufe ent- spricht dem Minimum der Gehaltsklasse. Die weiteren nach Massgabe der Unterrichtszeit besoldet. 2 Der ungekürzte Anspruch auf das gesetzliche Gehalt besteht bei folgender wöchentlicher Unterrichtszeit, wobei eine Lektion 45 Minuten dauert: * a) * für Ki
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Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. August 2016) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
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Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
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und die Examinatorinnen/Examinatoren der betroffenen Abschlussklassen an. 2 Der Entscheid über das Bestehen der Berufsmatura wird auf Antrag der Leitung der Berufsmaturitätsschule von der Prüfungsnotenkonferenz
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Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
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Kanton Zug 412.312 Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals * (SchulsubventionsVerordnung) Vom 25. November 2008 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungs
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Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
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individuell von der Lehrperson zusammengestellte Weiterbildungspro- gramme. 2 Individuelle Programme bestehen zwecks Berücksichtigung der Zielset- zungen gemäss § 1 aus mehreren Programminhalten. Dabei handelt zurückzuerstatten. * 2 Bei unverschuldetem Abbruch der Intensivweiterbildung seitens der Lehr- person besteht keine Rückzahlungspflicht. 2 412.35 3 Löst eine Lehrperson nach gewährter Intensivweiterbildung das Kantons Zug, bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht keine Rückzahlungspflicht bzgl. des Kantonsanteils. Über eine allfällige Rückzahlung des Gemeindeanteils
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Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen)
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Diplomlehrgangs können keine ge- sundheitspolitischen Forderungen abgeleitet werden, insbesondere besteht kein Anspruch auf die Unterstellung der entsprechenden Berufsgruppen bzw. der Absolventinnen und
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Verordnung über die Kantonsschule
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mit dem SchularztDienst beauftragt, der insbesondere in der medizini schen Beratung der Schule besteht und den Untersuch der Schülerinnen und Schüler im achten Schuljahr einschliesst. § 8 Mensa 1 Die eine Rektorin bzw. ein Rektor vor. 1) BGS 154.215 5 414.111 § 16 Schulleitung 1 Die Schulleitung besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor und den Rektorinnen bzw. Rektoren. Sie wird von der Direktorin
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Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
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§ 6 Aufnahmeverfahren 1 In der Regel wird alle zwei Jahre ein Aufnahmeverfahren durchgeführt. Es besteht aus einem Gespräch und der Präsentation einer persönlichen Arbeitsmappe. 2 Die Bewerberin oder der letzte Studiensemester promoviert wurde und die Prüfungsgebühr entrichtet hat. 3 Die Diplomprüfung besteht aus je einer schriftlichen Abschlussprüfung pro Kompetenzbereich, einer Diplomarbeit sowie der mündlichen
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Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
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Teil- prüfungen 1 und 2 bzw. 2 und 3 gleichzeitig ablegen können. § 13 Umfang 1 Die Teilprüfungen bestehen aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen. § 14 Durchführung 1 Die Organisation und Durchführung
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
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vollziehen die Vorschriften über den Schallschutz an neuen Gebäuden und bei wesentlichen Änderungen bestehender Gebäude im Baubewil ligungsverfahren. Sie müssen einen Lärmschutznachweis3) verlangen, wenn die kantonale Zustimmung ein4); sie beantragen Erleichterungen; d) verpflichten die Eigentümer von bestehenden Gebäuden zu Schall schutzmassnahmen, wenn die Immissionen von gemeindlichen Anla gen nicht durch