-
Enteignung
-
Regeste:
KRB Landerwerb (BGS 711.9) – Das kantonale Gesetz und der allgemeinverbindliche Kantonsratsbeschluss stehen in formeller Hinsicht auf gleicher Ebene und sind daher gleichwertig (E. 4). Der
-
Gerichtspraxis
-
Regeste:
§§ 25 Abs. 1 lit. c und 26 Abs. 1 VRG, § 6 Organisationsgesetz, §§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 lit. g Delegationsverordnung – Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerd
-
§ 33 StG, Art. 35 DBG
-
seiner Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 bis zu deren Auszug aus der ehelichen Wohnung in Cham an den Unterhalt der Familie einen monatlichen Betrag von CHF 735.– zu bezahlen (Rg.-act. 4a, S. 9
-
Gerichtspraxis
-
Das Verwaltungsgericht veröffentlicht sämtliche Endentscheide, die nach dem 1. Januar 2020 ergangen sind, in einer öffentlich einsehbaren Datenbank. Abzurufen unter: https://verwaltungsgericht.zg.ch
-
Enteignungsentschädigung
-
Regeste:
KRB Landerwerb (BGS 711.9) – Das kantonale Gesetz und der allgemeinverbindliche Kantonsratsbeschluss stehen in formeller Hinsicht auf gleicher Ebene und sind daher gleichwertig (E. 4). Der
-
Staats- und Verwaltungsrecht
-
Das Verwaltungsgericht veröffentlicht sämtliche Endentscheide, die nach dem 1. Januar 2020 ergangen sind, in einer öffentlich einsehbaren Datenbank. Abzurufen unter: https://verwaltungsgericht.zg.ch
-
Staats- und Verwaltungsrecht
-
Regeste:
§§ 25 Abs. 1 lit. c und 26 Abs. 1 VRG, § 6 Organisationsgesetz, §§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 lit. g Delegationsverordnung – Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerd
-
Art. 30 Abs. 1 AVIG; Art. 26 AVIV; Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV
-
Regeste:
– Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei nicht fristgerecht eingereichten Arbeitsbemühungen für eine Kontrollperiode (Erw. 2.1 und Erw. 3.2.2). Die Bemessung der Einstellungsdauer
-
Sozialversicherung
-
Regeste:
§ 6 EG KVG; § 7 EG KVG; Art. 2 Abs. 2 KVAG; aArt. 12 Abs. 2 KVG – Sachliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 KVAG. Auslegung von § 6 EG KVG (
-
Staats- und Verwaltungsrecht
-
seiner Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 bis zu deren Auszug aus der ehelichen Wohnung in Cham an den Unterhalt der Familie einen monatlichen Betrag von CHF 735.– zu bezahlen (Rg.-act. 4a, S. 9