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on de l’Evêché de Bâle2), n’ayant pas reçu la ratification de tous les Can- tons, au nom desquels elle avait été stipulée, les Hauts Etats de Lucerne, Berne, Soleure et Zoug, reconnais- sant l’urgente
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
19 Zusatzausbildungen 1 Die Zusatzausbildung gilt für Angehörige des Zivilschutzes, die für spezi­ elle Aufgaben als Spezialistinnen und Spezialisten geschult werden. Die Ausbildung dauert eine Woche. 2
Gesetz über den Feuerschutz
auszurüsten und zu unterhalten. 2 Gemeinden können mit Zustimmung der Gebäudeversicherung Zug spezi­ elle Fahrzeuge oder Geräte ausserhalb der Grundausrüstung, die den Feuer­ wehreinsatz in der Region wesentlich
Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG)
Aufenthalts einer Person in einer sozialen Einrichtung, die Auswirkungen auf eine gewährte individu- elle Kostenübernahmegarantie haben, umgehend mitzuteilen. 2 Ebenso haben die zuständigen Gemeinden der
Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
n Kursen der Schweize­ rischen Berufsbildungsämter­Konferenz. Dabei wird in der Regel die offizi­ elle Pauschale pro ÜK­Tag und lernender Person ausbezahlt (Bundesanteil plus Kantonsteil 1). 3 … * 4 Der
Reglement zum Schulgesetz
integriert integriert integriert integriert 1 1 Unter­ richts­ pflicht­ pensum 25 25 28 28 30 30 Individu­ elle För­ derung 1 1 1 1 1 1 4 412.112 Fachbe­ reich 1. Zy­ klus: 1. Klasse 1. Zy­ klus: 2. Klasse 2. Zy­
722.21 - Gesetz über den Feuerschutz
auszurüsten und zu unterhalten. 2 Gemeinden können mit Zustimmung der Gebäudeversicherung Zug spezi- elle Fahrzeuge oder Geräte ausserhalb der Grundausrüstung, die den Feuer- wehreinsatz in der Region wesentlich
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
n Kursen der Schweize- rischen Berufsbildungsämter-Konferenz. Dabei wird in der Regel die offizi- elle Pauschale pro ÜK-Tag und lernender Person ausbezahlt (Bundesanteil plus Kantonsteil 1). 3 … * 4 Der
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
19 Zusatzausbildungen 1 Die Zusatzausbildung gilt für Angehörige des Zivilschutzes, die für spezi- elle Aufgaben als Spezialistinnen und Spezialisten geschult werden. Die Ausbildung dauert eine Woche. 2
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
Zy- klus: 3. Klasse 2. Zy- klus: 4. Klasse 2. Zy- klus: 5. Klasse 2. Zy- klus: 6. Klasse Individu- elle För- derung 1 1 1 1 1 1 Total Lek- tionen mit «Indivi- dueller Förde- rung» 26 26 29 29 31 31 2 «Medien

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