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Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG
Regeste: – Kein  Anspruch auf  Umschulung zur Naturheilpraktikerin tibetische Heilkunde; das Erfordernis der Gleichwertigkeit verlangt insbesondere, dass bei Berufen mit tiefen Löhnen, neben de
Art. 5 ZPO
Regeste: – Domainnamen als solche sind kein Gegenstand geistigen Eigentums im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO. Für ein aus dem Namensrecht abgeleiteten Anspruch wäre eine Zuständigkeit i.S. von
Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201)
Regeste: – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Erstellung eines Gebäudes im Gewässerraum. Im vorliegenden Fall stehen einer Ausnahmebewilligung überwiegende öffentli
Art. 9 BV, Art. 44, 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b, Art. 56 Abs. 1 AuG
Regeste: , - Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Verfassungsmässige
Art. 731b OR und Art. 131 Abs. 2 SchKG
Regeste: Art. 731b OR – Ansprüche aus Art. 731b OR werden von einer Prozessstandschaft gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG nicht erfasst. Die Organisationsklage nach Art. 731b OR dient nicht dazu, die Ei
Zivilrechtspflege
Regeste: Art. 5 ZPO – Domainnamen als solche sind kein Gegenstand geistigen Eigentums im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO. Für ein aus dem Namensrecht abgeleiteten Anspruch wäre eine Zuständigkeit
Unter welchen Umständen darf die Schulsozialarbeiterin Klientendaten mit Dritten austauschen?
Ausgangslage Damit die Schulsozialarbeit ihre Aufgabe wirkungsvoll erfüllen kann, bedarf es eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Sozialarbeiterin und Schülerin. Die Schulsozialarbeiteri
§ 30d Abs. 1 V PBG
Regeste: – Die  Baubewilligungsbehörden prüfen Baugesuche auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Über zivilrechtliche  Vorfragen entscheiden sie nur selbständig,
Steuerrecht
Regeste: § 24 StG und Art. 26 DBG – Berufskosten können nur in Abzug gebracht werden, wenn sie mit der gegenwärtigen Berufsausübung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Auch Umschulungs- und
Art. 1 und 13 f. OHG – Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5)
Regeste: – Die auf das Opferhilfegesetz gestützte Leistungspflicht des Staates ist subsidiär gegenüber der Leistungspflicht Dritter (Erw. 2). Im vorliegenden Fall besteht kein Anspruch auf Opferhil

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